Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde

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RR-E-ft:
Liebe Freunde,

jede Diskussion bedarf der Begrenzung ihres Gegenstandes, um nicht in sinnloses Palaver zu verfallen. Das sei den \"Fassaufmachern\" gesagt. Konzessionsabgabe, lange Haare bei Männern und bei Frauen, innerhalb oder außerhalb der Regel, Standard- und Modefrisuren sprengen jeden Rahmen.

Nochmals in aller Kürze:

Die Grund- und Ersatzversorgung mit Energie ist in §§ 2, 36, 38 EnWG gesetzlich geregelt. Die Bedingungen, zu denen die Grundversorgung erfolgt (man könnte auch sagen: der übrige Vertragsinhalt) ist in den Grundversorgungsverordnungen zwingend (wenn auch nicht abschließend) gesetzlich geregelt.

Damit hat der Staat grundsätzlich alles gesetzlich geregelt, was zu regeln war.

Sonderverträge waren nie gesetzlich geregelt und sind es auch heute nicht.
Eine Einschränkung erfährt diese Aussage hinsichtlich von Sonderverträgen mit Haushaltskunden, für die mit § 41 EnWG erstmals Mindesterfordernisse aufgestellt wurden.

Black kann gesagt werden, dass \"Normsonderverträge\" nicht nur mit Haushaltskunden begründet wurden. Die gesetzliche  Versorgungspflicht gem. § 10  Abs. 1 EnWG 1998 reichte hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten weiter als der Kreis der Anspruchsberechtigten des § 36 Abs. 1 EnWG 2005.  Ich ahne, dass Sie das genau wissen, wollte es nur klarstellend anmerken.

Da es sich bei den \"Normsonderverträgen\" (was die Branche darunter versteht bzw. verstand, wurde aufgezeigt) um Sondeverträge handelte, waren diese inhaltlich gesetzlich nicht geregelt.


--- Zitat ---Original von tangocharly
Also noch einmal die Frage:
Wie kommt der Gaskunde zum Normsondervertrag ?
--- Ende Zitat ---

Wie kommt Kuhsch.. aufs Dach?

tangocharly kann auf den Weg mitgegeben werden, dass das Zustandekommen der \"Normsonderverträge\" oftmals ein ebenso großes Mysterium sein mag wie die jungfräuliche Empfängnis der Gottesmutter Maria. Ein Mysterium zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass es mit dem menschlichen Verstand nicht zu fassen ist. Indes kann der Glaube auch daran -  jedenfalls für die Verbraucher - mit Heilswirkung verbunden sein:

Diese Sonderverträge  unterfallen nach einhelliger Meinung dem AGB- Recht. Die Versorger haben oft Schwierigkeiten damit, die Einbeziehung der behaupteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB nachzuweisen. Zudem treffen sie bei nachweislicher Einbeziehung  auf die Schwierigkeit, dass eine Preisänderungsklausel, die der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhalten könnte, nicht enthalten ist, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07).

Nach alldem meine ich, dass diese \"Normsonderverträge\" eine fragwürdige Vergangenheit haben und ihnen keine Zukunft beschieden sein kann. Letztere Einschätzung wird wohl von der Branche geteilt.

Wie sich m. E. aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II. 6 ergibt, kann bei diesen Verträgen kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, weil der weite Spielraum der Billigkeit schon nicht in das enge Korsett des § 307 BGB passt. Eher ginge ein Kamel durchs Nadelöhr.

Natürlich kann man bei einem individuell ausgehandelten Energielieferungvertrag von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte vereinbaren. Dann ist § 315 BGB unmittelbar anwendbar und deshalb der Lieferant bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet, die Entgelte der Billigkeit entsprechend einseitig (neu) festzusetzen, wofür § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ein hinreichend scharfes Instrumentarium zur Kontrolle zur Verfügung stellt, wenn die Vorschrift auf den Gesamtpreis Anwendung findet.

Nichts anderes kann m.E. gelten, wenn dem Lieferanten das einseitige Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB durch ein Gesetz einegeräumt wird.

Wenn Namen Schall und Rauch sind, dann braucht sich niemand daran zu stören, dass die Branche bestimmte Sonderverträge  \"Normsonderverträge\" nennt. Man hätte sie auch vollkommen anders bezeichnen können, ohne dass sich aus der Bezeichnung rechtlich eine Besonderheit ergeben kann.

Ein Zweck der \"Normsonderverträge\" mag darin gelegen haben, das gesetzlich angeordnete einseitige Leistungsbestimmungsrecht und die daraus folgenden Konsequenzen (Verpflichtung zur Tarifgestaltung am Maßstab der Billigkeit) auszuhebeln, vgl. zeimlich unverblümt Zenke/ Wollschläger- Danner, § 315 BGB...,S. 15 f.:


--- Zitat ---Ihre [Bundestarifordnung Gas] Bedeutung hielt sich von Anfang an in Grenzen, weil die Gaswirtschaft ihre Wärmemarkt- Kunden in aller Regel über Sonderabnehmerverträge versorgte. Dies gab ihr die Möglichkeit, die Versorgung außerhalb der Anschluss- und Versorgungspflicht des EnWG abzuwickeln. Darüber hinaus brauchte sie auch auf staatliche Vorgaben bei der Preisgestaltung keine Rücksicht zu nehmen.
--- Ende Zitat ---

Das ist ja auch gelungen. § 315 BGB findet auf die Sonderabkommen (\"Normsonderverträge\") keine Anwendung, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07).

Ein weiterer Zweck mag darin gelegen haben, an die Kommunen geringere Konzessionsabgaben zu zahlen, vgl. Zenke/ Wollschläger- Däuper, aaO., S. 160:


--- Zitat ---Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Sätze für Tarif- und Sonderkunden verschieden sind, wobei bestimmte Lieferungen an Sonderkunden sogar abgabenfrei bleiben, da Lieferungen an diese die öffentlichen Verkehrsflächen geringer in Anspruch nehmen.
--- Ende Zitat ---

Zwar völlig unsinnig, jedoch ein Fakt, dass die Konzessionsabgaben abhängig von der Vertragsart unterschiedlich sind. Selbstverständlich hat die Gaswirtschaft darauf reagiert. In ihrem Sinne.

RR-E-ft:
Schließlich gibt es da noch Gasversorger, die vorgeben, sie wüssten selbst nicht, ob es sich bei den abgeschlossenen Verträgen nun um Sonderverträge oder Verträge in der Grundversorgung handele.

Siehste hier.

Das ist dann erst richtig mysteriös, fast schon gruselig.

Man stelle sich vor, man wird seit über zehn Jahren mit Erdgas beliefert und weder der Kunde noch der Versorger wissen sicher, auf welcher vertraglichen Grundlage die Belieferung überhaupt erfolgt. Gibt es dann überhaupt eine vertragliche Grundlage oder liegt nicht eher ein Fall des § 154 Abs. 1 BGB vor?!



--- Zitat ---Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
--- Ende Zitat ---

Um dieses Ergbenis auszuschließen, müsste man wohl auf solche Fälle §§ 315, 316 BGB entsprechend anwenden, wie es der BGH regelmäßig tut, um eine nachträgliche bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Lieferbeziehung zu vermeiden, vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90).

tangocharly:
In der Tat hat sich auch das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.09.2008  mit dem \"Normsondervertrag\" befaßt:


--- Zitat ---Die Kläger sind nicht Tarifkunden, sondern (Norm) Sonderkunden der Beklagten. Dies gilt auch für die Zeit, in denen die Beklagte den Verträgen die AVBGasV zugrunde gelegt hat. Die Kläger haben mit der Beklagten Sondervereinbarungen getroffen. Die Beklagte hat Kunden wie den Klägern, die einen erhöhten Gasbedarf haben, etwa weil sie mit Gas kochen und heizen, auf deren Antrag die Versorgung mit Erdgas zu „Sondervereinbarungen“ angeboten. Dies ergibt sich beispielsweise aus den vorgelegten Vertragsbestätigungen der Beklagten mit der ausdrücklichen Tarifbezeichnung „Sondervereinb.“ hinsichtlich der Kläger zu .........  
--- Ende Zitat ---

Man darf im Grunde schon aus dem Umstand  entnehmen, dass das Gericht das sogenannte \"Mysterium\" in Klammern faßte, dass man mit diesem Begriff nur mit \"Samthandschuhen\" umgehen soll. Und anscheinend kam der Begriff nur deshalb ins Spiel, weil der Versorger auf dieses Pferd gesetzt hatte. Entscheidend war aber für das OLG Oldenburg der auf der Grundlage des Konsesualprinzips gebaute Sondervertrag. Also war in den Entscheidungsgründen auch nicht weiter über diesen Zusatz \"Norm\" nachzudenken. Dies zeigt sich auch an einem weiteren Begründungsblock:


--- Zitat ---Der neue Vortrag im Schriftsatz vom 18. Juli 2008, wonach jeder Kunde ungefragt entsprechend seinem Verbrauch die jeweils günstigsten Konditionen erhalten habe (Bestpreisabrechnung), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Tatsache, dass alle Kläger Sondervertragskunden sind, ist unstreitig. Die Beklagte geht in der Berufungserwiderung selbst davon aus, dass es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen um NormSonderkundenverträge handelt. Abgesehen hiervon widerspricht die neue Behauptung einer automatischen Einstufung auch den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. So weist etwa die Kundeninformation zu Sondervereinbarungen der Beklagten ... auf die Notwendigkeit eines Antrags und die Möglichkeit der Beklagten hin, die Versorgung im Rahmen einer Sondervereinbarung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Dem entsprechen auch die von der Beklagten beispielhaft vorgelegten Anträge der Kläger zu ... auf Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif ....
--- Ende Zitat ---
.

Der dortige Sachverhalt spricht deutlich für ein tatsächlich bestehendes Interaktionsverhältnis zwischen Versorger und Kunde. Alles in allem ist auch dieser Entscheidung wieder einmal kein Abgrenzungskriterium zwischen \"Normsondervertrag\" und \"Sondervertrag\" zu entnehmen. Mir erscheint das wichtig, die Leser darauf hinzuweisen, dass man sich mit dem Mysterium nicht ins Bockshorn jagen zu lassen braucht. Zu konzentrieren wäre sich auf das Kriterium der \"Sondervereinbarung\" und auf die \"Interaktionsmöglichkeiten des Verbrauchers\". Den aufoktroyierten Normvertrag gibt es nicht, auch dann nicht, wenn der Versorger (klammheimlich) die reduzierten KAV-Sätze abrechnet. Da haben die Vorredner sicherlich recht: dies ist Sache des Versorgers im Verhältnis mit dem Netznutzer (und der Einwurf @nomos ist m.E. auch berechtigt, weil das \"Linke-Tasche-rechte-Tasche-Prinzip\" der Kommunen, die bei ihren eigenen bzw. eigenbeherrschten Stadtwerken Gelder abgreifen, die den Versorgungspreis nach oben puschen, bedenklich ist  - aber das kann man gerne in einem eigenen Thread weiter verfolgen).

Zu dem Hinweis @ RR-E-ft auf § 10 EnWG 1998, muß man anmerken, dass dort noch der \"Letztverbraucher\" allein angesprochen war:


--- Zitat ---§ 10 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen.
--- Ende Zitat ---
.

Auch dort lese ich nichts vom \"Kochgas-\" und/oder \"Heizgaskunden\".
Ich sehe in Bezug auf diese Differenzierung auch nur  eine Basis für allgemeine Verunsicherung aufkommen, indem der Eindruck entsteht, \"da passiert etwas, völlig automatisch, und ohne mein Wissen und Wollen\".

Und auf eine weitere Kleinigkeit möchte ich ansprechen, wenn ich mir den Text des EnWG 1998 ansehe, § 11 Abs. 2 Satz 2. u. 3 EnWG 1998:


--- Zitat ---§ 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen
(1) ....
(2) (Satz 1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung .... die Allgemeinen Bedingungen ....gestalten ....... (Satz 2) Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. (Satz3) Dem Interesse des Anschlußnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonderes Gewicht beizumessen.
--- Ende Zitat ---
.

Wäre schön gewesen, wenn sich der Gesetzgeber des § 36 EnWG 2005 dazu entschlossen hätte, diese o.a. Kategorien genau auch hier, in dieser Bestimmung (§ 36 Abs. 1 EnWG), zu kodifizieren. Statt dessen muß man sich von den Versorgern ständig anhören, dass die \"Zielvorgaben\" (§ 1 Abs. 1 EnWG 2005) nur fromme Wünsche seien und man sich gefälligst auf die (angeblich) harten Wettbewerbsverhältnisse im vorgelagerten Einkaufsmarkt einzulassen habe (Schon wieder einem Mysterium auf der Spur ?).

Aber vielleicht hat sich der Gesetzgeber des EnWG dabei noch etwas mehr gedacht, als Versorger einräumen wollen: das Voranstellen der \"Zielvorgaben\" soll eines bestätigen und klar zum Ausdruck bringen, was der BGH schon seit vielen Jahren ausdrückt, nämlich den \"das ganze Energiewirtschaftsrecht prägenden Grundsatz der Preisgünstigkeit, etc.\"

RR-E-ft:
@tangocharly

Der Kreis der Anspruchsberechtigten der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG (Haushaltskunden) ist kleiner als der Kreis der Anspruchsberechtigten des § 10 Abs. 1 EnWG 1998 (Letztverbraucher/jedermann). Die gesetzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung wurde ersichtlich in § 2 Abs. 1 EnWG statuiert und \"vor die Klammer\" der gesetzlichen  Versorgungspflicht gem. §§ 36, 38 EnWG gezogen. § 2 Abs. 1 EnWG nennt eine klare gesetzliche Verpflichtung.

In dem Verfahren vor dem OLG Oldenburg (12 U 49/07) war unstreitig, dass die Belieferung der Kläger aufgrund von Sonderverträgen erfolgt. Entsprechend den Behauptungen des dort beklagten Versorgers in dem Verfahren handelte es sich um \"Normsonderverträge\" im oben aufgezeigten Sinne.


--- Zitat ---Die Kläger sind nicht Tarifkunden, sondern (Norm) Sonderkunden der Beklagten. Dies gilt auch für die Zeit, in denen die Beklagte den Verträgen die AVBGasV zugrunde gelegt hat. Die Kläger haben mit der Beklagten Sondervereinbarungen getroffen. Die Beklagte hat Kunden wie den Klägern, die einen erhöhten Gasbedarf haben, etwa weil sie mit Gas kochen und heizen, auf deren Antrag die Versorgung mit Erdgas zu „Sondervereinbarungen“ angeboten. Dies ergibt sich beispielsweise aus den vorgelegten Vertragsbestätigungen der Beklagten mit der ausdrücklichen Tarifbezeichnung „Sondervereinb.“ hinsichtlich der Kläger zu 2), 12), 20), 23), 25), 29), 32), 34), 43) und 59) (jeweils Anlage B 77 bzw. BB 2). Der neue Vortrag im Schriftsatz vom 18. Juli 2008, wonach jeder Kunde ungefragt entsprechend seinem Verbrauch die jeweils günstigsten Konditionen erhalten habe (Bestpreisabrechnung), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Tatsache, dass alle Kläger Sondervertragskunden sind, ist unstreitig. Die Beklagte geht in der Berufungserwiderung selbst davon aus, dass es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen um NormSonderkundenverträge handelt. Abgesehen hiervon widerspricht die neue Behauptung einer automatischen Einstufung auch den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. So weist etwa die Kundeninformation zu Sondervereinbarungen der Beklagten (Anlage K 14) auf die Notwendigkeit eines Antrags und die Möglichkeit der Beklagten hin, die Versorgung im Rahmen einer Sondervereinbarung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Dem entsprechen auch die von der Beklagten beispielhaft vorgelegten Anträge der Kläger zu 8], 9) und 13) auf Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif (Anlage BB 1).
--- Ende Zitat ---

Das ist jedoch völlig belanglos, weil bei Sonderverträgen sich immer die Frage nach der Rechtsgrundlage für einseitige Preisneufestsetzungen stellt. Und auch \"Normsonderverträge\" sind nach h.M. Sonderverträge.  

Es geht dabei immer um die Fragen, ob die behaupteten AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, was nur dann der Fall sein kann, wenn der Kunde die AGB bereits vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.

Der Schwachpunkt der von den Versorgern behaupteten (Norm-)Sonderverträge liegt also ganz deutlich in § 305 Abs. 2 BGB.
Ist unstreitig, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, jedoch die Einbeziehung  Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere einer Klausel, die einseitige Preisneufestsetzungen zulässt streitig, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Versorger sein Problem.

Das Transparenzproblem des § 307 BGB stellt sich dabei erst in der zweiten Stufe der juristischen Prüfung, zu welcher man aus vorgenannten Gründen oftmals schon gar nicht mehr gelangen wird.

Nur bei festgestellter wirksamer Einbeziehung von AGB stellt sich dabei hiernach immer die weitere Frage, ob in diesen einbezogenen AGB überhaupt eine Preisänderungsklausel enthalten ist, die der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhält. Zu diesem Thema haben bereits OLG Bremen und OLG Oldenburg klare Ansagen gemacht.

Ich meine, diese Konstellation sei für den Verbraucher günstig. Auf die Billigkeit einer einseitigen Preisneufestsetzung kann und darf es dann nicht ankommen, wenn es im konkreten Vertragsverhältnis bereits keine wirksame Rechtsgrundlage gibt, sei es wegen § 305 Abs. 2 BGB, sei es wegen § 307 BGB.

Deswegen verstehe ich ehrlich gesagt die Aufregeung um die Sonderverträge und deren brancheninternen Bezeichnungen nicht.

Wenn der Versorger zudem behauptet, die Einordnung liege in einer Einstufung durch den Versorger begründet, so war schon der Ausgangspreis nicht vereinbart, sondern Ergebnis einer einseitigen Leistungsbestimmung des Versorgers, nämlich gerade dieser \"Einstufung/ Einordnung\" durch den Versorger. Man bewegt sich dabei am Grat des § 154 Abs. 1 BGB. Woraus sollte sich wohl ein Einstufungs- und Einordnungsrecht des Versorgers ergeben?

tangocharly:
@ Black


--- Zitat ---(1) \"Normtarifkundenvertrag\" = Grundversorgungsvertrag (2) Normsonderkundenvertrag = Sonderkundenvertrag mit Haushaltskunden
--- Ende Zitat ---

Verstehe ich Sie richtig: \"Normsonderkundenvertrag\" und dann nächste Ziff.: (3) Sonderkundenvertrag ?

Bei @RR-E-ft ist ja in der Argumentation alles klar. Ich neige auch seiner Sichtweise zu.

Aber wenn, wie Sie das formulieren, der \"Normsonderkundenvertrag nur für Haushaltskunden\" vorgesehen ist, dann ergo ist  \"Jedermann\", d.h. alle die, die nicht für den Eigenverbrauch im Haushalt und Gewerbetreibende und Landwirte, die mehr als 10k kWh Gas beziehen, ein Sonderkunde (=Sonderkundenvertrag, so es denn zu einem solchen Vertragsschluss kommt).

Wir verstehen uns doch insoweit richtig, dass es in beiden Fällen (Ziff.2. u. 3.) eines besonderen Vertragsschlusses bedarf.

Worin liegt denn das Bedürfnis begründet, dem Sondervertrag des Haushaltskunden, so er einen Sondervertrag schliesst, eine andere Kategorie zuzuweisen ?

Wo findet sich die Rechtsgrundlage ?

Und welche rechtlichen und praktischen Auswirkungen sehen Sie in der unterschiedlichen Behandlung zweier Kategorien von Sonderverträgen ?

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