Energiepreis-Protest > Stadtwerke Buchholz
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
sonar:
Danke für Ihre rechtl. Hinweise. Unklar bleibt jedoch:
Es geht aktuell nicht um Kündigung des Sondervertrages durch den Versorger, sondern um die Frage, ob man den bestehenden/ungekündigten Sondervertrag mit der ab 01.10.08 angekündigten Preiserhöhung nicht automatisch, sondern unter ausdrücklichem Vorbehalt fortführen soll/kann, d.h. verbunden mit der Forderung nach § 315 BGB, die Gesamtkalkulation offenzulegen zwecks Prüfung, ob die geforderte Erhöhung gerechtfertigt ist.
Der Versorger gesteht dem Kunden ausdrücklich ein Kündigungsrecht \"auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung\" zu.
Im übrigen ist im Sondervertrag nur von \"Preisanpassung\" die Rede, die jeweils an den Kunden \"nach billigem Ermessen\" weitergegeben werde. An einer Stelle steht wörtlich: \"Bei Wegfall oder einer Absenkung der vorstehend benannten Steuern, Abgaben oder sonst. hoheitlich aufer-
legten Belastungen ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. Der Kunde wird über die Anpassung der Entgelte spät. mit Rechnungsstellung informiert.\"
Insoweit ist wohl anzunehmen, daß eine rechtswirksame Änderungsklausel besteht.
Entscheidend bleibt für mich die eingangs gestellte Frage. Würde ich der Erhöhung nur widersprechen, also nicht unter Vorbehalt akzeptieren, würde der Sondervertrag automatisch zum Erhöhungszeitpunkt enden mit für mich noch schlechteren Preiskonditionen.
Solche Sonderverträge sind mit Sicherheit kein Einzelfall. Wie verhält man sich als Kunde, wenn man sich bei erpresserischen Preisforderungen rechtliche Optionen offenhalten, den bestehenden Sondervertrag aber nicht gleich aufs Spiel setzen will?
RR-E-ft:
@sonar
Die Frage zielt in eine vollkommen falsche Richtung.
Es ist nicht erkennbar, dass der Vertrag eine Preisänderungsklausel enthält, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten könnte. Es fehlen doch schon im vornherein feststehende Termine für Preisänderungen sowie Richtlinien und eine Begrenzung.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkreteisierung und Begrenzung gem. § 307 BGB nicht (so schon BGH KZR 10/03 unter II.6)
--- Zitat ---Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
--- Ende Zitat ---
Eine Verpflichtung zur Preissenkung bei sinkenden Bezugskosten scheint auch nicht vorgesehen zu sein, was schon eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07). Wenn der Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde, so kann er auch nicht zum Anpassungszeitpunkt enden.
Nach meiner Auffassung kommt § 315 BGB auf Sonderverträge nicht zur Anwendung, weil sich die Frage, ob die Preisanpassungsklausel wirksam ist oder nicht, sich ausschließlich nach § 307 BGB bemisst und die Rechtsprechung dazu eindeutig ist. Demnach muss der Kunde die Berechtigung einer Preisänderung anhand der Klausel selbst prüfen können, nämlich dadurch, dass bereits in der Klausel selbst die Preiskalkulation offen gelegt wird und die Gewichtung der einzelenen Kostenelemente am Gesamtpreis. Wenn also der Kunde die Berechtigung einer Preisänderung nicht bereits anhand der Klausel selbst kontrollieren kann, sondern erst auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle angeweisen wäre, dann ist die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam.
Ist die Klausel jedoch unwirksam, kann keine einseitige Preisänderung auf diese gestützt werden (BGH, Urt. v. 29.04.2008- KZR 2/07). Wo demnach wegen Unwirksamkeit der Klausel bereits kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten besteht, kann es auch nicht auf die Offenlegung der geänderten Preiskalkulation ankommen.
Siehe auch OLG Frankfurt/ M.. Siehe auch BGH.
Wenn man dämlich genug ist, teilt man dem Lieferanten mit, dass die Klausel unwirksam ist und folglich auch dessen Preisneufestsetzung, um diesem noch Veranlassung zu geben, den Vertrag ggf. selbst noch ordnungsgemäß zu kündigen....
Man könnte jedoch kurz vor Ultimo schriftlich mitteilen, dass man die geänderten Preise ausdrücklich nicht anerkennt, die Änderung als unzulässig betrachtet. Die Klausel ist jedoch wohl insgesamt unwirksam mit jedem Punkt und Komma, also auch der Zustimmungsfiktion. Wenn man den Vertrag nicht selbst kündigt, besteht er zum vereinbarten (nicht erhöhten) Preis weiter fort.
Übrigends:
--- Zitat ---Der neue Preis soll dann bis 30.09.09 gelten.
--- Ende Zitat ---
Das heißt ja dann wohl auch, dass sinkende Bezugspreise bis dahin jedenfalls nicht weitergegeben werden... Ziemlicher Unfug das Ganze, wenn man es recht bedenkt.
Grundversorgung gibt es nur für Haushaltskunden, vgl. § 36 EnWG. Für Gewerbekunden stehen bei den Stadtwerken Buchholz idN Sonderabkommen zur Verfügung. Ein Gewerbekunde kann also nicht in die Grundversorgung fallen.
sonar:
Danke nochmals für Ihre ergänzenden rechtl. Erläuterungen.
Verstehe zwar, was Sie meinen, bin aber kein Jurist, um genau zu beurteilen,
welches Vorgehen sich konkret empfiehlt. Ist die Rechtslage wirklich eindeutig?
Wenn ich Sie richtig verstehe, genügt rechtzeitig vor Wirksamkeit der Preiserhöhung Widerspruch nach § 307 BGB (nicht § 315 BGB), ohne – wichtig - daß dies eine Kündigung des Sondervertrages darstellt und vom Versorger auch nicht als Kündigung angesehen werden darf?
Wörtlich heißt es in den Allgem. Geschäftsbedingungen: \"Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt\".
Zum Sondervertrag: Versorger bietet einem Privatkunden \"Vertragsverlängerung\" an zu einem drastisch erhöhten Sondertarif unter \"Buchholz-Erdgas-Spezial \'Fix\'\". Wörtlich heißt es dazu: \" Wenn Sie unser Angebot nicht annehmen möchten, teilen Sie uns das bitte bis zum 30.09.08 mit. Dann würden wir Sie ab 01.10.08 nach unseren veränderbaren Preisen in der Grundversorgung beliefern\".
Ist das rechtlich denn kein Sondervertrag?
Nochmals bitte: Was könnte ein Kunde dem Versorger konkret mitteilen? Zu solchen bzw. vergleichbar formulierten Sondervertragsbedingungen gibt es doch mit Sicherheit viele Betroffene. Gibt es dazu evtl. konkrete Musterbriefe?
Besten Dank für weitergehende Erläuterungen.
RR-E-ft:
@sonar
Die gesamte Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Lieferant den Preis nach Gusto erhöhen können und auch vollkommen gewillkürte Preisänderungen als vereinbart betrachten können will, wenn der Kunde nicht kündigt.....
Man sollte kurz vor dem Zeitpunkt des vom Lieferanten beabsichtigten Wirksamwerdens der Preisänderung ausdrücklich mitteilen, dass man mit der Preisänderung nicht einverstanden ist, diese der Rechtsgrundlage entbehrt, hilfsweise der erhöhte Preis insgesamt als unbillig gerügt wird.
Das Angebot einer Vertragsverlängerung ist wieder etwas vollkommen anderes:
Am Anfang eines Vertrages wurde eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, so dass der Vertrag am Ende der Laufzeit automatisch endet. Das hat mit einer Preisanpassungsklausel nichts zu tun (weder mit § 315 BGB noch mit § 307 BGB).
Bietet der eine Vertragsteil nun die Verlängerung dieses Vertrages, jedoch zu geänderten Konditionen an, so handelt es sich um ein Angabot auf Neuabschluss eines Anschlussvertrages. Wird dieses Angebot nicht angenommen, verbleibt es dabei, dass der mit fester Laufzeit abgeschlossene Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt endet. Es geht schlicht um einen neuen Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB. man kann ein solches Angebot annehmen, muss es jedoch nicht.
Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten grundsätzlich nur für die Grundversorgung gem. § 36 EnWG, die sich nur an Haushaltskunden im Sinne von § 3 EnWG richtet.
sonar:
Danke für Ihre freundl. rechtl. Hinweise.
Weiterhin unklar, bitte um Nachsicht: Es handelt sich Ihres Erachtens seitens des Versorgers also um ein n e u e s (Sonder-) Vertragsangebot ab 01.10.08 zu geänderten (erhöhten) Preisen.
Könnte der Versorger es rechtlich zulässig als Ablehnung seines Vertragsangebotes i n s g e s a m t bewerten, wenn der Privatkunde kurz vor Ablauf der Annahmefrist der Preiserhöhung widerspricht und Offenlegung der Gesamtkalkulation verlangt? Das \"neue\" Vertragsangebot gilt doch erkennbar nur i n k l u s i v e der verlangten Preiserhöhung - oder?
Nochmals: Der Kunde will den \"Sondervertrag\" ab 01.10.08 zunächst auf jeden Fall fortführen und unabhängig davon über die Angemessenheit der Preiserhöhung mit dem Versorger streiten, denn ohne den \"Sondervertrag\" wären die Tarife einer normalen \"Grundversorgung\" noch höher
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