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Autor Thema: Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!  (Gelesen 10524 mal)

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Offline Münsteraner

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Nachdem die Stadtwerke Münster wegen Ihrer \"50 €-Bonus\"-Aktion allseits Kritik ernteten, ruderte die Geschäftsführung nun gegenüber der Presse in Teilen zurück (\"Kommunikationsfehler\";), holt aber gleichzeitig öffentlich zu einem weiteren Tiefschlag aus.

Zitat aus den \"Westfälischen Nachrichten\"
http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/nachrichten/623792_Stadtwerke_Es_gab_Fehler.html

\"Wer bis zum 25. August der neuen Preisänderungsklausel nicht zustimmt, muss mit einer Kündigung des Vertrags rechnen, so Müller-Tengelmann: „Das hat eben formalrechtliche Gründe.“ Um dieses bei der Großzahl der Kunden zu vermeiden, habe man die Verbraucher mit der 50-Euro-Gutschrift zur Unterschrift motivieren wollen. „Wir bitten den Kunden etwas zu ändern, was ihn begünstigt.“\"

Offenbar versucht man nun über die §§ 313, 314 BGB einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse zu konstruieren. (Zitat RR-E-ft: \"Wird einem Vertragsteil aus Gründen, die er nicht vorhersehen und beeinflussen konnte, die Vertragsdurchführung zu unveränderten Konditionen unzumutbar, so kann er vom Vertragspartner eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse verlangen, bei Verweigerung oder Fehlschlagen einer solchen Anpassung das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.\")

Desweiteren haben die Stadtwerke allen Kunden, die bisher die neue Preisänderungsklausel nicht wie verlangt per Postkarte akzeptiert haben, noch einmal eine Art \"letzter Aufforderung\" u.a. mit folgendem Inhalt geschickt:

\"Unsere alte Klausel ist bis heute nicht beanstandet worden. ... Das Urteil des BGH vom 29.04.2008 trifft einen gerade nicht mit der vorliegenden (alten) Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Münster vergleichbaren Fall ... Allein aus der zitierten \"Ähnlichkeit\" der Klausel mit der vom BGH beanstandeten Preisanpassungsklausel kann nicht die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Münster abgeleitet werden. ...

\"Für Sie als Kunde ist die Tatsache wichtig, dass das Gericht jeden Einzelfall , ggf. in mehreren Instanzen, prüfen wird. Nochmals möchten wir betonen, dass unsere aktuelle Klausel bis heute nicht beanstandet worden ist.\"

\"Ist die Preiserhöhung im September wirksam? Ja, sie ist wirksam, da auch die Preisanpassungsklausel in der bisherigen Form wirksam ist.\"

\"Welche Wirkung hätte ein Widerspruch bzw. Vorbehalt? Auch wenn Sie als Kunde einen Widerspruch einlegen oder mit Vorbehalt unterschreiben, sind die erhöhten Preise gültig und somit zu zahlen. Deshalb hätte ein Widerspruch/Vorbehalt allein keine Wirkung. Sie müssten auf jeden Fall gegen die Preiserhöhung klagen.\"

\"Ist die Preiserhöhung angemessen? Ja, die Preisanpassung ist angemessen. Aktuell liegt uns ein Testat der unabhängigen Wirtschaftsprüfunggesellschaft Erst & Young AG, Berlin vor. Hierin wird bestätigt, dass die von uns vorgenommenen Angaben zur Preiserhöhung nicht zu beanstanden sind.\"

Danach folgen diverse Erläuterungen, dass die Gesamtanhebung nicht größer sei als die erwartete Steigerung der Beschaffungspreise zum Erhöhungszeitpunkt 01.10.2008.

Und schließlich, dass sich die Preiserhöhung \"im Durchschnitt über alle Vertragsformen und Kunden mit ihren unterschiedlichen Abnahmestrukturen auf 19,4 Prozent\" belaufe, wobei sich dieser Wert \"näherungsweise für einen durchschnittlichen Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von ca. 20.000 kWh\" ergebe. Interessant: \"Die tatsächliche Preiserhöhung weicht im Einzelfall - bei großen Erdgaskunden nach oben und bei kleineren Kunden nach unten ab\". Mit anderen Worten: Es wird für sehr viele Kunden sogar deutlich teurer als 19,4%!

Angesichts eines solchen Vorgehens der Stadtwerke würde mich doch jetzt wirklich dringend ein fachmännisches Urteil dazu und zur empfehlenswerten eigenen Reaktion darauf interessieren.

Übrigens, angeblich sollen sich schon über 8.500 Kunden dem Druck der Stadtwerke Münster gebeugt haben.

Danke im Voraus für jeden Fachkommentar! Rückfragen zu weiteren Details beantworte ich gern.

Ein frustrierter Münsteraner

Offline RR-E-ft

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #1 am: 18. August 2008, 18:00:39 »
@Münsteraner

Es muss sich um Sonderverträge handeln, da Grundversorgungsverträge vom Versorger gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht zu kündigen sind.

Wenn die Klausel in der bisherigen Form tatsächlich wirksam sein sollte, so besteht schon kein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB. Überhaupt fehlt eine sachliche Begründung dafür, weshalb die Verträge nun geändert werden sollen. Entweder die Klauseln sind so tranparent, dass man die Berechtigung einer Erhöhung an diesen selbst messen kann oder sie sind es eben nicht.

Ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung besteht in Sonderverträgen nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Wurde ein solches Recht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart, unterliegt der gesamte Preis, der sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt, der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB. Besteht ein solches Recht nicht, stellt sich auch nicht die Frage nach der Angemessenheit des einseitig neu festgesetzten Preises, weil ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung schon nicht besteht.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen nach § 307 BGB nicht.

Offline Münsteraner

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #2 am: 18. August 2008, 19:33:21 »
Ja, richtig. Es geht um Sondervertragskunden.

Die Stadtwerke haben in einem Begleitschreiben argumentiert, dass die Kostensteigerungsbelastung auf einem Niveau liege, das \"für die Substanz des Unternehmens von Bedeutung\" sei.

Man scheint also vorzuhaben, vor dem Hintergrund angeblicher Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus §§ 306 Abs. 3 oder 313, 314 BGB gegen alle, die weiterhin an ihrem Widerspruch festhalten, ein Kündigungsrecht abzuleiten.

Inwiefern ist das möglich?
Und was wäre im Fall einer Kündigung zu tun?

mfg
Münsteraner

Offline RR-E-ft

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #3 am: 18. August 2008, 19:35:01 »
@Münsteraner

Der Lieferant müsste zunächst nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen. Auf eine bloße Behauptung kommt es dabei nicht an.

Reine Mutmaßungen helfen jedoch nicht weiter. Sicht der Stadtwerke

Die bisherige Klausel in Ziff. 2.3. der AGB legt die Gaspreiskalkulation ncht offen. Es fehlt an der Offenlegung der preisbildenden Faktoren und deren Gewichtung am Gesamtpreis, so dass eine Erhöhung vom Kunden nicht anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung überprüft werden kann.  Zudem fehlt eine Begrenzung der Erhöhung. Nach der Klausel könnte das Unternehmen jedwede Kostenerhöhung, auch jene, die aus einer schlechten Betriebsführung resultieren, überwälzen, wodurch das unternehmerische Risiko vollständig auf die Kunden abgewälzt wäre.

Einseitige Preiserhöhungen lassen sich m. E. nicht darauf stützen.

Die Kollegen von Becker Büttner Held haben die Stadtwerke Münster offensichtlich auch nicht davon überzeugen können, dass die bisherige Klausel hält.

Die neue Klausel ist m. E.  nicht besser (schon gar nicht für die Kunden):

Zitat
Der Lieferant ist berechtigt bzw. verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen
der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Bei einer Erhöhung der Kosten ist der Lieferant berechtigt, die Preise anzuheben; bei einer Ermäßigung der Kosten ist der Lieferant verpflichtet, die Preise zu reduzieren. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für
die Beschaffung von Erdgas oder für den Transport zum Kunden bzw. die hierfür anfallenden Kosten für Preissicherungsmaßnahmen ändern. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt ferner in Betracht, wenn sonstige
Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung vor dem Zeitpunkt der Änderung rechtzeitig schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten
Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung in Textform
zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam zum Zeitpunkt der Preisänderung. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die
Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Weil der Kunde die maßgeblichen Kosten (interne Kalkulationsgrößen) nicht kennt, hat er keine reale Chance, den Lieferanten zur Einhaltung seiner Verpflichtung zur Preissenkung anzuhalten, deren Einhaltung anhand der Klausel selbst zu kontrollieren und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Woher sollte der Kunde etwa erfahren, wann und in welchem Umfang  sich die Kosten für Beschaffung von Erdgas, den Transport bzw. die hierfür anfallenden Kosten für Preissicherungsmaßnahmen ermäßigen?!!!

Im Ergebnis wird der Kunde unangemessen benachteiligt.

Die Stadtwerke dringen darauf, eine unwirksame Klausel durch eine andere unwirksame Klausel zu ersetzen, wobei die neue Klausel ersichtlich darauf abzielt, eine etwaige gerichtliche Billigkeitskontrolle einer Erhöhung auszuhebeln.

Die neue Klausel ist nicht besser für den Kunden, sondern mindestens ebenso schlecht. Daran besteht aber kein anerkennenswürdiges rechtliches Interesse.

Wohl ein Fall für Eduard Zimmermann: Vorsicht Falle!

Offline Adi11

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #4 am: 20. August 2008, 13:09:26 »
Hallo zusammen,

heute erschien folgender Artikel in den Westfälischen Nachrichten:
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Gas-Bonus ja, Preiserhöhung nein
Münster. Wer in diesen Tagen die Verbraucher-Zentrale in Münster erreichen will, hat schlechte Karten. Der Grund: „Anrufe und Anfragen ohne Ende.“ Und fast immer geht es um das Thema Stadtwerke. Jürgen Schröder, Jurist in der Verbraucherzentrale NRW, wundert‘s nicht, dass so viele verunsicherte Kunden in seinem Hause Rat suchen: „Die Informationspolitik der Stadtwerke gibt sehr zu denken . . .“
.....

http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/nachrichten/?em_cnt=633244&

-------------------------------------------------------------------------------------------------

Frage: kann von den Stadtwerken der Vertrag einseitig ohne meine Unterschrift von Sonderabkommen in Standard verändert werden?

Viele Grüße aus Münster

Adi11
[Edit Evitel2004 Keine kompletten Artikel einfügen Verlinkung von Medienberichten ]

Offline Cremer

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #5 am: 21. August 2008, 21:39:52 »
@Adi11,

das ist abhängig vom Vertrag, der hier im Forum nicht bekannt ist :(
MFG
Gerd Cremer
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Offline Inselmann

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #6 am: 23. August 2008, 23:57:50 »
Hallo Zusammen,

ich habe mal die 2-seitigen \"Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas - Fassung Januar 1993\" nachgeschaut. Das sind die Bedingungen, die mit der Umstellung von uns auf das Sonderabkommen im Juli 1997 ausgehändigt worden sind. Mir ist nicht bekannt, dass sich seitdem etwas für Bestandskunden dieses Vertrages geändert hat. Bis auf den Namen, der auf der Jahresrechnung seitdem immer mit \"Heizgas-Sonderabkommen\" und ab 01.03.2008 als \"Münster: perfekt\" ausgewiesen wird/wurde.

@Cremer und @Adi11: In diesen (zumindest in meinen) und vermutlich auch in den Bedingungen von Adi11 steht unter
------------------
4. Laufzeit
Dieses Sonderabkommen hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr. Es kann danach vom Kunden oder den Stadtwerken mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
------------------
Ich nehme an, dass die Stadtwerke bei Nichtunterschreibung der Preisänderungsklausel demnach Ihr vertragliches \"Recht\" nutzen wird.

@Tommi266
Diese Frage stellt sich mir auch.

Vorletzte Woche habe ich (zum Ersten mal) eines der bekannten Musterbriefe benutzt (bei mir was es der Musterbrief von der Verbraucherzentrale (VZ) Niedersachsen. Der war irgendwie \"neuer\", als der von der VZ NRW) und gegen die Gaspreiserhöhung per Fax widersprochen. Gleichzeitig habe ich das Lastschriftverfahren gekündigt und möchte auf Überweisung/Dauerauftrag wechseln, da ich nichts in den Bedingungen gefunden habe, die das Lastschriftverfahren voraussetzen.

Wie dem auch sein. Auf die gleichzeitig angekündigte Änderung der Bedingungen (die hier diskutierte Preisänderungsklausel) bin ich in dem Widerspruch nicht eingegangen (das sieht das Musterschreiben ja auch nicht vor). Verunsichert durch die Presse und dem hier schon zitierten \"Erinnerungschreiben\" der Stadtwerke Münster, möchte ich nun natürlich nicht in die Grundversorgung rutschen und auch hier Fragen, was ich tun kann.

Ist es ratsam den Widerspruch gegen die Gaspreiserhöung erneut auszustellen, mit einem Hinweis, dass man der neuen Preisänderungklausel zustimmt, jedoch der Gaspreiserhöhung widerspricht?

Was ich dabei nicht verstehe.
1. Wenn ich der Preisänderungsklausel zustimme, stimme ich dann nicht automatisch der Gaspreiserhöhung zu? Damit wäre der Widerspruch doch eigentlich sinnlos, oder?

2. Was hält eine Stadtwerke eigentlich davon ab, bei jeder Gaspreiserhöhung eines Sondervertrages dem Kunden fristgerecht selbst zu kündigen, damit dieser einen neuen Sondervertrag mit neuen Preisen/Bedingungen bei ihnen abschliesst und damit keinen Widerspruch ablegen kann? Klingt für mich unerhört aber im Bereich des möglichen, oder? Wer will schon gerne in einen teuren Grundtarif fallen?

3. Wenn ich nun in den Grundtarif zwangsweise gewechselt werde, welcher Preis gilt dann da für mich, wenn ich vorher Widerspruch gegen die Preiserhöhung im Sondervertrag eingelegt habe? Dabei sei gesagt, dass die Preiserhöhung natürlich auch den Grundtarif betrifft, nur zu einem anderen Wert. Dennoch ist der alte (bis 31.08.2008) Grundtarif mit 6,04 ct/kwh (Sondertarif bei unserem Verbrauch von 25000kwh/Jahr liegt hier bei 5,58 ct/kwh) deutlich billiger, als nach der Erhöhung zum 01.09.2008. Hier liegt der Preis im Grundtarif bei 7,59ct/kwh und im Sondervertrag bei 7,12ct/kwh.

4. Diese neue Klausel liest sich für mich etwas unverständlich. Zitat: \"Der Lieferant ist berechtigt bzw. verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen,...\". Kann ich dann überhaupt einen Widerspruch wegen überhöhten Gaspreis als unbillig anrügen? Das muss doch trotzdem möglich sein oder wo ist da mein Denkfehler?

Eigentlich meine finale Frage:
Was muss ich wie formuliert an die Stadtwerke schreiben, damit ich nicht zwangsweise in den Grundtarif rutsche und der Preiserhöhung dennoch widerspreche?

Ich hatte das so gedacht:

\"Wie schon am 16.08.2008 mitgeteilt nehme ich erneut Bezug auf die von Ihnen verkündete Gaspreiserhöhung und widerspreche dem neuen erhöhten  Preis und rüge die von Ihnen festgesetzten Gaspreise als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit. ... ...\"

kurz am Ende dann

\"...Entsprechend kündige ich hiermit die erteilte Einzugsermächtigung und gehe zur Zahlungsweise per Einzelüberweisung über.

Ergänzend füge ich hinzu, dass ich im Rahmen der gesetzlichen Notwendigkeit Ihrer neuen Preisänderungsklausel ab 31.08.2008 vorbehaltlich zustimme. Diese Zustimmung meinerseits geht nicht einher mit der Zustimmung Ihrer gleichzeitig angekündigten Gaspreiserhöhung, der ich mit dem Schreiben vom 16.08.2008 und mit diesem Schreiben erneut aus oben erwähnten Gründen widerspreche.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
...\"

Geht das so? Soll das \"vorbehaltlich\" darein oder dreht man sich dann wieder einen Strick, da die Stadtwerke dass dann nicht akzeptieren muss?

Bin für jeden Rat dankbar.

Danke und Gruß,
Thilo

Offline Netznutzer

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Offline wulfus

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #8 am: 24. August 2008, 07:43:58 »
Man beachte den Zynismus in der Stadtwerke-Ankündigung:

„Umstellung auf verbraucherfreundliche Geschäftsbedingungen“
.

Offline Inselmann

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #9 am: 24. August 2008, 10:54:52 »
Hallo nochmal,

@Netznutzer: Der Artikel der WN war mir bereits bekannt, auch der Kommentar von Herrn Ahlers des BdEv Münsterland. Darauf zielen ja meine Fragen ab...
Wie kann ich es verhindern, dass ich in die Grundversorgung \"gesteckt\" werde und die Gaspreiserhöhung annehmen muss? Herr Ahlers bietet zwar eine Infoveranstaltung an, die am 03.09. ist, nur leider ist der Termin schon über den Termin der Akzeptanz der Preisänderungsklausel (25.08.2008 ) hinweg, sowie über die Preisanpassung selbst (zum 01.09.2008 ). Ansonsten schreibt Herr Ahlers nur, dass man sich nicht ins \"Boxhorn\" jagen lassen soll und Widerspruch einlegen soll. Ja klar aber wie nun, bezogen auf die Stadtwerke?

Da ich ab 2.9. für 3 Wochen in Urlaub bin, muss ich jetzt reagieren.

Meine Idee ist es daher, die bekannten Musterschreiben um ein paar Sätze zu erweitern (siehe oben). Dabei möchte ich mir selbst natürlich keinen \"Strick\" drehen und ich bin absoluter Leihe in diesen Formulierungen!

Noch eine weiter Frage zu den Formulierungen oben
Sollte ich noch zu den Ergänzungen des Widerspruchs evtl noch schreiben, dass ich gleichzeitig mit dem Widerspruch auch den Grundversorgungstarif mit einbeziehe -- falls also die Stadtwerke mich trotz der vorbehaltlichen Zustimmung der Preisänderungklausel in den Grundtarif wechselt, dass dort auch für mich die Preise vor der Preiserhöhung zum 01.09.2008 gelten, also 6,04 ct/kwh anstatt 7,59 ct/kwh?

Ist ein solcher Einbezug in dem Widerspruch möglich, da es ja eigentlich einen Vertrag (Grundversorgung) betrifft, den ich zur Zeit nicht habe?

Danke und Gruß,
Thilo

@wulfus: was soll man dazu sagen... Aus Sicht der Stadtwerke ist es das Verkausargument für die neue Klausel...  ;)

Offline Cremer

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Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
« Antwort #10 am: 24. August 2008, 11:08:42 »
@Inselmann,

Einige Antworten auf die Fragen erhalten Sie auf der Seite des BdE.
Grundsätzlich wird aber bei Widerspruch nur ein Weg anschließend offen bleiben und konsequent weiterführen:

Abschläge kürzen und eigene Jahresrechnung erstellen, unabhängig was der Versorger macht.

Dann ist es unerheblich, ob er sie in den grundtarif steckt oder nicht
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 24. August 2008, 15:41:17 »
VZ stellt Musterbriefe bereit

Die Verbraucher könnten der neuen Klausel zustimmen...
Wenn die Klauel gegen § 307 BGB verstößt, vermag ihre Einbeziehung auch kein Preisänderungsrecht zu begründen.

Offline Inselmann

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« Antwort #12 am: 24. August 2008, 18:23:20 »
Vielen Dank für die Antworten aber mich als Verbraucher irritiert das leider immer mehr.

@Cremer & @RR_E-ft: Ihnen beiden gebe ich Ihren Argumentationen Recht und danke Ihnen auch sehr dafür, nur was bedeutet das jetzt in meinem Fall.

Was ich daraus gelernt habe.

1. Auf der einen Seite habe ich als Kommentar von Herrn Ahlers vom BdEv Münsterland auf den WN Artikel gelesen, dass man sich schlechter stellen würde, wenn die Klausel akzeptiert wird, insbesondere wird nach Sicht des BdEV Münsterland folgendes vermutet: \"...Denn Sie können sich aus unserer Sicht nach Abschluss der neuen Verträge möglichwerwesie nicht mehr so stark gegen zukünftige Preiserhöhungen wehren...\"

2. Auf der anderen Seite haben wir die VZ Münster, die laut MZ-Bericht Musterschreiben zur Verfügung stellt, die der Klausel zustimmen aber (so meine Vermutung) der Preiserhöhung widersprechen. Ich hoffe ich kann morgen eines der Musterschreiben dort durch einen Bekannten abholen lassen, da ich selbst beruflich nicht die Zeit dafür haben werde. Hier äußert sich Frau Mechthild Schneider von der VZ Münster: \"Über kurz oder lang müssten die Münsteraner zustimmen, denn die Klausel sei juristisch korrekt.\"

Wenn das die Aussage der VZ Münster ist, bedeutet das doch, dass vermutlich § 307 BGB nicht zieht. So ist zumindest mein laienhaftes Verständnis.

Ich selbst bin ein wenig \"entäuscht\" darüber, dass BdEv Münsterland und die VZ Münster anderer Meinung sind, zumindest was ich aus den Artikeln lese und interpretiere. Für mich sehe ich da keine Lösung, die ich eigentlich heute noch per Fax auf den Weg hätte schicken können. Ich persönlich kann der Argumentation vom BdEv eher folgen, als von der VZ Münster.

Wie gesagt, den Standardmusterbrief gegen die Preiserhöhung habe ich am 16.08.08 an die Stadtwerke gefaxt. Wenn ich nun nichts weiter unternehme, werde ich vermutlich und wie angekündigt aus dem Sondervertrag gekündigt. Die Folgen kann ich nicht abschätzen aber wenn ich das richtig von @Cremer verstanden habe gilt der Widerspruch dann auch, d.h. mit der nächsten Jahresabrechnung (bei mir im Mai/Juni 2009 )  werde ich eine eigene Jahresrechnung vorrechnen und nur diese bezahlen. Die Kündigung werde ich dann ignorieren.
Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich auf die Kündigung in irgendeiner Form reagieren muss, falls ich diese bekomme.

Danke nochmals und Gruß,
Thilo

Offline Cremer

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« Antwort #13 am: 25. August 2008, 00:05:51 »
@Inselmann,

Nach Widerspruch akzeptieren Sie ja nur einen Preis von 2007 oder sogar nur von 2006.

Daher ist es wichtig, die Abschläge zu kürzen.

Sonst haben Sie am Ende des Abrechnungszeitraumes einen zu hoch bezahlten Gesamtabschlag.

Da der Versorger Ihnen den dann zuviel gezahlten Betrag nicht erstattet, müssen Sie Abschläge kürzen oder gggf. den letzten Abschlag aussetzen.

Es muss eine Nachzahlung auf Ihre erstellte Jahresrechnung übrigbleiben.

Ratsam ist auch, bei jeder Preiserhöhung Widerspruch gegen die Preiserhöhung und gegen die Preishöhe ansich Widerspruch einzulegen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline BerndA

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« Antwort #14 am: 25. August 2008, 22:47:36 »
Hallo, liebe Mitstreiter der Stadtwerke Münster,

mit großer Verwunderung verfolge ich derzeit die Aktion der VBZ /NRW/Münster.

Ich kann nicht glauben, dass man tatsächlich zur Anerkennung der neuen Preisgleitklausel und dann auch noch zum Widerspruch mit der Zahlung \"unter Vorbehalt\" rät.

Denn, wie Herr Fricke ja weiter oben schon ausgeführt hat, ist die Änderungskündigung ja offensichtlich überhaupt nicht zulässig, und die neue Preisgleitklausel wohl ebenfalls wegen § 307 BGB unwirksam.

Zitat
Wenn die Klausel in der bisherigen Form tatsächlich wirksam sein sollte, so besteht schon kein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB. Überhaupt fehlt eine sachliche Begründung dafür, weshalb die Verträge nun geändert werden sollen. Entweder die Klauseln sind so tranparent, dass man die Berechtigung einer Erhöhung an diesen selbst messen kann oder sie sind es eben nicht.

Warum die VBZ da schreibt, die Umstellung sei juristisch nicht zu beanstanden, kann ich in diesem Kontext überhaupt nicht mehr nachvollziehen.

Aber was macht man nun am Besten ?

Ich würde der Kündigung aus den obigen Grund widersprechen und dann natürlich auch Widerspruch gegen die Preiserhöhung ab dem 01.09.2008 einlegen. Des Weiteren würde ich, wie auf den Internetseiten des Bundes der Energieverbraucher nachzulesen ist , meine Abschläge und die Jahresrechnungen auf jeden Fall kürzen und nicht nur \"unter Vorbehalt\" weiterzahlen.

Wenn man das konsequent, und ja inzwischen auch langjährig erprobt macht, ist es m. E. völlig egal, ob einen die Stadtwerke dann auch wegen der fehlenden Unterschrift unter den neuen Sondervertrag in die \"Grundversorgung\" abschieben, weil man durch die Kürzungen ja jede noch so schlechte Einstufung locker wieder ausgleicht, und insofern überhaupt keine Nachteile befürchten muss. Dies gilt aber selbstverständlich nur, wenn man auch mit dem bekannten Mustertext des Bundes der Energieverbraucher widerspricht.

Die VBZ NRW / Münster geht mit ihrem Widerspruchstext aber unverständlicherweise davon aus, dass man der neue Preisanpassungklausel akzeptieren sollte, ( was eigentlich m. E. unsinnig ist, weil sie ja offensichtlich auch unzulässig ist)  und rät dann auch noch zum meiner Meinung nach völlig inkonsequenten Widerspruch mit der Zahlung \"unter Vorbehalt\".

Hier kann ich der VBZNRW/Münster überhaupt nicht mehr folgen, denn wir alle wissen doch zu gut, dass die Zahlung \" unter Vorbehalt\" die Widerspruchseinleger überhaupt nicht weiterbringt.

Im Gegenteil, sie zahlen immer noch die bisherigen Abschläge weiter, und müßten mit geringsten Erfolgsaussichten selbst klagen, um zu ihrem Recht und zu Ihrem Geld zu kommen.

Dort wird m.E. eine riesen \"Sackgasse\" aufgebaut, in die die Verbraucher in Münster hineinfahren, es sei denn die Verbraucherzentrale führt tatsächlich mal einen Musterprozess und gewinnt ihn auch noch. Dann hätten diese Verbraucher vielleicht auch noch eine Chance, evtl. an das zuviel gezahlte Geld zu kommen. Aber wer kann und will solange warten ? Vielleicht klagt die VBZ auch nie, und dann unterliegt man selbst auch noch der Verjährung von drei Jahren und dann kann man diese Art der Widerspruches m. E. \"nur noch in die Tonne werfen\" !

Das ist aber doch alles schon lange bekannt ! Deswegen verstehe ich nicht, warum man ausgerechnet bei der VBZ jetzt diese Vorgehensweise empfiehlt.

M.E. sollte man die neuen Preisgleitklausel nicht unterschreiben ( es bringt ja sowieso nichts Positives und vielleicht sogar noch Negatives) ) und einfach der Preiserhöhung mit dem Musterbrief des Bundes der Energieverbraucher widersprechen und die Abschläge und die Jahresrechnungen entsprechend kürzen. Denn Die Kürzung ist das Wichtigste überhaupt !!!

Wer dann noch mag, kann ja auch noch der unzulässigen Änderungskündigung der Stadtwerke widerprechen, obwohl das die Stadtwerke wahrscheinlich überhaupt nicht stören wird.

Wer aber bei der so wichtigen Preiserhöhung nur \"unter Vorbehalt\" widerspricht, verschenkt eine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Versorger in Zugzwang zu setzen, und das ist m. E. aus meiner nun fast vierjährigen Erfahrung heraus absolut entscheidend. Genau das haben wir nämlich leider bei einer ähnlichen Aktion verschiedener Gemeindevorstände hier im Münsterland schon leidvoll erfahren müssen. Erst jetzt merken diese Verbraucher erst, auf was sie sich da eingelassen haben, und laufen nun in Scharen zu den \"Kürzern\" über.

Also, m. E. die neuen Verträge nicht unterschreiben, egal ob man in die Grundversorgung abrutscht, oder nicht, und dann Widerspruch nach § 315 BGB einlegen und kürzen !!!

Musterbriefe gibts dazu direkt bei uns unter energiebund @web.de, oder auf der nächsten Veranstaltung am 03.09.08 um 20 Uhr im \" Rodizio\" auf der Kanalstrasse 151 in Münster.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland

 

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