Ein Mitglied der BIFEP hat einen Sondervertrag für Elektro-Wärmepumpen von den Stadtwerken Kreuznach
Die Preisanpassungsklausel lautet:
2.1.1 Von diesen Preisanpassungen werden die Stadtwerke die Kunden in geeigneter Weise unterichten z.B. durch öffentliche Bekanntgabe; die Stadtwerke sind nicht verpflichtet, jede einzelnen Kunden zu benachrichtigen. Sollten die Satdtwerke im Falle einer Erhöhung des Kohlepreises und/oder der Stundenvergütung die Preise zunächst nicht odet nicht in vollem Maße erhöhen, bleibt sie berechtigt, die Preiserhöhung ab einem späteren Zeitpunkt, jedoch nicht rückwirkend, teilweise oder in vollem Maße vorzunehmen.
2.1.2 Sollten die Strompreise (Arbeitspreis und Meß-und Schaltpreis) und/oder die Preisanpassungsklausel (Wichtungsfaktoren, Kohlepreise, Stundenlöhne) aus irgendeinem Grund nicht mehr angemessen sein, so sind die Stadtwerke berechtigt, die Strompreise und/oder die Preisanpassungsklauseln den neuen Verhältnissen anzupassen. eine solche Anpassung wird die Stadtwerke mit einer Frist von 3 Monaten ankündigen und dabei begründen. Innerhalb der Ankündigungsfrist ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag unter einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Enede eines Kalendermonats zu kündigen.
Ist es richtig, dass solche Vertragsbedingungen nicht mehr rechtens sind und daher unwirksam sind?
Der Ursprungsvertrag datiert von 2000.