Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
RR-E-ft:
@tangocharly
Auch wenn die Frage nicht an mich ging, meine ich, dass sie bereits beantwortet wurde.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@tangocharly
Es ist nicht meine Aufgabe, den Begriff \"Normsondervertrag\" zu definieren.
Die Branche verstand darunter Sonderverträge, deren Preise günstiger waren als die Allgemeinen Tarife, wobei die sonstigen Vertragsbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wurden, die mit Rücksicht auf § 310 Abs. 2 BGB (voll)inhaltlich mit den Bestimmungen der - gesetzlich auf diese Verträge nicht anwendbaren - AVBGasV/ AVBEltV übereinstimmten. So wurde es von den mit der Branche verbundenen Kollegen auch in die entsprechenden Kommentierungen getragen.
--- Ende Zitat ---
Solche Verträge wurden nicht nur mit Haushaltskunden abgeschlossen, sondern mit all jenen, die sonst einen Anspruch auf Belieferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG gehabt hätten (Letztverbraucher/ jedermann). Wie unter Verweis auf Zenke/ Wollschläger - Danner aufgezeigt wurde, wollte die Gaswirtschaft die Belieferung aus verschiedenen Gründen außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht abwickeln, Aushebelung staatlicher Vorgaben auf die Preisgestaltung und Einsparung von KA.
tangocharly:
@ RR-E-ft
Nein, die Frage wurde nicht beantwortet und ist auch noch nicht richtig erfasst.
Es geht nicht darum, was die Versorger wünschen oder nicht und es geht auch nicht darum, was zeitens des EnWG 1998 Sache war.
Die Gaskunden werden auch heute noch mit diesem Mysterium konfrontiert (und verunsichert) und mir ist daran gelegen zu erfahren, was die Versorgerwirtschaft heute noch damit anfangen kann/will. Und wenn der Normbestandteil aus der Zeit des EnWG 1998 kommt, dann wiederum ist fraglich, was damit heute noch anzufangen ist und warum darunter ausgerechnet der \"Haushaltstarifkunde\" erfasst werden kann.
Dies ist um so unverständlicher, als Sie dankenswerter Weise, bereits selbst den Hinweis darauf gebracht haben, dass der § 10 EnWG 1998 einen viel weiteren Personenkreis erfasste, als der heute geltende § 36 EnWG 2005.
Zugegeben, mir gefällt Ihre Argumentation. Aber warum es dann noch, ohne gesetzliche (oder vertragliche) Grundlage eines Begriffswirrwars braucht, wie z.B. Normsondervertragskunde, Formel-Sondervertragskunde, Bestpreiskunde, Kochgaskunde, Heizgaskunde, etc. (und sicherlich vieles mehr), das kann doch nur eines im Sinn haben: die Transparenz und Vergleichbarkeit der Konditionen zu verwässern.
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Zugegeben, mir gefällt Ihre Argumentation. Aber warum es dann noch, ohne gesetzliche (oder vertragliche) Grundlage eines Begriffswirrwars braucht, wie z.B. Normsondervertragskunde, Formel-Sondervertragskunde, Bestpreiskunde, Kochgaskunde, Heizgaskunde, etc.
--- Ende Zitat ---
Weil im Bereich der Sonderverträge die Versorger bei den Bezeichnungen nicht an gesetzliche Bezeichnungsvorgaben gebunden sind. Der Versorger könnte auch jedem 100. Kunden einen besonders günstigen \"Überraschungsvertrag\" anbieten und diese Kunden im Vertrag als \"Überraschungskunden\" bezeichnen. Auch diesen Begriff werden Sie nicht im Gesetz finden.
(PS: Glauben Sie eigentlich bei einem Vertrag mit O2 wird Ihnen Sauerstoff geliefert?)
RR-E-ft:
@Black
tangocharly würde es wohl genügen, wenn Sie meine Darstellung zu den (Norm-)Sonderverträgen bestätigen würden:
Sonderverträge unterliegen dem AGB- Recht.
Namen sind Schall und Rauch.
Das Zustandekommen vieler (Norm-)Sonderverträge muss nicht nur für Juristen im Bereich des Mystischen liegen, ein Glaubensgeheimnis.
Black:
Wenn das tangocharly tatsächlich genügen würde, dann hätte er nach Ihrer zutreffenden Aussage aufgehört zu Zweifeln.
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