Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand  (Gelesen 20700 mal)

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Offline RR-E-ft

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #30 am: 17. September 2008, 17:51:09 »
@h.terbeck

Tut die Mahnung weh? Bereitet Sie Schmerzen? Haben die Gerichte nicht schon genug zu tun?

Aber prüfen lassen kann man ja mal - gegen angemessenen Vorschuss auf das Rechtsanwaltshonorar.

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #31 am: 17. September 2008, 20:00:52 »
RR-E-ft
\"Tut die Mahnung weh? Bereitet Sie Schmerzen? Haben die Gerichte nicht schon genug zu tun?  Aber prüfen lassen kann man ja mal - gegen angemessenen Vorschuss auf das Rechtsanwaltshonorar. \"

Mich schmerzt weder die Mahnung, noch hege ich irgendein positives oder negatives Gefühl gegenüber den RWE.
Und das Ernähren von Rechtsanwälten mittels Honorarvorschuss für einen mehr oder minder qualifizierten Hinweis ob dieser komplexen Sachlage ist mir ebenso fremd.

Falls erforderlich, werde ich meinen Sohn mit diesen Fragen überschütten. Schließlich habe ich ihm das Studium der Jurisprudenz erfolgreich finanziert.

Aber Sie werden sich vorstellen können, dass von meinen 19 Mitstreitern hier im Tecklenburger Land nicht Wenige mit großem Schrecken die vermutlich erste Mahnung ihres Lebens in Händen hielten.
Meine Meinung zu der Mahnung habe ich in den Vortexten kundgetan.
Mit zwei Löchern versehen, habe ich dieselbe der Aufbewahrung zugeführt.

Offline RR-E-ft

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #32 am: 17. September 2008, 20:04:58 »
@h.terbeck

Zitat
Und das Ernähren von Rechtsanwälten mittels Honorarvorschuss für einen mehr oder minder qualifizierten Hinweis ob dieser komplexen Sachlage ist mir ebenso fremd.

Sollte der Sohn etwa als Rechtsanwalt tätig sein, dann könnte bekannt sein, dass auch die Arbeit der Rechtsanwälte vornehmlich deren Broterwerb dient und dienen muss, weil auch diese und deren Familien sich ernähren müssen. Das sollte nicht unbedingt fremd sein.

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #33 am: 17. September 2008, 21:56:28 »
RR-E-ft   off topic:
Ich möchte ausdrücklich betonen und bestätigen, dass dem Gros der als Rechtsanwalt tätigen Juristen primär die Interessen ihrer Mandanten zugetan sind.  Es finden sich aber auch in diesem Berufszweig durchaus einige Juristen, denen es vornehmlich um das Mandat geht. Denn bekanntlich gewinnen die Rechtsanwälte immer und wenn´s auch nur das Honorar ist.

Aber ich merke ausdrücklich an, dass dies kein Pauschalurteil ist, sondern hier die schwarzen Schafe gemeint sind, die aber in jedem anderen Berufsstand vorzufinden sind.
Nur habe ich in nahezu vierzig Berufsjahren, davon mehr als 25 in Führungsposition bei Mandatserteilung nicht einen einzigen Rechtsanwalt gefunden, der mir z.B. in Arbeitsgerichtsverfahren bereits in der ersten Besprechung deutlich gesagt hat, dass er keine Erfolgschancen sieht und mir als Mandant geraten hat, zu zahlen, statt sich auf ein Verfahren einzulassen.

Natürlich dient das Anwaltshonorar der Familienernährung und dem Unterhalt der Kanzlei, aber in manchen Fällen wäre evtl. auch einmal ein NEIN dem Ruf der Anwaltschaft förderlich, wie gesagt, bei den sog. schwarzen Schafen.

Übrigens hat mein Sohn nach seinem Studium bei Kolleginnen und Kollegen feststellen müssen, dass diese vielfach in Großkanzleien als 60 Std.Jobber mit Niedrigstgehalt ihr Dasein fristen sollten was ihn dazu bewog, in einem internationalen Verkehrskonzern inzwischen als Legal Counsel ein zwar hektisches und aufreibendes, aber äußerst zufriedenstellendes Tätigkeitsfeld zu haben.

Aber dies alles, wie gesagt und gewünscht:  OFF TOPIC
Grüße

Offline RR-E-ft

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #34 am: 17. September 2008, 22:08:17 »
@h.terbeck

Auch wenn ein Rechtsanwalt von einer Sache abrät, ist doch zunächst dafür eine umfangreiche rechtliche Prüfung Voraussetzung, die mit einem Honorar abzugelten ist, sog. Abratensgebühr. Kein Anwalt kann den ganzen Tag Leuten nach umfangreicher Prüfung abraten, mit diesem Abraten zugleich ein entsprechendes  Haftungsrisiko eingehen, um am Ende eines Tages ohne Einkünfte dazustehen. Was ich meine ist lediglich, dass die anwaltliche Tätigkeit - wie jede andere Dienstleistung auch - abzugelten ist undzwar nicht mit Gotteslohn. Soweit Beratungsbedarf besteht, sollte man sich auch anwaltlich beraten lassen. Es kostet nur eben und das sollte einem nicht fremd sein. Wenn etwas abzuraten ist, ist es abzuraten, wobei das Abraten jedoch etwas kostet. Von diesem Honorar müssen viele leben.

Off topic- Thema durch.

Offline Dirk99

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #35 am: 17. September 2008, 23:19:00 »
Hallo,

ich habe noch eine einfache Frage.

Ich habe bei RWE allen Strom und Gaspreierhöhungen seit 2005 widersprochen. Gibt es irgendwelche rechtliche Unterschiede zwischen Gasliefervertrag  und Stromliefervertrag, d.h. ist der Widerspruch nach §315 und die Nichtzahlung der Erhöhung bis zum Nachweis der Billigkeit der Erhöhung durch den Versorger sowohl für Gas als auch Strom so o.k. ?

Gruss Dirk

Offline RR-E-ft

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #36 am: 18. September 2008, 01:38:01 »
@Dirk99

Es gelten bei Strom und Gas hinsichtlich Tarifkundenvertrag bzw. Grundversorgung einerseits und Sondervertrag (Sonderabkommen)  andererseits die gleichen Regeln.

Offline AnJo

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #37 am: 25. September 2008, 20:09:01 »
Hallo zusammen,

auch ich habe soeben besagtes Mahnschreiben in meinem Postkasten gefunden.
Meine angeblichen Rückstände 1261,25 €.

Ich werde wohl mit Musterschreiben vom Bund der Energieverbraucher  antworten in der
Hoffnung hiermit nichts Falsches getan zu haben.

Ansonsten hab ich immer fleißig in den Prozesskostenfont eingezahlt ;-)

Gruß
AnJo

Offline AnJo

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #38 am: 25. September 2008, 20:37:57 »
Hallo nochmal,

der Musterbrief vom BdE enthält mir ein wenig zu viel Zahlen, die ein normal Sterblicher so vielleicht gar nicht wissen kann.
Ich habe daher diesen Brief an einigen Stellen gekürzt bzw. auch ein wenig ergänzt.
Heraus kam das:
_________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen mitgeteilte Rechtsauffassung betreffend das Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH wird von mir, wie von vielen anderen, nicht geteilt.

Der Bundesgerichtshof hat ausweislich seiner Urteilsgründe festgestellt,
dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, vermöge dessen die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können. Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind.

Anders als der dortige Kläger habe ich auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt. Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruches zur Folge hat, fordere ich Sie nochmals auf von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen.
Die von Ihnen vorgeschlagenen gerichtlichen Schritte gegen mich kann ich, und ich denke auch der Bund der Energieverbraucher, nur begrüßen um eine Klärung herbeizuführen.

Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.

Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte.
Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten  Gaspreise insgesamt überhaupt zustande kommen sollen:

Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.

Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu einer klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende).

Den Erhalt dieses Schreibens möchten Sie mir kurz bestätigen. Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.
______________________________________________________________

Kommentare ausdrücklich erwünscht !

Gruß
AnJo

Offline BerndA

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #39 am: 29. September 2008, 12:46:33 »
Hallo Franky_at-Home,

eine Kontaktaufnahme ist möglich unter energiebund@web.de oder telefonisch unter 02573/9589515.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
BdEv Münsterland

Offline wolfpassage

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #40 am: 07. Oktober 2008, 13:32:58 »
Auch ich habe ein solches Schreiben am ca. 24.09.08 erhalten. Werde gemäß der Hinweise im Forum auch erst einmal nicht darauf reagieren.
Wolfpassage
WH

Offline Franky_at_home

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #41 am: 18. Oktober 2008, 13:35:22 »
Hallo Mitstreiter,

nachdem ich auf die Mahnung seinerzeit reagiert habe, ist mir heute die Reaktion der RWE ins Haus geflattert.

Meine Einwände zur Preispolitik würden zur Kenntnis genommen. Bla Bla Bla
Dann schreiben die noch:

\"Wir bitte nochmals um Verständnis dafür, dass wir Ihnen zu Ihrem Strom- und Gaslieferungsvertrag keine internen Geschäftsunterlagen über Kalkulation unserer Preise übersenden.

Zu einer Offenlegung der Preiskalkulation ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, da es sich hierbei um grundrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Dies hat bereits im Jahre 2006 das Bundesverfassungsgericht entsprechend festgestellt.\"

Ende der Durchsage.
Merkwürdigerweise wird die Mahnung vom September nicht erwähnt, noch erfolgte mit diesem Schreiben eine weitere Zahlungaufforderung.

Nun meine Frage:
Stimmt das, was im letzten Absatz behaptet wird?
Hat dies tatsächlich eine Gericht festgestellt oder wurde hier ein Urteil von RWE wohlwollend ausgelegt?

Viele Grüsse
  Frank

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #42 am: 18. Oktober 2008, 14:45:51 »
Franky_at-home:
erhielt Bla-Bla - Reaktion von RWE

Auch ich habe den RWE auf deren Mahnung geantwortet und diese mit Hinweis auf §§ 307 u. 315 BGB zurückgewiesen.
Leider wurde mir kein langes Bla-Bla zuteil.
Dafür erhielt ich als Antwort leider nur folgende Zeilen:
\"zur Klärung Ihres \"\"Anliegens\"\" benötigen wir noch etwas Zeit und können daher heute noch nicht abschließend antworten. Selbstverständlich werden wir uns so schnell wie möglich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir bitten um Verständnis\"
Sept. 2008

Das Zitieren von angeblich hier zutreffenden Entscheidungen des BGH ist offensichtlich zum beliebten Instrument geworden zu sein. Vielleicht glaubt man, damit Eindruck zu schinden bzw. Leute zu erschrecken.

PS:
Sollten wir die RWE nicht einmal anschreiben und um Auskunft über die Rechtsgrundlage zur Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis bitten und damit den Vorbehalt anbringen, eine solche Bindung ggf. nicht anzuerkennen ?

 

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