@Gurkenmilch
Daß sich die Verjährung grundsätzlich auf das Datum der Rechnungsstellung bezieht, ist meines erachtens Quatsch. Das würde nämlich bedeuten, dass man auch Jahre nach der Leistungserbringung, gegebenenfalls 50 oder 100 Jahre, diese Leistungen noch erfolgreich in Rechnung stellen könnte, gegebenenfalls sogar an die Erben.
Es gab bei der Verbraucherzentrale Hessen oder Rheinland-Pfalz vor einigen Monaten einen Artikel über verspätete Rechnungen von Telefongesellschaften. Hier kam es auf die Leistungserbringung an und nicht auf die Rechnungsstellung. Der Tenor war meines Erachtens: Rechnungen über Telefonleistungen, die entsprechend der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist verjährt sind, muß der Kunde nicht zahlen.
Das gleiche sollte auch hier gelten.
Fraglich erscheint mir allerdings, ob Du nicht verpflichtet warst, die korrekten Zählerstände zum Auszug an den Versorger zu melden, wie Du ja schon geschrieben hast.
Vielleicht mal noch ein paar Fragen, die mir dazu einfallen:
- Hattest Du einen Vertrag mit dem Versorger oder hatte Dein Vermieter den vertrag?
- Hat jemand dem Versorger mitgeteilt, dass Du ausziehst? Welchen Zählerstand hat man dem Versorger mitgeteilt?
- War Dein Auszugstermin in 03/2004?
- Hast Du zu Deinem Auszugstermin eine Abschlußrechnung von Deinem Versorger erhalten? Woher wußte der Versorger den Zählerstand?
Hast Du vielleicht noch die Links zu Deinen Googlerecherchen aus Deinem letzten Posting?
Gruss eislud