@Hennessy
Vollkommen korrekt ist, dass die gesetzlichen Vorschriften sich nur zu den Verrechnungen zwischen den Unternehmen verhalten.
In vielen Fällen wurden die entsprechenden Belastungen nach EEG und KWKG als Vorwand oder zum Anlass genommen, um die Strompreise zu erhöhen.
Insbesondere in Verträgen des E.on- Konzerns findet sich eine entsprechende Preisanpassungsklausel:
\"Sollten gesetzliche oder behördlicher Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar die Wirkung haben, dass sich der Bezug von Energie verteuert.... Entsprechendes gilt bei Verbilligungen.\"
Ohne nähere Begründung bezog man sich auf EEG und KWKG und diese Preisanpassungsklausel, um die Preise teils deutlich zu erhöhen.
Dabei ist dann aber schon maßgeblich, dass die tatsächliche Erhöhung erst später feststehen kann, es auch schon zu Überzahlungen kam.
Wo die Unternehmen die Umlagen - bei denen es sich auch nur um Vorauszahlungen handeln kann, weil die tatsächliche Belastung der EVU erst später feststeht - in den Rechnungen gesondert ausgewiesen haben, ist m. E. zwingend spitz abzurechnen.
Andernfalls wäre es wohl unredlich, die vom EVU selbst festgelegten Umlagen als Preisbestandteile in den Rechnungen auszuweisen.
Wie man sieht, denken die Kunden dabei, die ausgewiesenen Beträge wären
\"amtlich\" und endgültig oder gar \"spitz\".EEG und KWKG müssen gesondert betrachte werden.
Beide Gesetze und Ausgleichsmechanismen haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. So könnte ein Gesetz zwischenzeitlich entfallen, das andere jedoch weiter Bestand haben.
Es handelt sich eben um gesonderte Preisbestandteile, deren tatsächliche Höhe erst später feststeht.
Windfall- Profits müssen sicher ausgeschlossen werden.
Auf den Verbraucher dürfen nur die Belastungen umgelegt werden, die dem Unternehmen tatsächlich entstanden sind.
Auch wenn der Belastungsausgleich nicht eben einfach geregelt ist, ergibt sich doch, dass der Gesetzgeber einen
ganz exakten Ausgleich durch eine Kostenwälzung zunächst nach oben und dann wieder nach unten vorgesehen hat.
Hiernach ergeben sich die
individuellen Kostenbelastungen für jedes einzelne EVU.
Zunächst bestand Streit darüber, ob diese individuellen Belastungen, die den einzelnen EVU nach diesen Gesetzen entstehen, überhaupt auf die Verbraucher weitergewälzt werden dürfen. Das war zunächst nicht klar, in den Gesetzen auch nicht so geregelt.
Es bestand Streit darüber, ob es sich überhaupt um Steuern und Abgaben handelt, da der Fiskus ja nicht direkt betiligt ist, sich eine entsprechende Wirkung nur mittelbar ergab.
Der BGH hat den Streit dann dahingehend entschieden, dass die
resultierenden Belastungen für das Unternehmen unter eine sog. Steuer- und Abgabenklausel im Vertrag subsumiert werden könne, wodurch eine Weiterwälzung auf die Kunden möglich sei.
Es handelt sich aber gleichwohl
nicht um staatliche Steuern und Abgaben, wie oft behauptet. Der Staat ist nach der gesetzlichen Regelung außen vor. Die Abrechnungen erfolgen allein durch die Stromwirtschaft. Diese hat sich hierfür eigene Regelwerke- \"Verfahrensbeschreibungen\" genannt -zurecht gelegt. Verantwortlich ist der zum Lobbyverband der Stromwirtschaft VDEW gehörende VDN Verband der Netzbetreiber (
www.vdn-berlin.de).
Im Wesentlichen zeichnet der Verband der Netzbetreiber auch für die Preisfindungskriterien für die Netznutzungsentgelte verantwortlich, von denen der Wettbewerb auf dem deutschen Elektrizitätsmarkt abhängt. Nach den Vorstellungen des Verbandes soll an den \"bewährten Prinzipien\" festgehalten werden: http://www.vdn-berlin.de/bmwa_zb.asp
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/unternehmen/288016.html Dazu musste jedoch auch erst einmal eine entsprechende, sog. Steuer- und Abgabenklausel in den Verträgen vorhanden sein. Zudem ging es
nur um die tatsächlich resultierenden Belastungen.
Die oben genannten Klauseln in Verträgen sehen ebenso eine Verbilligung vor.
Der Kunde erfährt jedoch regelmäßig nichts davon, wenn es Überzahlungen gab. Man teilt ihm auch nicht etwa mit, es habe eine Kompensation gegeben, die man im Zweifel nicht nachweisen kann.
Man legt dem Kunden schlicht gar keine Rechenschaft darüber ab!!!
Durch diese Verknüpfung:
\"Verteuerung/ Verbilligung aufgrund gesetzlicher/ behördlicher Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung haben....\"
ergibt sich m.E., dass spitz abzurechnen ist.
Das wird wie aufgezeigt von den E.ON- Unternehmen auch so eingeschätzt.
Wenn der Gesetzgeber wie aufgezeigt eine vollständig exakte Kostenwälzung vorgesehen hat, kann es nicht sein, dass die Abrechnungen/ Verrechnungen nun \"Pi x Daumen\" erfolgen:
Nach den Intentionen des Gesetzgebers und auch des BGH- Urteils nur den Unternehmen
tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher weitergewälzt werden.
Eine Kontrolle der exakten Kostenwälzung findet bisher nicht statt.
Wo keine Kontrolle vorgesehen ist oder durchgeführt wird, ist ein latenter Missbrauch vorprogrammiert.
Das liegt zum einen in der menschlichen Natur und zum anderen im Bestreben nach Gewinnmaximierung.
Beides ist an sich nicht vorwerfbar, aber das resultierende Ergebnis stimmt dann eben nicht mehr mit dem überein, was sich der Gesetzgeber vorgestellt hatte:
Zusatzeinnahmen der Unternehmen sind gerade nicht vorgesehen.
Wie vollkommen richtig angemerkt wurde, sind die EEG- Vorauszahlungen im Vertriebspreis anzusiedeln, die KWK- Vorauszahlungen jedoch im Netznutzungsentgelt.
Auch daraus ergibt sich, dass spätestens nach dem Unbundling strikt zu trennen ist, es einen Ausgleich/ eine Kompensation zwischen EEG- und KWK- Vorauszahlung überhaupt nicht geben kann:
Die Netznutzungsentegelte müssen diskriminierungsfrei für alle Netznutzer für die einzelnen Abnahmefälle gleich hoch ausfallen.
Mithin muss es für die konkrete Höhe der NNE vollkommen ohne Belang sein, welcher Stromhändler den Kunden versorgt.
Die Stromhändler werden ein eigenes Interesse daran haben, dass sie nicht zuviel bezahlen und deshalb nur die tatsächlichen Belastungen des Netzbetreibers in die NNE einfließen. Das sollte schon heute so sein!
Das setzt jedoch gerade eine spitze Abrechnung voraus.
Alles andere würde den Wettbewerb verzerren, weil Windfall- Profits bei den Netzbetreibern zu besorgen ständen.
Betroffen hiervon wären die Stromhändler, die über kein eigenes Netz verfügen. Bei denen kommt es gerade nicht zu einer Kompensation von Vor- und Nachteilen einer etwas laxen Handhabung.
Von solchen Stromhändlern gibt es ja einige und deren Zahl wird ggf. wieder wachsen (spätestens wenn ein eigentumsrechtliches Unbundling greifen sollte).
Bei sog. Wechselkunden scheidet eine Kompensation zwischen EEG- und KWK- Umlage ersichtlich von vornherein aus. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde eine exklusive Stromlieferung, d. h. nicht All- inclusiv verienbart hat, die Netznutzung nach einem gesonderten Netznutzungsvertrag abgerchnet wird.
Nach der VVII plus kann auch ein Kunde die Netznutzung gesondert vereinbaren. Der Netznutzungsvertrag besteht also nicht zwingend mit dem dritten Stromhändler.
Zudem sollen die einzelnen Preisbestandteile zukünftig auf allen Verbrauchsabrechnungen ausgewiesen werden, so dass o. g. gilt.
Wiederum ist es die bisher mangelnde Transparenz die Mißstände besorgen lässt.
Ob es tatsächlich eine Kompensation oder gar eine vollständige gab, kann ohne exakte Abrechnung niemand nachvollziehen.
Wer wollte das anders kontrollieren als durch einen entsprechenden Ausweisung in den Abrechnungen?
Schon wieder Glaubensfragen.
Übrigends ändert sich eigentlich gar nichts:
Die KWK- Umlage gehörte schon immer in die Netznutzungsentgelte, die EEG- Umlage immer in den Strompreis des Händlers.
Bei den Allgemeinen Tarifen gilt:
Tarifgenehmigungen nach § 12 BTOElt sind zeitlich befristet.
Oft besteht die Auflage, eine geänderte Kosten- und Erlöslage gegenüber der Prognose bei Antragstellung der Preisaufsichtsbehörde später anzuzeigen.
Dies hätte also nach der Endabrechnung nach dem bundesweiten Belastungsausgleich ggf. erfolgen müssen.
Es haben sich wohl nur wenige daran gehalten. Jedenfalls ist dies die Einschätzung der Strompreisaufsicht in NRW:
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/?id=536353Und tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass irgend ein Ministerium bisher explizit kontrolliert hat, ob bei den Umlagen etwa zuviel kassiert wurde.
Wer könnte ohne ein entsprechendes öffentliches Register - unabhängig von der Stromwirtschaft und dem VDEW - einen zutreffenderen Überblick über die tatsächlich erfolgte Förderung nach dem EEG haben als der BEE?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt