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Autor Thema: Wärmepumpenvertrag  (Gelesen 3180 mal)

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Offline Cremer

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Wärmepumpenvertrag
« am: 09. August 2008, 17:09:14 »
Ein Mitglied der BIFEP hat einen Sondervertrag für Elektro-Wärmepumpen von den Stadtwerken Kreuznach

Die Preisanpassungsklausel lautet:

2.1.1 Von diesen Preisanpassungen werden die Stadtwerke die Kunden in geeigneter Weise unterichten z.B. durch öffentliche Bekanntgabe; die Stadtwerke sind nicht verpflichtet, jede einzelnen Kunden zu benachrichtigen. Sollten die Satdtwerke im Falle einer Erhöhung des Kohlepreises und/oder der Stundenvergütung die Preise zunächst nicht odet nicht in vollem Maße erhöhen, bleibt sie berechtigt, die Preiserhöhung ab einem späteren Zeitpunkt, jedoch nicht rückwirkend, teilweise oder in vollem Maße vorzunehmen.

2.1.2 Sollten die Strompreise (Arbeitspreis und Meß-und Schaltpreis)  und/oder die Preisanpassungsklausel (Wichtungsfaktoren, Kohlepreise, Stundenlöhne) aus irgendeinem Grund nicht mehr angemessen sein, so sind die Stadtwerke berechtigt, die Strompreise und/oder die Preisanpassungsklauseln den neuen Verhältnissen anzupassen. eine solche Anpassung wird die Stadtwerke mit einer Frist von 3 Monaten ankündigen und dabei begründen. Innerhalb der Ankündigungsfrist ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag unter einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Enede eines Kalendermonats zu kündigen.


Ist es richtig, dass solche Vertragsbedingungen nicht mehr rechtens sind und daher unwirksam sind?

Der Ursprungsvertrag datiert von 2000.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline bjo

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Wärmepumpenvertrag
« Antwort #1 am: 09. August 2008, 17:33:02 »
hier im Forum gefunden!
2.1.1
Sondervertragskunden müssen 6 Wochen im vorraus schriftlich informiert werden. (RWE macht´s so)
2.1.1
Stundenvergütung zu ungenau, verhalten bei Kostensenkung nicht erwähnt
2.1.2
die Kündigungsmöglichkeit bei Änderung der Vertragsbedingungen ist
warscheinlich nicht ok. da bei Wärmepumpenstrom keinerlei Aternatve
vorhanden ist!

Offline Cremer

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Wärmepumpenvertrag
« Antwort #2 am: 13. August 2008, 12:08:15 »
@bjo,
ich denke auch, dass diese Vertragspunkte einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht standhalten werden, was die letzten Urteile der LG und BGH bestätigen.

Gerade Punkt 2.1.2 läßt Willkür des Versorger bezgl. Preisänderungen zu.

Also Widerspruch nach § 307 BGB wäre m.E. hier schon längst angebracht.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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