@ Regina
Je nachdem, was im Urteil steht, sei es zum Tatbestand und speziell zu Ihren Argumenten als Beklagte, ist möglicherweise eine sogenannte Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erfolgversprechend. Als Literaturtip empfehle ich
Die Anhörungsrüge im Zivilprozess
von Zuck, Rüdiger;
Kartoniert
ZAP Schriftenreihe XXII, 97 S. 21,5 cm 245g , in deutscher Sprache.
2008 ZAP-Verlag für die Rechts- u. Anwaltspraxis LexisNexis
ISBN 3-89655-358-5
19,80 Euro
Während für Berichtigungen des Tatbestands nach § 320 ZPO und Ergänzungen des Urteils nach § 321 ZPO nur 14 Tage Frist nach Zustellung des Urteils besteht, kann die Anhörungsrüge bis zu einem Jahr nach Urteilsverkündung vorgebracht werden. Es sollte allerdings unbedingt ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden, der sich gut mit der Zivilprozessordnung auskennt.
Viele Grüße
Lothar Gutsche