Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk

Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde

<< < (22/25) > >>

bolli:

--- Zitat ---Original von ben100
Termin für die mündliche Verhandlung wurde auf den 3. November 2010 angesetzt.
--- Ende Zitat ---
Aber warum vor dem VIII. Senat, wenn das OLG Urteil vom Kartellsenat des OLG Düsseldorf kam ?  ?( ?( ?(   Revisionsverhandlung des VIII. Senats auf Entscheidung des Kartellsenats des OLG Düsseldorf

Ich dachte, bei Revisionen gegen OLG-Entscheidungen der Kartellsenate aufgrund Energiewirtchaftsgesetzstreitigkeiten wäre immer der BGH-Kartellsenat zuständig

--- Zitat ---Kartellsenat beim BGH

Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig.
--- Ende Zitat ---

Wollen die jetzt alles dem VIII. übertragen? SEEEHR merkwürdig!!!

Edit: Na, da bin ich ja froh, dass es mir nicht alleine so geht mit dem Unverständnis siehe hier

ben100:
Werde da heute mal nachfragen.

Wo steht denn dieses Gesetzt, weil Du schreibst ja


\"....ist kraft Gesetz\", welches meinst Du also?

Danke!

ben100:
Ok, habe mit dem Anwalt telefoniert.

Es ist ok bei diesem Senat, da es wohl (wie gesagt ich bin Laie) kein Verfahren nach diesen § ist.

Darunter fallen wohl kartellrechtliche Sachen.

Allerdings geht es mit guter Hoffnung in die Verhandlung.

Hoffe er behält recht in seinem Gefühl.

bolli:

--- Zitat ---Original von ben100
Werde da heute mal nachfragen.

Wo steht denn dieses Gesetzt, weil Du schreibst ja


\"....ist kraft Gesetz\", welches meinst Du also?

Danke!
--- Ende Zitat ---
Auch wenn deine Anwältin o.k. sagt einfach nochmal zum Verständnis, soweit ich es kenne (bin auch kein Anwalt).

Für den Fall des Energierechts gibt es zwei Argumentationen:

Die eine sagt, es geht da einfach um Kaufverträge, bei denen der eine was liefert und der andere dafür als gegenleistung was bezahlen muss. Für Streitigkeiten aus diesen Verträgen ist der \"normale\" Zivilrechtsweg vorgesehen, also erste Stufe Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG), Zivilkammer, je nach höhe des Streitwertes.

Die andere folgt dem § 102 EnWG, wo festgelegt ist, dass bei allen Streitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, die Landgerichte als unterste Ebene, und hier die Kammer für Handelssachen zuständig sind. Dieses hatte der Gesetzgeber wegen der seiner Meinung nach größeren Kompetenz bei den Fragen z.B. nach Angemessenheit des Preises etc. explizit im EnWG so festgelegt.

Da insbesondere bei der Frage, ob jemand ein Sondervertragskunde ist (da gibt es einen individuellen Vertrag dem man zustimmen kann oder auch nicht) oder nicht doch ein Kunde in der gesetzlichen Grundversorgung (hier ergeben sich viele Vertragsmodalitäten aus dem EnWG bzw. der GasGVV bzw. StromGVV und unterliegen keinem individuellem verhandeln) ist, das EnWG betroffen ist, sollte in solchen Fällen normalerweise immer die Kammer für Handelssachen am Landgericht (Kartellkammer) für diese Angelegenheiten zuständig sein. Das sehen aber nicht alle AG so.

In Ihrem Fall war es aber ja so. Das AG Duisburg hatte den Fall zuständigkeitshalber genau aus diesem Grund ans LG Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, weitergegeben und Sie hatten anteilige Verfahrenskosten zu tragen, eben weil Sie am falschen Gericht Ihre Klage eingereicht hatten.

Die Berufung hatte dann auch wieder der Kartellsenat des OLG Düsseldorf verhandelt und nicht ein Zivilsenat an diesem Gericht. Und nach diesem Strang hätte die Revision über die OLG-Entscheidung gemäß den Geschäftsverteilungsregeln des BGH eben auch vor den Kartellsenat des BGH (der sich mit Revisionen gegen Urteile der Handelskammern der OLGs beschäftigt) und nicht vor den VIII.- Senat des BGH, der sich mit Zivilrechtlichen (normalen Vertragsangelegenheiten u.ä. ) Streitigkeiten beschäftigt, gehört.

Leider hat der VIII. Senat in der Vergangenheit an der einen oder anderen Stelle schon mal versucht, Pflöcke in die Erde zu hauen, die nicht immer so ganz nachvollziehbar sind (z.B. Sockelpreis in der GV), während der Kartellsenat da eine etwas andere Linie zu fahren scheint, insbesondere wenn es um die Angemessenheit der Preise geht (und das ist ja unser wesentliches Thema) und so wünschen wir uns eben den einen oder anderen Fall mehr beim Kartellsenat, um da einige Punkt mal entgültig geklärt zu bekommen, ggf. falls nötig, vom Großen Senat. Erst dann ist es einigermaßen endgültig.

Aber da Ihre Rechtsanwältin ja gute Kontakte zum BdEV und ggf. auch zum Kollegen RR-ft-E hat, werden wir sicher noch erfahren, warum da ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat.  :evil:

RR-E-ft:
In den Vorinstanzen haben - soweit ersichtlich - Kartellgerichte entschieden und das Amtgericht als Eingangsinstanz sogar für unzuständig erklärt:

BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde

Deshalb stellt sich die Frage, weshalb nicht der Kartellsenat für die Revision zuständig sei.
Wurde die Sache etwa vom Kartellsenat des BGH an den VIII. Zivilsenat überwiesen?

Merkwürdig schon


--- Zitat ---BGH VIII ZR 314/07 Rn. 35

Eine gegebenenfalls dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs vorbehaltene Stellungnahme zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage eines etwaigen Preismissbrauchs der Beklagten (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB) ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht veranlasst.
--- Ende Zitat ---

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