Energiepreis-Protest > Stadtwerke Buchholz

Preiserhöhung Sondervertrag Gas

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RR-E-ft:
@sonar

Also Ihren konkreten Vertrag müssten Sie ggf. von einem Anwalt prüfen lassen.

Entweder es handelt sich um einen befristeten Vertrag mit fester Laufzeit, der mit Ende der vereinbarten Laufzeit automatisch endet oder es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag, ggf. mit einer Preisanpassungsklausel, deren Anwendung möglicherweise für die Dauer einer vereinbarten Zeit ausgesetzt wurde, so dass der Preis in dieser Zeit zunächst fix bleiben sollte.

Wie es sich am Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrages verhält, wurde ebenso beschrieben wie die Situation bei einem unbefristeten Vertrag mit Preisanpassungsklausel, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Ein befristeter Vertrag endet, wenn man nicht etwas neues gem. § 145 BGB - durch Angebot und Annahme - vereinbart (wobei § 150 Abs. 2 BGB zu beachten ist). Sie kamen überraschend damit, es sei angeblich ein Angebot auf Vertragsverlängerung unterbreitet worden....

Ein unbefristeter Vertrag endet nicht, bevor er von einem Vertragsteil wirksam gekündigt wird. Die Wirksamkeit einer einseitigen Preisänderung richtet sich danach, ob ein Recht zur Preisänderung besteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn eine im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln wurde aufgezeigt.

Erweist sich die Klausel als unwirksam und damit auch die einseitige Preisänderung, so gibt es nichts mehr über deren Angemessenheit zu streiten (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).

Wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht infolge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel schon nicht besteht, kann und darf es gar nicht auf eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ankommen. Kann und darf es auf eine Angemessenheitskontrolle nicht ankommen, kommt es auch nicht auf die (geänderte) Preiskalkulation an.

Den unbefristeten Vertrag setzt man allein dadurch fort, dass man ihn ungekündigt weiterführt. Über die Angemessenheit der Preiserhöhung lässt sich nicht streiten, wenn diese schon dem Grunde nach  unzulässig war und somit unwirksam ist.

Thema durch.

userD0009:
@sonar

Sie machen es @RR-E-ft aber sehr schwer. (und manch anderem Forenteilnehmer auch)

@RR-E-ft hat Ihnen sämtliche Möglichkeiten dargelegt, zum Einen die Preisanpassung im Rahmen eines bestehenden Sondervertrages und zum Anderen, wenn der Sondervertrag auslaufen sollte bzw. nicht bestehen sollte, dann ein Angebot des Energieversorgers. Außerdem wurde erläutert, dass es zu einer wirksamen Kündigung auch eines Kündigungsrechts bedarf, was wiederum vertraglich vereinbart sein muss(Ausnahme §§ 313, 314 BGB).

Ob nun Ihr Vertrag (bzw. der eines Dritten) über den Zeitpunkt der Preisänderung hinaus fortbesteht ist eine Frage des konkreten Vertragsverhältnisses, und kann ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen von der Ferne nicht beurteilt werden.

Sollte der Vertrag also über den Zeitpunkt der Preisänderung hinaus fortbestehen, dann greift die Möglichkeit einer Preisanpassung, wenn dazu ein Recht in den Vertragsbedingungen vereinbart wurde.

Sollte das Vertragsverhältnis bereits beendet sein, oder mit Ablauf des 30.09.2008 enden, dann handelt es sich um das Angebot des Versorgers zum Abschluss eines neuen Sondervertrags. Sollte es sich also um ein neues Vertragsangebot handeln, weil der bisherige Vertrag nicht über den 1.10.08 hinaus fortbesteht, dann gibt es, wenn Sie das Angebot des Versorgers zu den neuen Bedingungen annehmen auch nichts mehr zu verhandeln(Angemessenheit prüfen usw.), denn dann haben Sie sich ja ausdrücklich durch die Annahme des Angebots mit den neuen Bedingungen einverstanden erklärt.


Über was Sie(der Kunde) sich so alles streiten wollen.


@RR-E-ft hat es Ihnen doch deutlich erläutert. Wenn es kein Preisänderungsrecht des Versorgers gibt, dann muss(kann) man sich auch nicht mit diesem um die Angemessenheit der Preiserhöhung streiten. Das ist ein klares \"Entweder-Oder\"-Verhältnis.

Entweder die Preisanpassungsklausel in dem Sondervertrag ist gültig, dann ist die Preisanpassung, wenn sie nach der klaren und für den Kunden nachvollziehbaren Preisanpassungsklausen durchgeführt wurde, bindend und es gibt nichts worüber man sich zu streiten hat, ODER die Preisanpassungsklausel ist nicht rechtmäßig, dann gilt weiterhin der bis jetzt vereinbarte Preis und die Preisanpassung des Versorgers ist für den Kunden nicht bindend(ist aus seiner Sicht ein \"nullum\").

Grüße
belkin

P.S: @RR-E-ft die letzte Aussage passt.

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