Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk

Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde

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ben100:
Ich warte jetzt erstmal den Termin am Dienstag bei einer Anwältin in D´dorf ab.

Kampfzwerg:
Gute Idee. Und danach machst Du am besten für Deinen speziellen Fall Deinen eigenen Thread auf.

ben100:
Schau wa ma

Bernie57:
Hallo zusammen,
auf meinen Widerspruch gegen die Anhebung zum 01.08.08 erhielt ich heute folgende Antwort-Mail:

mit der E-Mail vom 21.06.2008 halten Sie die Anhebung unseres Erdgaspreises zum 1. August 2008 für unangemessen. Sie haben ihr daher widersprochen.
 
Unsere Preisanpassung zum 1. August 2008 ist die zwingend notwendige Reaktion auf den Anstieg unserer Bezugskosten. Wie auch bei den vorangegangenen Preisanpassungen werden mit dieser Preisanhebung lediglich die höheren Bezugspreise unseres Vorlieferanten weitergegeben. Einsparpotenzial bei unseren sonstigen Kosten, das den Anstieg der Bezugskosten zumindest teilweise hätte kompensieren können, ist leider nicht vorhanden.

Auch im Vergleich mit den Preisen anderer Gasversorgungsunternehmen zählen wir zu den günstigeren Anbietern.
Unsere jüngste Preisanpassung ist daher angemessen bzw. billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam.

Die Angemessenheit unserer Gaspreise ist uns erst kürzlich gerichtlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam sind. Vorgenannte Entscheidung kann von Ihnen eingesehen werden über das Internet mit dem Link http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter.

Ihr Widerspruch gegen unsere Preisanpassung zum 1. August 2008 ist mithin unbegründet.

Wir bitten Sie daher, unsere Rechnungen ungekürzt auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen

GELSENWASSER AG


Man achte besonders auf den drittletzten Absatz!

Was haltet ihr davon??

Gruß
Bernie

RR-E-ft:
Ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht nur bei Belieferung in der Grund- und Ersatzversorgung, gilt nicht für alle Gaskunden.

Es gilt nicht bei Sondergaspreisen.

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