Hallo Forianer,
habe schon des öfteren hier mal vorbeigelesen und mich mit der Thematik befasst aber nie wirklich den Mut gefunden, diesem Gaskartell Paroli zu bieten.
Aber jetzt ist Schluss mit lustig löhnen.
Eigenwerbung (des Monopolisten!):
„Wir freuen uns, dass sie sich für uns als Ihren starken und serviceorientierten Energie- und Wasseranbieter interessieren. Neben der gewohnt zuverlässigen Strom-, Gas, Wasser- und Wärmelieferung ist ENNI jedoch mehr - ein fest verwurzelter wirtschaftlicher Bestandteil der Region Niederrhein.“
Zum 01.09.2008 kündigt Enni eine Gaspreiserhöhung von effektiv 19,35% an. Unter Berücksichtigung der Preisanpassung zum 01.04.08 ergibt sich für 2008 eine absolute Preissteigerung von 25.68%.
Diese Preiserhöhung hat bei mir das Fass endgültig zum überlaufen gebracht.
Ich habe mir dann hier aus dem Forum die entsprechende Munition geholt und der Gaspreiserhöhung mit § 315 BGB und Co. widersprochen.
Als Antwort erhielt ich, mit Anlage einer witzigen Expertise, erstellt durch eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, folgende Antwort, die mich, sagen wir mal, leicht irritierte:
„Mit dem 29.04.2008 hat der Kartellsenat des BGH über die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel entschieden. Diese Form der Preisanpassungsklausel wenden wir nicht an. Allerdings ist in diesem Urteil auf die Anpassung der Preise nach § 4 Abs. 2 AVBGasV eingegangen worden. Der BGH verdeutlicht seine Sicht bei einer Preisanpassung nach § 4 Abs. 2 der AVBGasV, eine Preisanpassung ist billig, wenn der Energieversorger
„ die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten (hier ENSO) vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt. „
Wie Sie den in der Anlage beigefügten Wirtschaftsprüfertestate für die Gaspreisveränderungen des Jahres 2007 entnehmen können, haben wir nur die veränderten Bezugskosten vertragskonform weitergeben. Das Testat verdeutlicht, dass unsere Preise billig sind und die Preisveränderungen rechtmäßig waren.
Regelmäßig wird durch die Landeskartellbehörde eine Überprüfung der Strom- und Gaspreisveränderungen durchgeführt. In diesem Preisvergleich werden Unternehmen mit überhöhten Preisen identifiziert und zu Preisanpassungen veranlasst. Die Preise der ENNI gehören nicht dazu.Ihre Aussage, dass unsere Gaspreise überhöht sind, können wir somit nicht teilen.
Ihrem Widerspruch zu unserer Gaspreisanpassung zum 01.09.2008 können wir somit nicht teilen und sehen Ihren Widerspruch als gegenstandslos an.
Gerne stehen wir Ihnen für wertere Fragen zur Verfügung.“
Meine Fragen an das Forum:
1.) Was will Enni mir damit sagen?
2.) Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten? Gelacht habe ich schon.
Danke für\'s lesen und auch für Rückmeldungen, die mir helfen, den richtigen Weg zu gehen.