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Autor Thema: Abrechnung Strompreise  (Gelesen 6993 mal)

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Offline RR-E-ft

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Abrechnung Strompreise
« am: 23. Mai 2005, 00:08:21 »
Seit dem Jahr 2000 werden mit den Stromrechnungen bereits Vorauszahlungen nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz und dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz bzw. KWKModG mit den Strompreisen kassiert.

Teilweise werden die Rechnungsbestandteile für diese Vorauszahlungen in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

Dabei handelt es sich tatsächlich nur um Vorauszahlungen, die auf Prognosen des VDN beim Lobbyverband VDEW beruhen.

Auch die Versorgungsunternehmen selbst leisten nur Vorauszahlungen an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Diese müssen innerhalb bestimmter Fristen exakt endabgerechnet werden.

Teilweise haben die Versorger mit den ÜNB Verrechnungen vereinbart, die jedoch niemand nachvollziehen kann. Es bedarf einer exakten Abrechnung, um sog. Windfall- Profits an der einen oder anderen Stelle sicher auszuschließen.

In den Gesetzen ist ein bundesweiter Belastungsausgleich zwischen den Unternehmen vorgesehen.

Für diesen wiederum gibt es gesetzliche Fristen.

Die Höhe der EEG- und KWK- Umlage ist bei den einzelnen Unternehmen naturgemäß sehr unterschiedlich. Dies ergibt sich aus den Gesetzen selbst.

Bisher ist nirgends ersichtlich, dass die von den Verbrauchern ständig geleisteten Vorauszahlungen je \"spitz\", also exakt endabgerechnet wurden.

Allein die Erfurter E.on- Tochter TEAG Thüringer Energie AG hat mitgeteilt, sie werde diese Abrechnung selbstverständlich gegenüber allen ihren Kunden \"spitz\" vornehmen. Dies könne jedoch noch nicht erfolgen, da die entsprechende Abrechnung vom Übertragungsnetzbetreiber Vattenfall Europe noch nicht vorliege....

Da die gesetzlichen Abrechnungsfristen längst rum sind, stellt sich die Frage, warum die kassierten Vorauszahlungen aus den Jahren 2000 bis 2003 bis heute immer noch nicht erfolgten.

Liegen bereits bei anderen Stromversorgern in Deutschland entsprechende Endabrechnungen vor?

Haben sich Verbraucher überhaupt  schon von ihrem Versorger erklären lassen, wie die Abrechnung dieser Vorauszahlungen, die oft gar nicht als Vorauszahlungen, sondern als staatliche Abgaben im weistesten Sinne deklariert werden, zu erfolgen hat und wurden dabei konkrete Abrechnungszeitpunkte benannt?

Nach Aussage des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE) soll es allein bei den EEG- Vorauszahlungen in der Zwischenzeit zu erheblichen Überzahlungen gekommen sein:

http://www.eeg-aktuell.de/
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0904/090420.htm
http://www.welt.de/data/2004/09/15/332611.html
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/unternehmen/302905.html

Sollte es also zu solchen Überzahlungen gekommen sein, stünden den Verbrauchern entsprechende Erstattungen zu.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Abrechnung Strompreise
« Antwort #1 am: 23. Mai 2005, 13:19:03 »
Hallo Herr Fricke,

Sind die Abgaben für EEG und KWKG nicht bekannt und pro kwh bezogen festgelegt?

Bei uns gibt es eine \"Spitzabrechnung\", siehe Musterabrechnung. Dort wird der exakte Centbetrag pro kwh ausgewiesen.

siehe unter Punkt 5 der Erläuterung
http://www.stadtwerke-kh.de/rechnung_dm.shtml

Oder ist diese Angabe je kwh auch nur ein \"allgemeiner Mittelwert\", also eine Vorauszahlung, die, wie Sie behaupten, erst im Nachhinein festgesetzt wird?
Verkauft wird er jedenfalls so als ob es die tatsächliche\" Strompreissteuer pro kwh ist.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Abrechnung Strompreise
« Antwort #2 am: 23. Mai 2005, 13:53:26 »
@Cremer

Die Beträge, die in den Abrechnungen als KWK- und EEG- Umlagen ausgewiesen werden, sind nur die Höhe von Vorauszahlungen in Ct/ kWh.

Von den getrennten Umlagen für EEG und KWKG zu unterscheiden ist die Stromstuer. Diese ist zusätzlich gesondert auszuweisen und beträgt derzeit 2,05 Ct/ kWh.

Erst am jeweiligen Jahresende kann überhaupt feststehen, wieviel Strom nach EEG/ KWKModG  in das Netz des Versorgers eingespeist und von diesem an den ÜNB monetär weiterverrechnet wurde.

Bis dahin behilft man sich mit Prognosewerten.

Die ÜNB ermitteln bis zum Stichtag im Folgejahr sodann, wieviel KWK-/ EEG- Strom im Jahr insgesamt eingespeist und vergütet wurde und rechnen dann zunächst untereinander und sodann gegenüber den örtlichen Versorgern zurück.

Erst danach steht fest, wieviel Anteil auf die Arbeitspreise des konkreten Versorgers für das Vorjahr entfällt. Alle Kunden eines Versorgers zahlen grundsätzlich die selben Beträgen in Ct/ kWh.


Dieses System wird als bundesweiter Belastungsausgleich bezeichnet.

Im neuen EEG finden Sie die Regelungen zum Belastungsausgleich in § 14 ff. :

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/eeg_2004/index.html

Dass es sich zunächst nur um Abschlagszahlungen handelt, ergibt sich aus § 14 Abs. 5 EEG.

Diese Abschläge sind zwischen den Unternehmen genauso endabzurechen, wie die Abschläge, die der Verbraucher gem. § 25 AVBV auf die zukünftige Verbrauchsabrechnung leistet.

Erst nach diesem bundesweiten Belastungsausgleich in 2004 kann feststehen, wieviel KWK- und EEG- Vergütung in Ct/ kWh auf ihren konkreten Versorger im Jahre 2003 entfiel, welche auf die Stromkunden umgelegt werden dürfen.


Für 2003 sollen sich die vorherigen Prognosen des VDN als zu hoch erwiesen haben, da in dem heißen Sommer weniger Wind wehte und somit weniger Strom aus Windenergieanlagen in das gesamte Netz aller Übertragungsnetzbetreiber  eingespeist wurde.


Demnach waren die tatsächlichen Belastungen der Versorger nach EEG in 2003 wohl geringer als nach den vorherigen Prognosen, nach denen sich jedoch die Vorauszahlungen für 2003 richteten.

Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Prognosen durch den Branchenverband VDN beim Lobbyverband VDEW

http://www.strom.de dort Button \"VDEW\"

, etwa  \"aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht\" eher zu hoch als zu gering ausfallen, was in der Tendenz Überzahlungen der Verbraucher zur Folge hat, die es nach einer exakten Abrechnung auszugleichen gilt.


Wenn also auf Rechnungen entsprechende Beträge in Ct/ kWh ausgewiesen werden, sagt das gar nichts darüber aus, ob der Versorger nach der erfolgten Endabrechnung infolge des bundesweiten Belastungsausgleichs tatsächlich in dem betreffenden Jahr (2003) mit dem Gesamtbetrag belastet wurde, den er zuvor bei allen seinen Kunden (in 2003) eingesammelt hatte, oder aber ob etwas übrig blieb, was dann natürlich an die Kunden rückvergütet werden muss.


Die Mechanismen nach EEG und KWKG entsprechen sich.

Beim Versorger muss deshalb nachgefragt werden, ob es über die Vorauszahlungen aus den Jahren 2000 ff. schon entsprechende Endabrechnungen durch den vorgelagerten Netzbetreiber gibt und ob sich daraus etwa Erstattungsbeträge für den Kunden ergeben.

Die Höhe der tatsächlichen Belastungen nach EEG und KWKG sind bei jedem Stromversorger anders. Hierüber muss abgerechnet werden.


Das Geld sollte man natürlich zurückfordern.


Wenn Sie bei Ihrem Versorger deshalb nachfragen, könnte es passieren, dass man den Mechanismus des bundesweiten Belastungsausgleichs nicht erklären kann. Teilweise wurde er von Branchenbeschäftigten selbst noch nicht verstanden.

Einige haben immer noch nicht realisiert, dass es sich dabei um Vorauszahlungen handelt, die endabzurechnen sind.

Sie können hierzu selbst in den entsprechenden Gesetzen nachlesen.


Die in Ihren Rechnungen aufgeführten Beträge werden vom Versorger selbst festgelegt.

Weil die monetären Belastungen nach diesn Gesetzen bei jedem Versorger vollkommen individuell ausfallen, ist es auch nicht möglich, sich über die tatsächliche Höhe nach dem bundesweiten Belastungsausgleich irgendwo sonst zu informieren.

Die Unternehmen untereinander operieren zum Nachweis über eingespeiste Strommengen und gezahlte Vergütungen  mit WP- Testaten.

(WIBERA kennen Sie ja schon.)

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Hennessy

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Abrechnung Strompreise
« Antwort #3 am: 23. Mai 2005, 17:38:56 »
Sorry, aber einige der getroffenen Aussagen sind korrekturbedürftig:

- Das KWKG bezieht sich beim Thema Abschläge/Vorauszahlungen auf den Zahlungsverkehr zwischen Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber und nicht auf den Zahlungsverkehr zwischen Versorger und Endkunde.

- Weder im Allgemeinen Tarif noch in der freien \"Yello\"-Preisgestaltung sind die EEG oder KWKG-Belastungen quantifiziert. Die Begründung hierfür liegt in der beschriebenen nachträglichen Ermittlungssystematik. Somit erübrigt sich eine Rückforderungsthematik, da diese Preisbestandteile nicht explizite Bestandteile des Liefervertrages sind (Sonderverträge sind im Einzelfall zu prüfen).

- In der Vergangenheit haben sich die Abweichungen zwischen Prognose und IST bei EEG- und KWKG-Belastungen weitestgehend neutralisiert. Bei dem erstgenannten war die Prognose teilweise zu hoch und beim KWKG teilweise zu niedrig. Über die unterschiedlichen Mengen und Ausgleichshöhen trat bei vielen Unternehmen eine Neutralisierung ein - wie es auch sein sollte.

- Eine Spitzabrechnung - unabhängig davon ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür bestehen - würde nach neuem EnWG vom Energielieferanten für die EEG-Abgabe und vom Netzbetreiber für die KWKG-Abgabe vorgenommen. D.h. die im vorigen Punkt beschriebene Nullsumme würde hier in eine Erstattung und in eine Nachforderung zerfallen. Viele Kunden beklagen bereits heute, dass sie ihre Energierechnungen nicht mehr verstehen, wer soll denn dann noch eine Spitzabrechnung von solchen Abgabekomponenten verstehen? Dies wäre ein Eldorado für neue Vorwürfe :-))

Offline RR-E-ft

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Abrechnung Strompreise
« Antwort #4 am: 23. Mai 2005, 19:04:00 »
@Hennessy

Vollkommen korrekt ist, dass die gesetzlichen Vorschriften sich nur zu den Verrechnungen zwischen den Unternehmen verhalten.

In vielen Fällen wurden die entsprechenden Belastungen nach EEG und KWKG als Vorwand oder zum Anlass genommen, um die Strompreise zu erhöhen.

Insbesondere in Verträgen des E.on- Konzerns findet sich eine entsprechende Preisanpassungsklausel:

\"Sollten gesetzliche oder behördlicher Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar die Wirkung haben, dass sich der Bezug von Energie verteuert.... Entsprechendes gilt bei Verbilligungen.\"

Ohne nähere Begründung bezog man sich auf EEG und KWKG und diese Preisanpassungsklausel, um die Preise teils deutlich zu erhöhen.

Dabei ist dann aber schon maßgeblich, dass die tatsächliche Erhöhung erst später feststehen kann, es auch schon  zu Überzahlungen kam.

Wo die Unternehmen die Umlagen - bei denen es sich auch nur um Vorauszahlungen handeln kann, weil die tatsächliche Belastung der EVU erst später feststeht - in den Rechnungen gesondert ausgewiesen haben, ist m. E. zwingend spitz abzurechnen.

Andernfalls wäre es wohl unredlich, die vom EVU selbst festgelegten Umlagen als Preisbestandteile in den Rechnungen auszuweisen.

Wie man sieht, denken die Kunden dabei, die ausgewiesenen Beträge wären \"amtlich\" und endgültig oder gar \"spitz\".

EEG und KWKG müssen gesondert betrachte werden.

Beide Gesetze und Ausgleichsmechanismen haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. So könnte ein Gesetz zwischenzeitlich entfallen, das andere jedoch weiter Bestand haben.

Es handelt sich eben um gesonderte Preisbestandteile, deren tatsächliche Höhe erst später feststeht.

Windfall- Profits müssen sicher ausgeschlossen werden.

Auf den Verbraucher dürfen nur die Belastungen umgelegt werden, die dem Unternehmen tatsächlich entstanden sind.

Auch wenn der Belastungsausgleich nicht eben einfach geregelt ist, ergibt sich doch, dass der Gesetzgeber einen ganz exakten Ausgleich durch eine Kostenwälzung zunächst nach oben und dann wieder nach unten vorgesehen hat.

Hiernach ergeben sich die individuellen Kostenbelastungen für jedes einzelne EVU.

Zunächst bestand Streit darüber, ob diese individuellen Belastungen, die den einzelnen EVU nach diesen Gesetzen entstehen, überhaupt auf die Verbraucher weitergewälzt werden dürfen. Das war zunächst nicht klar, in den Gesetzen auch nicht so geregelt.

Es bestand Streit darüber, ob es sich überhaupt um Steuern und Abgaben handelt, da der Fiskus ja nicht direkt betiligt ist, sich eine entsprechende Wirkung nur mittelbar ergab.

Der BGH hat den Streit dann dahingehend entschieden, dass die resultierenden Belastungen für das Unternehmen unter eine sog. Steuer- und Abgabenklausel im Vertrag subsumiert werden könne, wodurch eine Weiterwälzung auf die Kunden möglich sei.

Es handelt sich aber gleichwohl nicht um staatliche Steuern und Abgaben, wie oft behauptet. Der Staat ist nach der gesetzlichen Regelung außen vor. Die Abrechnungen erfolgen allein durch die Stromwirtschaft. Diese hat sich hierfür eigene Regelwerke- \"Verfahrensbeschreibungen\" genannt -zurecht gelegt. Verantwortlich ist der zum Lobbyverband der Stromwirtschaft VDEW gehörende VDN Verband der Netzbetreiber ( www.vdn-berlin.de).

Im Wesentlichen zeichnet der Verband der Netzbetreiber auch für die Preisfindungskriterien für die Netznutzungsentgelte verantwortlich, von denen der Wettbewerb auf dem deutschen Elektrizitätsmarkt abhängt. Nach den Vorstellungen des Verbandes soll an den \"bewährten Prinzipien\" festgehalten werden: http://www.vdn-berlin.de/bmwa_zb.asp
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/unternehmen/288016.html  


Dazu musste jedoch auch erst einmal eine entsprechende, sog.  Steuer- und Abgabenklausel in den Verträgen vorhanden sein. Zudem ging es nur um die tatsächlich resultierenden Belastungen.

Die oben genannten Klauseln in Verträgen sehen ebenso eine Verbilligung vor.

Der Kunde erfährt jedoch regelmäßig nichts davon, wenn es Überzahlungen gab. Man teilt ihm auch nicht etwa mit, es habe eine Kompensation gegeben, die man im Zweifel nicht nachweisen kann.

Man legt dem Kunden schlicht gar keine Rechenschaft darüber ab!!!

Durch diese Verknüpfung:

\"Verteuerung/ Verbilligung aufgrund gesetzlicher/ behördlicher Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung haben....\"

ergibt sich m.E., dass spitz abzurechnen ist.

Das wird wie aufgezeigt von den E.ON- Unternehmen auch so eingeschätzt.

Wenn der Gesetzgeber wie aufgezeigt eine vollständig exakte Kostenwälzung vorgesehen hat, kann es nicht sein, dass die Abrechnungen/ Verrechnungen nun \"Pi x Daumen\" erfolgen:


Nach den Intentionen des Gesetzgebers und  auch des BGH- Urteils nur den Unternehmen tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher weitergewälzt werden.

Eine Kontrolle der exakten Kostenwälzung findet bisher nicht statt.

Wo keine Kontrolle vorgesehen ist oder durchgeführt wird, ist ein latenter Missbrauch vorprogrammiert.

Das liegt zum einen in der menschlichen Natur und zum anderen im Bestreben nach Gewinnmaximierung.

Beides ist an sich nicht vorwerfbar, aber das resultierende Ergebnis stimmt dann eben nicht mehr mit dem überein, was sich der Gesetzgeber vorgestellt hatte:

Zusatzeinnahmen der Unternehmen sind gerade nicht vorgesehen.

Wie vollkommen richtig angemerkt wurde, sind die EEG- Vorauszahlungen im Vertriebspreis anzusiedeln, die KWK- Vorauszahlungen jedoch im Netznutzungsentgelt.

Auch daraus ergibt sich, dass spätestens nach dem Unbundling strikt zu trennen ist, es einen Ausgleich/ eine Kompensation zwischen EEG- und KWK- Vorauszahlung überhaupt nicht geben kann:

Die Netznutzungsentegelte müssen diskriminierungsfrei für alle Netznutzer für die einzelnen Abnahmefälle gleich hoch ausfallen.

Mithin muss es für die konkrete Höhe der NNE vollkommen ohne Belang sein, welcher Stromhändler den Kunden versorgt.

Die Stromhändler werden ein eigenes Interesse daran haben, dass sie nicht zuviel bezahlen und deshalb nur die tatsächlichen Belastungen des Netzbetreibers in die NNE einfließen. Das sollte schon heute so sein!

Das setzt jedoch gerade eine spitze Abrechnung voraus.

Alles andere würde den Wettbewerb verzerren, weil Windfall- Profits bei den Netzbetreibern zu besorgen ständen.

Betroffen hiervon wären die Stromhändler, die über kein eigenes Netz verfügen. Bei denen kommt es gerade nicht zu einer Kompensation von Vor- und Nachteilen einer etwas  laxen Handhabung.

Von solchen Stromhändlern gibt es  ja einige und deren Zahl wird ggf. wieder wachsen (spätestens wenn ein eigentumsrechtliches Unbundling greifen sollte).

Bei sog. Wechselkunden scheidet eine Kompensation zwischen EEG- und KWK- Umlage ersichtlich von vornherein aus. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde eine exklusive Stromlieferung, d. h. nicht All- inclusiv verienbart hat, die Netznutzung nach einem gesonderten Netznutzungsvertrag abgerchnet wird.

Nach der VVII plus kann auch ein Kunde die Netznutzung gesondert vereinbaren. Der Netznutzungsvertrag besteht also nicht zwingend mit dem dritten Stromhändler.

Zudem sollen die einzelnen Preisbestandteile zukünftig auf allen Verbrauchsabrechnungen  ausgewiesen werden, so dass o. g. gilt.

Wiederum ist es die bisher mangelnde Transparenz die Mißstände besorgen lässt.

Ob es tatsächlich eine Kompensation oder gar eine vollständige gab, kann ohne exakte Abrechnung niemand nachvollziehen.

Wer wollte das anders kontrollieren als durch einen entsprechenden Ausweisung in den Abrechnungen?

Schon wieder Glaubensfragen.

Übrigends ändert sich eigentlich gar nichts:

Die KWK- Umlage gehörte schon immer in die Netznutzungsentgelte, die EEG- Umlage immer in den Strompreis des Händlers.

Bei den Allgemeinen Tarifen gilt:

Tarifgenehmigungen  nach § 12 BTOElt sind zeitlich befristet.

Oft besteht die Auflage, eine geänderte Kosten- und Erlöslage gegenüber der Prognose bei Antragstellung der Preisaufsichtsbehörde später anzuzeigen.

Dies hätte also nach der Endabrechnung nach dem bundesweiten Belastungsausgleich ggf. erfolgen müssen.

Es haben sich wohl nur wenige daran gehalten. Jedenfalls ist dies die Einschätzung der Strompreisaufsicht in NRW:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/?id=536353

Und tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass irgend ein Ministerium bisher explizit kontrolliert hat, ob bei den Umlagen etwa zuviel kassiert wurde.

Wer könnte ohne ein entsprechendes öffentliches Register - unabhängig von der Stromwirtschaft und dem VDEW -  einen zutreffenderen Überblick über die tatsächlich erfolgte Förderung nach dem EEG haben als der BEE?


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Abrechnung Strompreise
« Antwort #5 am: 24. Mai 2005, 10:54:13 »
@Hennessy

Kann es ein "Eldorado für neue Vorwürfe" geben?

Hierzu ist anzumerken, dass m. E. an der Vertrauenswürdigkeit der Energieversorger Zweifel bestehen.


In Ostdeutschland ist der Strom besonders teuer.

http://www.mdr.de/umschau/1657527.html

Die ostdeutschen Regionalversorger werden unabhängig von der eigenen Konzernzugehörigkeit (RWE, E.ON) überwiegend von Vattenfall Europe Sales (VES) mit Braunkohlen- und Atomstrom versorgt, den Vattenfall Europe in eigenen Kraftwerken (Vattenfall Power/ Generation) aus eigener Braunkohle (Vattenfall Mining - vormals Laubag) produziert.

http://www.vattenfall.de/www/vattenfall/vattenfall_de/Unternehmen/Konzern/VattenfallxEurope/index.jsp

http://www.vattenfall.de/www/vattenfall/vattenfall_de/Kunden/Weiterverteiler/index.jsp


Zudem ist Vattenfall Europe Transmission (VET) vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

Die Regionalversorger versorgen ihrerseits wieder die ostdeutschen Stadtwerke, an denen sie oftmals beteiligt sind:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=842

Vattenfall Europe versuchte im Sommer letzten Jahres, die Netznutzungsentgelte und die Strompreise dramatisch zu verteuern. Jedenfalls gab es entsprechende Ankündigungen.

Bei den NNE war eine Erhöhung von 28 % in der Diskussion.
Die reinen Strompreise sollten ebenfalls um 20 % steigen.

http://www.netzeitung.de/wirtschaft/wirtschaftspolitik/295593.html
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/wirtschaftspolitik/295523.html
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/wirtschaftspolitik/295388.html

Mit diesen "Nachrichten" begründeten die Regionalversorger im September 2004 ihre Anträge auf Tariferhöhungen bei den Wirtschaftsministerien.

Ihnen gleich taten es die von ihnen versorgten Stadtwerke.

Die Preisaufsichtsbehörden mussten den "Kostenblock" Stromeinkauf und Netznutzung hinnehmen. Eine eigene Prüfkompetenz haben sie nicht.

Jedoch hatte sich das Bundeskartellamt zwischenzeitlich eingeschaltet.

Tatsächlich hatte VET die Netznutzungsentgelte dann nicht so drastisch erhöht, wie zunächst angekündigt und auch die Strompreiserhöhung fiel moderater aus. Der Druck des Bundeskartellamtes hatte wohl eine Mäßigung bewirkt.

Dies ergibt sich aus dem enet´- Newsletter 24 vom Januar 2005, dort auf Seite 3 oben

http://www.netznutzungsentgelte.de/german/newsletter/archiv.htm

Vattenfall hat demnach die Strompreise nur um bis zu 6 % erhöht.

Aber auch für diese Erhöhung fehlt jede sachliche Begründung:

Die Kosten der überwiegend verstromten Braunkohle blieben gegenüber 2000 stabil, so jedenfalls der Geschäftsbericht der E.ON Ruhrgas AG 2004, S. 45:

http://www.eon-ruhrgas.com/dateien/downloadarea/pdf/ERG_AG_GB04_de.pdf

Die Brennstoffkosten wirken sich auch nur wenig auf die Stromerzeugungskosten aus, vgl. Seite 60  ff.:

http://www.bvt.umweltbundesamt.de/archiv/feuerungsanlagen-d.pdf

Da waren die Strompreiserhöhungen zum 01.01.2005 von den Wirtschaftsministerien allerdings wohl  längst genehmigt, auf der Grundlage der Prognose drastisch steigender Strombezugskosten/ NNE.

Allein Thüringen hatte weiteren Preiserhöhungen bei den Allgemeinen Tarifen wirksam einen Riegel vorgeschoben:

Nachdem für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2005 in einem gerichtlichen Vergleich eine durchschnittliche Preiserhöhung von 0,85 Ct/ kWh genehmigt worden war, waren  weitere Preiserhöhungen bis zum 31.12.2005  ausgeschlossen.

Weil eine Erhöhung der Allgemeinen Tarife ausschied, hat man hier in Thüringen die Sondertarife ordentlich verteuert:

http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=8615

Bei diesen Sondertarifen hatte man jedoch auch schon in den Vorjahren teilweise die Grundgebühr um stolze 130 % erhöht.


Alle Regionalversorger und Stadtwerke in Ostdeutschland verfügen wohl über die entsprechenden Marktinformationen zur Preisentwicklung ihrer jeweiligen Vorlieferanten. Insbesondere die Stromerzeugungskosten für Braunkohlenstrom können wohl eingeschätzt werden.

Das E.on- Unternehmen TEAG hatte noch in dem Verfahren wegen der Höhe der Netznutzungsentgelte im Jahre 2002 gegenüber dem Bundeskartellamt angegeben, die Strombezugskosten lägen bei ca. 2,48 Ct/ kWh. Das ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss des Bundeskartellamtes vom 14.02.2003 (B 11 - 40 100 - T - 45/01) auf Seite 31 f.

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell03/B11_45_01.pdf

Die dort genannnten Preise für die Strombeschaffung bei Vattenfall  decken sich mit den Angaben in der o. g. Untersuchung, welche auf den Seiten des Umweltbundesamtes veröffentlicht ist.

http://www.bvt.umweltbundesamt.de/archiv/feuerungsanlagen-d.pdf


Demnach kann wohl ersehen werden, dass die Preiserhöhung der VES um bis zu 6 % allenfalls zu einer Verteuerung des Strombezugs der Regionalversorger um ca. 0,14 Ct/ kWh netto  führen konnte.

Auch die Erhöhung der Netznutzungsentgelte ist übersichtlich.  

Jedoch hat ersichtlich wohl kein einziges Unternehmen gegen die weiterzuwälzenden erhöhten Netznutzungsentgelte oder die erhöhten Strombezugspreise von Vattenfall Europe bzw. des eigenen Vorlieferanten/ vorgelagerten Netzbetreibers die Unbilligkeit eingewandt, obschon diese wohl offenkundig ist.

Es hat sich wohl auch kein Unternehmen bei der Preisaufsichtsbehörde wegen des weit geringer ausgefallenen Kostenanstiegs gemeldet.

Die tatsächlichen Preiserhöhungen der Vattenfall Europe blieben hinter den Ankündigungen vom Sommer letzten Jahres immerhin weit zurück.

Tatsächlich stiegen trotzdem immer noch allerorten die Gewinne nach den Strompreiserhöhungen, insbesondere bei Vattenfall Europe:

http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=9757
http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=9835

Das Unternehmen hatte selbst schon einmal in Zeitungsanzeigen damit geworben, deren Kunden bräuchten sich um die eigenen Margen keine Gedanken machen. Vattenfall kümmere sich darum. Und das ist dann wohl auch gelungen.

Alle haben wohl - bisher - gewonnen, zu Lasten der Stromkunden.

Die zu den anderen Konzernen gehörenden "ostdeutschen" EVU (E.ON: TEAG, EDIS, AVACON...) haben wohl nicht protestiert.

Immerhin blieb so Raum für "marktübliche" Preiserhöhungen der anderen Konzerne.

Sollte man demnach als Verbraucher darauf vertrauen können, die EVU unternehmen alle Anstrengungen, um die Energieversorgung so billig wie überhaupt möglich zu bewerkstelligen?



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Abrechnung Strompreise
« Antwort #6 am: 24. Mai 2005, 14:09:20 »
moin,

nach Hennessy sollen die Aufwendungen wegen EEG und KWK nur  \"zwischen Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber und nicht auf den Zahlungsverkehr zwischen Versorger und Endkunde\" auswirken.

Warum geben denn EVUs Preise so an \"Alle Angaben in Euro und Eurocent incl. MwSt. und der Strom-/Ökosteuer sowie der Abgaben für EEG und KWK\".

Weiterhin
Wenn die Abgabe aber ein Abschlag ist, kann erst zu einem späteren Zeitpunkt der genaue Betrag ermittelt werden. Dann ist aber auch jede Rechnung vor diesem Zeitpunkt nur vorläufig.

Mal sehen was mein EV dazu antwortet.

Der Pelikan

Offline Cremer

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Abrechnung Strompreise
« Antwort #7 am: 24. Mai 2005, 15:05:43 »
Hallo,

Habe damit schon wieder ein neues Thema an/gegen meine Versorger eröffnet.

Ich habe bereits gestern ein entsprechendes Schreiben an meinen Versorger geschickt mit der Anfrage und Aufforderung, mit die tatsächlichen Beträge für die Zeiträume 2000 bis 2003 zu nennen. Bin auf die Antwort gespannt. Ich vermute, er wird mir antworten, dass die in den Jahresrechnungen genannten Beträge die tatsächlichen spitzabgerechneten sind.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Cremer

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Abrechnung Strompreise
« Antwort #8 am: 09. Juni 2005, 13:46:20 »
Hallo,

ich hatte die Stadtwerke Kreuznach bezgl. der Spitzabrechnung der EEG-und KWKG-Zuschlages angeschrieben


Antwort wie folgt:
Vorab der Hinweis auf die von Ihnen angesprochene Endabrechnung gegenüber dem Verbraucher. Weder das EEG noch das KWKModG sehen eine individuelle Spitzabrechnung gegenüber dem einzelnen Verbraucher vor. Eine jahresübergreifende Ausgleichsberechnung findet im ersten Schritt nur zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem jeweiligen Versorger statt.
In einem zweiten Schritt berücksichtigen wir selbstverständlich die bereits abgerechneten Mehr- bzw. Mindereinnahmen aus EEG bei der Vor- bzw. Nachkalkulation unseres EEG-Zuschlagsatzes.

Sowohl der EEG als auch der KWK-Zuschlagsatz sind bestandteil des Preisantrages, der, im Hinblick auf die Tarifpreisgenehmigung, vom zuständigen Wirtschaftsministerium des Landes zu prüfen und zu genehmigen ist. in diesem Zusammenhang führen wir, in EEG-konformer Weise, jährlich die notwendigen kalkulationen durch, deren Ergebnis im Preisantrag entsprechend berücksichtigt wird.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Erläuterungen die gesetzlichen Rahmenbedingugnen sowie unserer individuelle Vprgehensweise verständlich gemacht zu haben.


Soweit die Antwort der Stadtwerke.

Was ist hiervon zu halten?

Ich werde beim Wirtschaftsministerium anfragen, ob die Stadtwerke die \"Spitzabrechnung\" des EEG bei dem Preisantrag beantragt/offengelegt haben
MFG
Gerd Cremer
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