Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neuburg / Donau
Klageschrift eingegangen
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Gasalarm2
Rückläufige Kosten beim Versorger seien gemäß aktueller Rechtsprechung des BGH in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
--- Ende Zitat ---
Seltsam, dass dem Gericht das BGH-Urteil vom 19.11.08 noch nicht bekannt ist. Gemäß diesem - aber auch dem Urteil vom Juni 2007 - dürfen gestiegene Bezugskosten nur dann weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten kompensiert werden können.
Oder waren etwa rückläufige Kosten in anderen Geschäftsbereichen (Wasser, Strom) gemeint?
--- Zitat ---Original von Gasalarm2
• Die Sache bis einschließlich 31.12.2007 abgegolten und erledigt sei
--- Ende Zitat ---
Sowie als implizite Konsequenz:
• Der Kunde alle zukünftigen Preiserhöhungen widerstandslos hinnimmt und auf die Weitergabe von Bezugskostensenkungen verzichtet.
Wie mehrfach geschildert, können letztere jedenfalls dann zur Gewinnsteigerung verwendet werden, wenn Bezugskostensenkungen und -steigerungen in unterschiedliche Abrechnungsperioden und somit Betrachtungszeiträume fallen.
Bezugskostensenkungen werden verheimlicht, Bezugskostensteigerungen weitergegeben - Preispumpe eben.
Gruss,
ESG-Rebell.
meggie64:
Als Ergänzung vieleicht noch folgendes: Der Vorsitzende ist natürlich auch auf das aktuelle Urteil vom 19.11.2008 eingegangen. Sein Fazit: im wesentlichen ist darin nichts neues entschieden worden, der Senat ist sich seiner Linie treu geblieben.
Zum Gutachten des Kommunalen Prüfungsverbandes: der Vorsitzende hat erkannt, dass es sich um ein Parteigutachten handelt. Er würde daher - sollte es zu einer Beweisaufnahme kommen - ein eigenes Gutachten in Auftrag geben.
Und da kommen wir zum springenden Punkt: wie wir alle wissen, ist so ein Gutachten nicht billig (ca. 2.000 €). Der Vorsitzende hat darauf ausdrücklich und gerne auch mehrfach hingewiesen. Er hat es auch nicht versäumt, mehr oder weniger klar zu formulieren, dass seiner Meinung nach die Klage zumindest in Höhe der o.g. Vergleichssumme begründet sei. Klar, dass der Beklagte - der natürlich nicht rechtschutzversichert ist - \"eingeknickt\" ist und den Vergleich schlussendlich - nach Unterbrechung und Besprechung mit der Gegenseite (Anwesend: der Rechtsrat der Stadt (der wohl auch die Schriftsätze verfasst haben dürfte), der Werkleiter der Stadtwerke und deren Anwalt) akzeptiert hat.
Die ebenfalls klageweise geltend gemachte Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten für Kanzlei Lovell) und der weitere Verzugsschaden sind mit der o.g. Zahlung abgegolten.
Per Beschluss wurde der Streitwert festgesetzt auf 352,46 € (in Abweichung zum per Mahnbescheid geltend gemachten Betrag in Höhe von knapp 460 €, welcher auch in der Klageschrift als Gegenstandswert genannt wurde, so der Richter.
Die anderen, ebenfalls bereits verklagten Kunden haben nun zumindest eine grobe Vorstellung von dem, was auf sie zukommt. Womöglich übernimmt eine Rechtschutzversicherung die Gutachterkosten, so dass tatsächlich eine Entscheidung erstritten werden kann. Hierzu alles Gute.
RuRo:
--- Zitat ---Original von meggie64
... Und da kommen wir zum springenden Punkt ...
--- Ende Zitat ---
Der sieht aber ganz anders aus, als die protokollierte mündliche Verhandlung.
Sorry, ich bin Nichtjurist, vielleicht auch ein arroganter Klugsch... oder was auch immer und will hier niemandem zu nahe treten. Aber eins wäre für mich an der Stelle des Beklagten enttäuschend gewesen.
9.10 Uhr
Richter: Herr X, Sie sind Tarifkunde.
Herr X: Ja, ich bin Tarifkunde.
(Anwalt schweigt, nickt für die Zuhörer wahrnehmbar)
9.14 Uhr - Ende des Preiswiderstands
Innerhalb von weniger als 5 Minuten wurde ein jahrelanger Widerstand beendet. Aufgehört zu atmen und gestorben, nicht mal ansatzweise gekämpft - das ist die eigentliche Tragik der heutigen Verhandlung, weil die Sache verloren hat.
Im Sinne von Herrn X, da stimme ich zu, war der Vergleich die konsequente, nachvollziehbare und richtige Entscheidung auf diesem geebneten Weg
Black:
--- Zitat ---Original von RuRo
9.10 Uhr
Richter: Herr X, Sie sind Tarifkunde.
Herr X: Ja, ich bin Tarifkunde.
(Anwalt schweigt, nickt für die Zuhörer wahrnehmbar)
9.14 Uhr - Ende des Preiswiderstands
--- Ende Zitat ---
Tja, so schnell kann es dann gehen.
Aber war denn die Tarifkundeneigenschaft nicht ohnehin vorher bereits unstreitig und kam nur noch auf die Billigkeit an?
Letztlich kam es doch zum Vergleich weil der Kunde die teuren Gutachterkosten(risiken) vermeiden wollte.
meggie64:
@RuRo
bei ihrem Beitrag scheint der Wunsch Vater des Gedanken zu sein. Man kann nunmal keine Sonderkundeneigenschaft aus dem Hut zaubern, wenn der Kunde seit Anfang an - und das zwischen den Parteien anscheinend auch unbestritten - nunmal \"nur\" Tarifkunde ist. Hier vor Gericht nun eine Diskussion vom Zaun zu brechen, ob nicht vieleicht doch... war nicht angebracht. Also dreht sich die Argumentation nunmal auch \"nur\" um das Problem der Billigkeit und die wurde erörtert. Der Richter hat seine Meinung kundgetan und der Beklagte hat - es geht schließlich um sein Geld - dem Vergleich zugestimmt. Sollte bei den anderen ebenfalls Verklagten die Vorzeichen andere sein, so drücke ich ihnen die Daumen und hoffe, dass die drohenden Prozesskosten kein Problem darstellen. In diesem Prozess jedenfalls war anscheinend nicht mehr herauszuholen. Eine direkte Auswirkung auf die anderen Prozesse braucht auch nicht befürchtet zu werden (allenfalls eine gewisse Indizwirkung), denn jeder Prozess ist anders.
P.S. In der heutigen Ausgabe der Neuburger Rundschau ist ein kleiner Artikel über die gestrige Verhandlung abgedruckt.
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