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Autor Thema: § 40 EnWG n.F.: Netzkosten müssen nun auf Strom- und Gasabrechnungen gesondert ausgewiesen werden  (Gelesen 4957 mal)

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Offline RR-E-ft

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§ 40 EnWG n.F.: Kosten der Netznutzung und der Messung müssen auf Strom- und Gasrechnungen gesondert ausgewiesen werden.

Zitat
„§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife


(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

(3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.\"



So kann der Kunde kontrollieren, ob sich bei diesen Kosten etwas verändert hat.

Offline RR-E-ft

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Offline e-Stromer

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hallo,

in meiner Jahresrechnung für Strom von E.ON
bei einem Verbrauch für 12 Monate ca. 1700 kWh sind enthalten:

(Kosten: fast 390,00 EUR)

- Netzentgelte ca. 115,00 EUR
- Steuern und sonstige Abgaben ca. 127,00 EUR

FRAGE:
Stimmt die Höhe des Netzentgeltes bei ET / Tarifkunde?

und
- was sind \"sonstige Abgaben\"`?

und
überhaupt verstehe ich nicht, dass oder warum E.ON AG Bayern ihren Kunden
Netzentgelte abrechnet. Denn das Netz gehört E.ON doch selbst.
(Jedenfalls denke ich das … denk ich falsch?)

Gruß
e-Stromer

Offline RR-E-ft

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Neues Zeitalter für Stromkunden


@e-Stromer

Dieser Thread dient nicht dazu, Ihre konkrete Abrechnung zu diskutieren. Die Netzentgelte des Netzbetreibers müssen im Internet veröffentlicht sein, so auch bei E.ON Bayern (EBY).

Als Haushaltskunde ist man sog. Standard- Lastprofil (SLP)- Kunde = Entnahme ohne 1/4 h- Leistungsmessung, regelmäßig mit einem Einrichtungs-/ Eintarifzähler. Man kann die Einzelbeträge für Netznutzung/ Messung/ Abrechnung aus den Preisblättern ersehen und diese ggf. mit den in der Verbrauchsabrechnung ausgewiesenen Beträgen vergleichen. In einer vortrefflichen Rechnung wären alle Entgelte, die nach den einzelnen Preisblättern anfallen, gesondert ausgewiesen. Das ist jedoch selten der Fall, weil die Versorger nicht unbedingt an Kosten- Transparenz interessiert sind.

Offline opferlamm-ma

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Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

Da stellt sich bei mir die Frage:

wenn der Kunde monatliche Abrechnung wünscht (wie dies vor ca. 30 Jahren mal war) kann der Versorger dann höhere Preise für Ablesung oder Services wie es auch verklausuliert formuliert wird verlangen ?

Gruss nach Jena

Opferlamm

Offline RR-E-ft

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@opferlamm-ma

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