Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachteilige Änderung der Tarifstruktur  (Gelesen 24061 mal)

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Offline RR-E-ft

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #15 am: 11. September 2009, 12:18:49 »
Die Grundpreise bei Energielieferungsverträgen sind für die Leistungsbereitschaft/ Leistungsbereitstellung unabhängig vom Verbrauch.  

Sie fallen also auch dann an, wenn der Verbrauch auf null reduziert wird.

Selbst Lieferanten, die dieGrundgebühr angeblich abgeschaftt haben wie E wie einfach (\"Jetzt zahl ich, jetzt zahl ich nicht\"), verlangen bei einem auf null reduziten Verbrauch einen satten Rechnungsbetrag (\"Jetzt zahl ich doch.\")

Der Freiberger Gas- Kleinkunden mit dem Jahresverbrauch von Null soll einen mehr als doppelt so hohen Rechnungsbetrag gegenüber bisher zu zahlen haben, nämlich 63,72 € statt bisher 24,00 €. Der Betrag wird allein dafür verlangt, dass ein Anschluss an das Gasnetz besteht, Gas anliegt, ein geeichter Zähler an der Abnahmestelle hängt und einmal im Jahr eine Rechnung erstellt und verschickt wird, möglicherweise auch für soziales Engagement des Versorgers in der Region.

Welche Kosten indes über welche Schlüsselung in die Grundpreise Eingang finden und welche Kosten nach welcher Schlüsselung in die Arbeitspreise Eingang finden, bestimmt der Versorger selbst und ist nicht recht ersichtlich.
Die Preiskalkulationen sind vollkommen undurchsichtig.

Angesichts des fixen Anteils an den Netznutzungsentgelten und den Entgelten der Messung und des  Messtellenbetriebs sowie der Abrechnung (auf den Rechnungen nunmehr gem. § 40 Abs. 1 EnWG gesondert auszuweisen, im Übrigen den veröffentlichten Netzentgelten des Netzbetreibers zu entnehmn), wird ersichtlich, dass viele Grundpreise bei anderen Abnahmefällen gar nicht von entsprechenden \"Kosten\" untersetzt sein können. (Die ausgewiesenen Netzentgelte sind keine Kosten, sondern enthalten ihrerseits bereits einen Gewinnanteil).

Bei diesen überhöhten Grundpreisen kommt indes wohl kein Versorger auf die Idee, diese den tatsächlichen Kosten anzupassen. Bei zu hohen Grundpreisen  kommt regelmäßig das Argument Mischkalkulation über verschiedene Abnahmefälle und Verbrauchsstufen. Die Freiberger verabschieden oder entfernen sich indes wohl mit der neuen Tarifstruktur eben von einer solchen Mischkalkulation.

Jedenfalls geht die neue Tarifstruktur erheblich zu Lasten deren Kleinkunden. Von einer Wahrung eines vertraglich vereinbarten Äquivalnzeverhältnisses kann keine Rede sein.

Offline nomos

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #16 am: 11. September 2009, 15:28:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Grundpreise bei Energielieferungsverträgen sind für die Leistungsbereitschaft/ Leistungsbereitstellung unabhängig vom Verbrauch.
.. E wie einfach (\"Jetzt zahl ich doch.\")
    Soweit die Theorie. Ich kenne zahlreiche Tarife da ist der Grundpreis abhängig vom Verbrauch gestaltet. Zähler, Ablesung und Abrechnung unterscheiden sich dabei nicht. Dass bereits die Leistungsbereitschaft bezahlt werden muss ist nicht zwingend.  E wie einfach ist kein Musterbeispiel. Immerhin hat das betreffende Angebot manchen Anbieter und machen Verbraucher zum Nachdenken gebracht.
 
Zitat
Original von RR-E-ft
Welche Kosten indes über welche Schlüsselung in die Grundpreise Eingang finden und welche Kosten nach welcher Schlüsselung in die Arbeitspreise Eingang finden, bestimmt der Versorger selbst und ist nicht recht ersichtlich.
    So ist es. Das \"Schlüsselungsproblem\" wäre mit dem Wegfall der Grund
gebühr sofort beseitigt. Der progressive Preisanstieg pro Energieeinheit wird durch die Grundgebühr noch verstärkt. Die Arbeitspreise sind ja in aller Regel zusätzlich gestaffelt. Es geht nicht nur um die rechtliche Beurteilung, die ich teile; es geht um den widersprüchlichen Effekt.

Atomstrom soll weg, Kohle ist ökonomisch und ökologisch kein Ersatz, 43 c/kWh-Solarstrom ist keine Alternative! Ohne eine erhebliche Einsparung an Energie wird keines der Umwelt- und Klimaziele erreicht werden. Wer dazu beiträgt sollte nicht durch höhere Preise bestraft werden.  Analog müsste sonst ein nicht abgewrackter Spritschlucker weniger für den Liter bezahlen müssen als der aktuelle Kleinwagen. Die Ziele nach dem EnWG sind ausgewogen zu verfolgen. Da ist aber mehr eine politische Antwort gefragt, weniger eine juristische. [/list]

Offline RR-E-ft

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« Antwort #17 am: 11. September 2009, 17:38:45 »
@nomos

Bei der leitungsgebundenen Versorgung, ob nun mit Wasser, Elektrizität, Fernwärme oder Gas ist die Leistungsbereitstellung, insbesondere der Netzbetrieb nun einmal mit Kosten verbunden, die unabhängig davon anfallen, ob die Leistung überhaupt in Anspruch genommen wird oder nicht. Das ist keine Theorie, sondern Realität. Wollte man diese anfallenden Kosten gänzlich vermeiden, müsste man den Betrieb einstellen. Dass diese Kosten über die Preise abgedeckt werden müssen, stellt wohl niemand in Zweifel.

Diese Kosten sind verursachungsgerecht auf diejenigen umzulegen, die einen Nutzen von der Leistungsbereitstellung haben, also auf diejenigen, für die diese Leistungsbereitstellung überhaupt nur erfolgt. Das sind all jene, die an das Netz angeschlossen und berechtigt sind, die vorgehaltene Leistung in Anspruch zu nehmen. Dies sollte über die verbrauchsunabhängigen Grunpreise geschehen.

Werden die anfallenden Kosten hingegen (nicht verursachungsgerecht) nur auf diejenigen umgelegt, welche die vorgehaltene Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, kann das durchaus zu abenteuerlichen Ergebnissen führen:

Auch wenn in Ihrer Gemeinde im ganzen Jahr nur ein einziger Tropfen Wasser aus der Leitung abgenommen wird, fallen die Kosten für die Wassergewinnung, -aufbereitung und den Transport, also das Netz und dessen Wartung, an. Wollte man diese anfallenden Kosten über den Preis allein demjenigen aufbürden, der diesen einzelnen Tropfen Wasser aus der Leitung entnommen hat, weil er in dem Jahr gerade nicht so sparsam war wie seine Nachbarn, würde das wohl für diesen einzelnen Tropfen Wasser zu einem erstaunlichen Rechnungsbetrag führen. Wenn Sie dieser \"Vielverbraucher\" wären, würde es Ihnen wohl nichts ausmachen, den einen Tropfen Wasser zu einem kostendeckenden Preis zu bezahlen. Schließlich wollen Sie auch nicht, dass Ihre Nachbarn nun für deren ökologisch sinnvolle Sparsamkeit bestraft werden. Ärgerlich wäre es wohl, wenn Sie den Versorgungsvertrag gekündigt hatten, die Schwiegermutter zu Besuch kommt, es gut meint und erst einmal einen Kaffee aufsetzt und dafür wie gewohnt den Wasserhahn aufdreht, die Kaffemaschine anwirft, so dass allein dadurch ein Versorgungsvertrag konkludent zustande kommt, zu notwendig kostendeckenden Preisen. Ärgerlich zudem, wenn die anderen aufgrund ihrer ökologisch sinnvollen Sparsamkeit auch keinen Strom aus dem Netz entnehmen. Für den Kaffee muss dann vielleicht erst extra ein Kraftwerk hochgefahren werden.  Auch wenn der Kaffee selbst gerade im Angebot war, dürfte der Genuss eine teure Veranstaltung werden. Wenn die Schwiegermutter nicht nur Kaffe kocht, sondern sich auch nach der Reise erst einmal die Badewanne volllaufen lässt, wird der einzelne Tropfen natürlich - wie tröstlich - bedeutend billiger (um den Faktor der Anzahl der Wassertropfen für Kaffe und Badewannenfüllung), nur der gesamte Rechnungsbetrag zu kostendeckenden Preisen bleibt. ;)

Offline nomos

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« Antwort #18 am: 11. September 2009, 18:22:07 »
Das ist keine Theorie, sondern Realität. Wollte man diese anfallenden Kosten gänzlich vermeiden, müsste man den Betrieb einstellen.

@RR-E-ft, also Sie beschreiben die Realität? \"Den Betrieb einstellen!\" Also ein bisschen übertrieben ist das schon was Sie da schreiben ;). Jedes Stadtwerk hat bis heute eine träge Masse an Verbraucher. Stadtwerke oder EVUs allgemein können weit besser kalkulieren als so mancher Kaufmann. Ihre Befürchtungen teile ich nicht.

Das Problem der Kostenkalkulation unter Einbeziehung von Gemeinkosten hat jeder Kaufmann und zumindestens bis jetzt ist mir z.B. keine Tankstelle bekannt, die neben dem Kaufpreis eine weitere \"Gemeinkostengebühr\" verlangt würde. Wenn der Preis nicht stimmt und keiner tankt bleiben gerade hier die Gemeinkosten dem Pächter. Manche Tankstelle hat in der Vergangenheit schon geschlossen. Die fehlende Grundgebühr war aber sicher nicht die Ursache.

Als zwingend sehe ich die hier verteidigte Grundgebühr[/i] nicht. Sie nutzt bisher den Versorgern als Verschiebebahnhof zur weiteren Gewinngenerierung. Kosten werden einmal dem Arbeitspreis, dann wieder dem Grundpreis zugeordnet. Warum dieser \"Grundpreis\" aus der Verbraucherecke verteidigt wird, kann ich nicht nachvollziehen.

Wenn mein Kaffee teuerer wird, wird nicht der weggefallen Grundpreis beim Gastarif die Ursache sein. Wenn ich Ihre Befürchtungen teilen würde, könnte ich ja vor dem Kochen beim Stadtwerk anrufen ob dafür Neckarwestheim I nach dem Abschalten wieder ans Netz muss. Notfalls hole ich meinen Espritkocher aus dem Keller um das zu vermeiden. ;)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #19 am: 11. September 2009, 18:29:32 »
Die leitungsgebundene Versorgung ist etwas anderes als der Vertrieb über ein Tankstellen - Netz. Der Tanstellenpächter kann alle  weiterschicken, wenn er gerade keine Lust hat. Wenn die Tankstelle an der Ecke dichtmacht bzw. dichtgemacht wird, kann man dagegen auch nichts ausrichten.  

Mit dem Energie- oder Wasserversorger hat man hingegen einen Vertrag, der den Versorger gerade verpflichtet, die Leistung vorzuhalten, was unzweifelhaft allein mit Kosten verbunden ist, welche  über die Preise abgegolten werden müssen. Der Versorger erfüllt nicht nur mit der Lieferung selbst eine Vertragspflicht, sondern auch mit der notwendigen Vorhaltung der Leistung.  Der verbrauchsunabhängige Grundpreis ist im Grundsatz verursachungsgerecht. Die Leistung wird nun einmal für alljene (gemäß vertraglicher Verpflichtung) vorgehalten, die ans Netz angeschlossen und zur Leistungsabnahme (vertraglich) berechtigt sind. Dass der einzelne Grundpreis es nicht unbedingt ist, Kosten oftmals willkürlich den Grund- und den Arbeitspreisen zugeschlüsselt werden, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Wenn für Ihren Bedarf ein Kraftwerk an- oder hochgefahren werden müsste und Sie deshalb beim Versorger anrufen, wird man Ihnen wohl mitteilen, dass das An- und Hochfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei einem Kernkraftwerk kann das wohl Tage dauern, insbesondere wenn das entsprechende Kraftwerk in der sog.  Kaltreserve eingemottet war. Wenn Sie jedoch sagen, dass es nur wegen des Kaffekochens ist, nimmt man vielleicht kurzfristig ein Pumpspeicherwerk ans Netz. Gäbe es keine vertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung der Leistung, könnte der Versorger auch sagen, man müsse mit dem Kaffekochen bitte drei Jahre warten, bis ein entsprechendes Kraftwerk gebaut und ans Netz gegangen ist. ;)

Offline nomos

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« Antwort #20 am: 11. September 2009, 21:34:59 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Mit dem Energie- oder Wasserversorger hat man hingegen einen Vertrag, der den Versorger gerade verpflichtet, die Leistung vorzuhalten, was unzweifelhaft allein mit Kosten verbunden ist, welche  über die Preise abgegolten werden müssen. Der Versorger erfüllt nicht nur mit der Lieferung selbst eine Vertragspflicht, sondern auch mit der notwendigen Vorhaltung der Leistung.  Der verbrauchsunabhängige Grundpreis ist im Grundsatz verursachungsgerecht. Die Leistung wird nun einmal für alljene (gemäß vertraglicher Verpflichtung) vorgehalten, die ans Netz angeschlossen und zur Leistungsabnahme (vertraglich) berechtigt sind.
    @RR-E-ft, da krankt es schon am Ausgangspunkt. Ich sehe da zuerst mal keine
Vertragsverpflichtung. Die \"Vorhaltung\" und die Verpflichtung zur  Energie- und Wasserversorgung in der Gemeinde gehört für mich zur Grundversorgungspflicht. Das sind selbstverständliche Aufgaben einer Kommune. Ebenso wie die Unterhaltung von Gemeindesstraßen die Voraussetzung für die Versorgung und den Verkehr in der Gemeinde sind. Der Bäcker wird mit Mehl beliefert. Manche erhalten Öl, Flüssiggas, Holz und in der Zwischenzeit sogar Braunkohle für den gekauften Baumarktofen als Heizenergie geliefert. Bezahlt wird was bestellt und geliefert wird. Keine Maut oder Zusatzgewinne in Form von Grundgebühren.

An der Verpflichtung zur Vorhaltung der Infrastruktur für die Grundversorgung ändert sich für mich auch nichts, wenn die Kommune sich eigener Stadtwerken in der Rechtsform einer GmbH oder Dritter bedient. Verstärkt wird das noch zusätzlich, wenn die Kommune dafür sorgt (Umwelt-Feinstaub), dass nur Gas als Heizungsenergie in Frage kommt. Manchmal wird man zur Leistungsabnahme nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet  ;) .

Es besteht wohl ein grundsätzlicher Unterschied schon am Anfang der Betrachtung. Die Verpflichtung und die Voraussetzungen zur Grundversorgung sind von der Kommune kostendeckend zu erfüllen - ohne Vertrag.[/list]

Offline RR-E-ft

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« Antwort #21 am: 11. September 2009, 21:47:16 »
@nomos

Zitat
Original von nomos
 Die Verpflichtung und die Voraussetzungen zur Grundversorgung sind von der Kommune kostendeckend zu erfüllen - ohne Vertrag.[/list]

Klingt nicht schlecht. Und wie geht das? Wie deckt die Gemeinde entsprechende Kosten?!

Woran es möglicherweise krankt:

Viele Gemeinden haben noch nicht einmal eine Bäckerei, Fleischerei oder Schusterei, um die Bürger zu versorgen. Oft gibt es noch nicht einmal eine private Fleischerei, Bäckerei oder Schusterei am Ort!  

Möglicherweise hat die Gemeinde gar kein Kraftwerk, aus dem alle Bürger  und am Ort angesiedelte Betriebe mit Elektrizität versorgt werden könnten, ein Stromnetz hat sie womöglich auch nicht, auch ein Gaswerk sucht man vergebens. (Den meisten Gemeinden geht es so, möglicherweise, weil ihnen Errichtung eines Kraftwerkes, eines Stromnetzes oder eines Gasnetzes zu teuer waren und sie es deshalb anderen überließen). Möglicherweise kann man sich beim Bürgermeister deshalb aufgefüllte Gasflaschen und aufgeladene Akkus abholen, um seinen Grundbedarf zu decken, vielleicht auch Brot. Möglicherweise werden die Kosten für die Vorhaltung solcher Stationen von der Gemeinde über Steuern finanziert.

Wenn man einen leitungsgebundenen Energieliefervertrag mit einem neuen Lieferanten abschließt, dann ist auch dieser dem Kunden gegenüber vertraglich  verpflichtet, die Leistung vorzuhalten. Er muss deshalb zum einen einen Netznutzungsvertrag abschließen und dem Netzbetreiber deshalb Netznutzungsentgelte zahlen und er muss die Energie beschaffen bzw. von Dritten vorhalten lassen und auch dafür Zahlungen leisten undzwar allein schon für die Vorhaltung unabhängig von einer tatsächlichen Lieferung. Die ihm so enstehenden Kosten muss dieser Lieferant über seine Preise abdecken. (Da gibt ihm die Gemeinde des Kunden gewiss nichts dazu, obschon Sie behaupten, das wäre deren Aufgabe.) Wenn man den Energielieferungsvertrag nicht mit einem neuen Lieferanten abschließt, sondern mit einem alten, ist es bemerkenswerter Weise haargenau genauso. ;)

Offline nomos

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #22 am: 12. September 2009, 10:31:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von nomos
 Die Verpflichtung und die Voraussetzungen zur Grundversorgung sind von der Kommune kostendeckend zu erfüllen - ohne Vertrag.

Klingt nicht schlecht. Und wie geht das? Wie deckt die Gemeinde entsprechende Kosten?!
    @RR-E-ft, das klingt nicht nur nicht schlecht, so muss es sein! Die Verpflichtung besteht bereits nach dem Kommunalrecht, dazu braucht es keinen Vertrag. Per Vertrag lässt sich diese Verpflichtung auch nicht wegradieren.

    Kosten deckt eine Gemeinde u.a. z.B. durch Gebühren. Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]). Von Gewinn für die Kommune oder Dritte ist nicht die Rede.
Zitat
Original von RR-E-ft
....
Möglicherweise hat die Gemeinde gar kein Kraftwerk, aus dem alle Bürger  und am Ort angesiedelte Betriebe mit Elektrizität versorgt werden könnten, ein Stromnetz hat sie womöglich auch nicht, auch ein Gaswerk sucht man vergebens. (Den meisten Gemeinden geht es so, möglicherweise, weil ihnen Errichtung eines Kraftwerkes, eines Stromnetzes oder eines Gasnetzes zu teuer waren und sie es deshalb anderen überließen). ...
    @RR-E-ft, da sind sie, die grundsätzlichen Unterschiede im Ansatz. Dass die Gemeinde  kein eigenes E-Werk etc. besitzt ist kein Argument. Nach dem deutschem Kommunalrecht gibt es dafür den Gemeindeverband, Verwaltungsgemeinschaften bzw. Gebietskörperschaften. Nicht jede kleine Gemeinde betreibt eine eigene Kläranlage, trotzdem bleibt die Abwasserentsorgung eine öffentliche und kommunale Aufgabe um die sich die Gemeinde kümmern muss.

    Die notwendige Infrastruktur zur Grundversorgung ist kostendeckend vorzuhalten.

Wiki-Grundversorgung

Gemeinden sind keine Wirtschaftsunternehmen, sie sind Träger öffentlicher Aufgaben!
Gemeinden haben Aufgaben: Sie haben mindestens für die Grundbedürfnisse zu sorgen, die Voraussetzung sind, um in der Gemeinde leben zu können. Die Anforderungen sind nicht mehr die aus dem Mittelalter.
Die Aufgaben haben die Gemeinden kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu.

Beispiel aus der Landesverfassung B-W:[/list]
Zitat
Artikel 71
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.
...........
    Zu den Aufgaben gehört sicher auch die Versorgung mit Energie ohne die ein Bürger in einer  Gemeinde nicht leben kann. Schon in der Landesverfassung wird bei den bestehenden oder übertragenen Aufgaben von Kostendeckung gesprochen.

PS:
BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
Zitat
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).

Offline RR-E-ft

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« Antwort #23 am: 12. September 2009, 14:22:12 »
@nomos

Die Aneinanderreihung von Zitaten ersetzt nicht den Blick ins wirkliche Leben.

Mir ist kein Gemeindeverband bekannt, der ein Strom- oder Gasnetz, ein Kraftwerk oder Gaswerk errichtet hat, um den Grundbedarf seiner Bürger zu decken, und deshalb Gebührenbescheide an die Bürger verschickt. Das heißt nicht, dass es so etwas nicht geben kann. Gemeinden sind insbesondere nicht verpflichtet, Gaswerke und Gasnetze zu errichten. In vielen Gemeinden besteht schon gar kein Gasnetz. Der gesetzliche Anspruch aus § 36 Abs. 1 EnWG richtet sich nicht gegen die Gemeinde, sondern gegen einen Grundversorger, was dessen Existenz vor Ort voraussetzt. Auch aus dem Kommunalrecht der einzelnen deutschen Länder ergibt sich wohl keine Verpflichtung der Gemeinden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, Gasnetze zu errichten.

Die Gemeinden haben oft Konzessionsverträge abgeschlossen, welche es privaten Netzbetreibern gestatten, den öffentlichen Grund für die Leitungsverlegung zu nutzen. Dafür können die Gemeinden von den Netzbetreibern sog. Konzessionsabgaben beanspruchen, die keine Abgaben sind, sondern ein privatrechtliches Entgelt für die Sondernutzung durch den Netzbetreiber darstellen.

Die privaten Netzbetreiber wiederum haben mit Kostenaufwand Strom- und Gasnetze errichtet und betreiben diese, die Dritte für Energielieferungen an ihre Kunden benutzen können, weil die Netzbetreiber sie den Energielieferanten diskriminierungsfrei gegen Entgelt (und nicht etwa unentgeltlich) zur Verfügung stellen müssen.

Für die Nutzung ihrer so errichteten und betriebenen privaten Strom- und Gasnetze verlangen die Netzbetreiber von Energielieferanten oder anderen Netznutzern (wobei es sich auch um Letztverbraucher handeln kann) Netznutzungsentgelte. Die gesetzlich  höchstzulässigen Netzentgelte werden dabei von den Regulierungsbehörden auf Antrag genehmigt und sodann von den Netzbetreibern veröffentlicht.

Bereits diese veröffentlichten Netzengelte enthalten einen fixen Preisbestandteil, daneben auch Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung. Dem Energielieferanten, der mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat, um das Netz für die Belieferung eigener Kunden zu nutzen, entstehen deshalb mit der vertraglichen Zahlungspflicht der Netzentgelte bereits fixe Kosten, die der Energielieferant  über seine Preise abdecken muss. Schließt der Letztverbraucher selbst den Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber ab, enstehen unmittelbar dem Letztverbraucher diese fixen Kosten aus dem privatrechtlichen Netznutzungsvertrag.

Allein mit einem Netznutzungsvertrag kann ein Energielieferant seine Vertragspflicht zur Vorhaltung von Energie und zur Bedarfsdeckung seinen Kunden gegenüber  indes auch noch nicht erfüllen. Er muss deshalb zusätzlich noch sicherstellen, dass die eigentliche Energie im Bedarfsfall für die Kunden zur Verfügung steht. Wenn der Energielieferant -  wie so oft -  über kein eigenes Kraftwerk verfügt und auch keine eigene Gasblase angebohrt hat, muss er die Energie auf dem Markt beschaffen und auch die Vorhaltung der Energie absichern. Auch dafür hat der Energielieferant vertragliche Entgelte zu zahlen, die er über seine Preise abdecken muss.

Ein Stromlieferant könnte sich etwa an einem Karftwerk beteiligen und eine sog. Kraftwerksscheibe kaufen. Dann wird er an den Kosten beteiligt, die der Betrieb des betreffenden Kraftwerks mit sich bringt (Refinanzierungskosten des Kraftwerks, Brennstoffkosten, Personalkosten), wobei u.a. die Refinanzierungskosten und die Personalkosten auch dann anfallen, wenn das Kraftwerk nicht produziert (zB. wenn sich der Energielieferant an einem abgeschalteten Kernkraftwerk beteiligt hat, zB Biblis A, B oder Krümmel), und über die Preise abzudecken sind. Bei der Beteiligung an einem Kraftwerk hat der Energilieferant das Recht, seinen bzw. den Bedarf seiner Kunden aus dem Kraftwerk zu decken. Das hilft wiederum nicht, wenn man sich an einem Kraftwerk beteiligt hat, das (zwangs-)abgeschaltet ist. Dann muss Ersatzenergie am Markt beschafft werden, und auch deren Vorhaltung verursacht fixe Kosten, die über die Preise abgedeckt werden müssen. Ähnlich verhält es sich, wenn sich ein Gaslieferant an einem Gasfeld, dessen Erchließung und Ausbeutung beteiligt.

Deshalb entstehen den Energielieferanten fixe Kosten, die sich über ihre Preise abdecken müssen und die sie - verursachungsgerecht - über verbrauchsunabhägige Grundpreise auf ihre Kunden abzuwälzen suchen.

Die Gemeinden beteiligen sich nicht (erst recht nicht gebührenfinanziert) an diesen Kosten der einzelnen im Gemeindegebiet tätigen Energielieferanten.


Wenn Sie nun meinen, die Gemeinden und Gemeindeverbände hätten daneben aber noch  gebührenfinanzierte Strom- und Gasnetze und auch Kraftwerke, evtl. Gasspeicher zu errichten, dann ist das wenig nachvollziehbar. Warum sollte man das machen, wo die Energieversorgung durch private Dritte im wesentlichen beanstandungslos gewährleistet ist?Angenommen die Gemeinden folgen diesem Vorschlag, werden sich die Bürger wohl herzlichst bedanken, wenn sie die entsprechenden Gebühren zu tragen haben, die dann besonders hoch ausfallen müssen, wenn  diese errichteten Anlagen deshalb gar nicht ausgelastet werden, weil sich die Bürger für einen ggf. weit günstigeren Bezug von Strom und Gas zB. bei Lichtblick oder den Elektrizitätswerken Schönau entscheiden. Dann ensteht das selbe Problem, als habe man eine gebührenfinanzierte Kläranlage oder Müllverbrennungsanlage hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs überdimensioniert. Die gemeinen Kosten bleiben und müssen abgedeckt werden.

Oder sollen die Bürger etwa wieder verpflichtet werden, ihren gesamten leitungsgebundenen Energiebedarf gebührenfinanziert beim kommunalen Gemeindewerk abzudecken, was diesem eine gesicherte Monopolstellung einräumt?!

Diese Zeiten sind seit 1998 vorbei und ein solches Monopol wäre auch mit Europarecht schwer vereinbar, welches den freien Wettbewerb auf den Energiemärkten und auch die freie Anbieterwahl für die Kunden absichert.    

Ihre Überlegungen sind möglicherweise eher in Wolkenkuckungsheim angesiedelt. Deren Ansatz ist schon unzutreffend, mag vielleicht im letzten Jahrhundert noch seine Berechtigung gehabt haben, nicht mehr jedoch nach der europäischen Liberalisierung der Energiemärkte.


Eigentlich geht es in diesem Thread um die nachträgliche Änderung der Tarifstruktur durch einen Grundversorger, namentlich im sächsischen Freiberg.

Offline nomos

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #24 am: 12. September 2009, 21:10:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Aneinanderreihung von Zitaten ersetzt nicht den Blick ins wirkliche Leben.
    Was ist das wirkliche Leben? Es genügt zur umfassenden Sichtung sicher nicht alleine ein juristischer Blickwinkel.

    Wie Kommunen und ihre Aufgaben in Europa gesehen werden kann man nachlesen. Aber schon ein Grundkurs für Bürger und Kommunalpolitiker zeigen was eine moderne Kommune ausmacht.

    Grundkurseinführung - Auszug -
Ohne Gemeinden ist kein Staat zu machen!

GRUNDFUNKTIONEN

Kommunalpolitik muss eine Reihe von \"Daseinsgrundfunktionen\" garantieren, die das Alltagsleben erst möglich machen; eine gute Infrastruktur vor Ort ist eine wichtige Voraussetzung für kommunale Entwicklung. Zwar sorgen auch Bund und Länder für die Existenzsicherung, aber vor Ort sind es die Gemeinden, die den tatsächlichen Bedürfnissen gerecht werden müssen und an der die Lebensqualität gemessen wird. Als wichtige Grundfunktionen gelten:
..........

Versorgung
Darunter versteht man einerseits die Anbindung an Strom-, Gas-, Wasser und Abwassernetze. .............

Verkehr
 Hierzu gehören sowohl das Straßen- und Radwegenetz als auch die öffentlichen Nah- und Fernverkehrsmittel und ihre jeweilige Erreichbarkeit. Kommunikation umfasst die Möglichkeiten zwischenmenschlicher Begegnung ebenso wie lokale Medien und die Beteiligung der Bürger an der gemeindlichen Meinungs- und Willensbildung.
__________________________________________________
Europa
So sehen es z. B. die Sozialdemokraten. Genauer die Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland e.V. zur Europawahl 2009:

Für eine moderne Daseinsvorsorge: Grundversorgung sichern, Dienstleistung verbessern

Die Sozialdemokraten setzen sich dafür ein, dass Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auch weiterhin fester Bestandteil des europäischen Sozialmodells bleiben. Die Bandbreite dieser Dienstleistungen reicht von der Versorgung mit Wasser und Energie über die Abfallentsorgung, den Öffentlichen Personennahverkehr bis hin zum Gesundheitswesen und sozialen Diensten.

Aufgabe der Kommunen ist es, für Bürgerinnen und Bürger effizient und kostengünstig ein gleichwertiges, diskriminierungsfreies und flächendeckendes Angebot notwendiger Dienstleistungen und Güter hoher Qualität zu gewährleisten.
-----------------------
Andere Parteien weichen davon kaum ab. Hier sind Kommunen angesprochen und nicht (nur) losgelassene Energieversorgungsunternehmen. Ich gehe immer noch von ernsthaften Überlegungen und nicht von leeren Sprüchen aus. Wenn Sie da nur ein \"Wolkenkuckungsheim\" sehen, ist das Ihre Sache.[/list]
Zitat
Original von RR-E-ft

Eigentlich geht es in diesem Thread um die nachträgliche Änderung der Tarifstruktur durch einen Grundversorger, namentlich im sächsischen Freiberg.
    .... von der schon im zweiten Beitrag abgezweigt wurde. Aber gerne kann man hier mit der Tarifstruktur im sächsischen Freiberg und der Verletzung  des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses der dortigen Kleinverbraucher weitermachen.
[/list]

Offline tangocharly

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« Antwort #25 am: 14. September 2009, 21:33:28 »
Zitat
Original von Black
[....]
ZWAR entspricht das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht den bisher von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nach § 307 BGB. ABER der Sonderkunde soll nicht besser stehen als der grundversorgte Kunde.

Auch diese \"Nicht-besser-Stellung\" wieder ein Beispiel dafür, wo sich die Diction selbst überholt, ohne dafür eine plausible Begründung zu liefern. Warum soll der Sonderkunde nicht besser stehen ? Die ganze Systematik ist auf Differenzierung aufgebaut: §§ 36, 38 einerseits und § 41 andererseits. Versorgungspflicht bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit einerseits, höhere Preise hierwegen andererseits.

Und dass die Wischi-waschi-Bestimmungen (§ 4 AVBGasV; § 5 GasGVV) den Kriterien aus § 307 BGB auch nur annäherungsweise gerecht werden könnten, insbesondere dem Tranparenzgebot, vermag schon gar nicht einzuleuchten (es sei denn, jeder Realaktvertragskunde hat beim Aufdrehen des Gashahns die Entscheidungen des VIII. Senats seit 2007 gelesen).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 14. September 2009, 23:23:07 »
In dem Thread geht es zunächst um die Änderung der Tarifstruktur bei den Stadtwerken Freiberg undzwar in der Grundversorgung, wobei sich die Frage stellt, ob eine solche Änderung der Tarifstruktur noch von einem gesetzlichen Preisänderungsrecht gedeckt sein kann, wie es dem VIII.Zivilsenat des BGH inhaltlich vorschwebt (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Tz. 25).

Die Frage, wie es sich in Bezug auf § 307 BGB bei Änderungsklauseln in Sonderverträgen verhält, sollte an anderer Stelle diskutiert werden, ebenso wie wohl die Frage, ob verbrauchsunabhängige Grundpreise in der Grundversorgung überhaupt gerechtfertigt sein können oder nicht besser vollständig abgeschafft werden sollten.

Wenn in jedem Thread jedes denkbare  Problem von jeder Seite (neu) beleuchtet werden sollte, dann macht das ganze Forum mit seiner Unterteilung in entsprechende Threads wenig Sinn bzw. kommt dieser Sinn leider  abhanden.

Offline reblaus

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #27 am: 15. September 2009, 08:39:07 »
Die Frage sollte sein, welche Kosten mit der Grundgebühr nach billigem Ermessen überhaupt abgerechnet werden dürfen.

Eine verbrauchsunabhängie Abrechnung halte ich nur dann für sachgerecht und damit für billig, wenn es sich um völlig verbrauchsunabhängige Kosten handelt, und diese den einzelnen Verbraucher direkt zugeordnet werden können, sie daher nicht entstehen, wenn das Verbrauchsverhältnis endet. Hierzu gehören die Kosten für Abschreibung und Wartung des Gaszählers, die Kosten für die Ablesung, die Kosten für die Erstellung der Jahresabrechnung (Papier, Toner, Porto) und die anteiligen Personalkosten des Buchhalters für die Verbuchung der vom Einzelkunden verursachten Geschäftsvorfälle.

Andere Kosten vor allem die Netzkosten können nicht über die Grundgebühr abgerechnet werden, da sie nicht völlig verbrauchsunabhängig entstehen. Es ist nämlich schon sehr zweifelhaft, ob die Erweiterung eines Netzes nur zum Anschluss von Kochgaskunden überhaupt rentabel sein könnte. Das EVU dürfte mit der Netzerweiterung vielmehr darauf bauen, möglichst viele Heizgaskunden zu gewinnen. Damit ist schon die Investition als solche verbrauchsabhängig. Für ein reines Kochgasnetz würden auch viel geringere Leitungsquerschnitte ausreichen, mit der Folge dass die Leitungen günstiger verlegt werden können (schmalere Gräben, günstigere Rohre, weniger Neuasphalt). Die Kosten würden natürlich nicht im gleichen Verhältnis zur Kapazität sinken, dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass der Kleinverbraucher angesichts der enormen Preisaufschläge pro kWh im Kleinkundentarif, einen drei- bis viermal so hohen Anteil an den Netzkosten pro kWh zu bezahlen hat.

Offline RR-E-ft

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #28 am: 15. September 2009, 16:10:18 »
Fakt ist, dass viele behördlich genehmigten Höchstpreise für die Netznutzung neben den Kosten des Messstellenbetrieb, der Messung und der Abrechnung weitere fixe Preisbestandteile enthalten, die die Energielieferanten an die Netzbetreiber zu zahlen haben und welche die Energielieferanten über ihre Preise abdecken müssen. Es gibt Anteile an den Netzentgelten, die verbrauchsunabhängig anfallen.

Von den Kleinkunden will der Freiberger Grundversorger zukünftig verbrauchsunabhängig 62,40 € im Jahr haben. Bei einem Verbrauch bis 4000 kWh/ a fallen indes verbrauchsunabhängig nur Netzentgelte einschließlich Messkosten, Kosten der Abrechnung  in Höhe von 44,80 € an.

Siehste hier.

Bei anderen Lieferanten fallen diese Kosten geringer aus. Siehste hier.

Vereinzelt verzichten Lieferanten bei großen Jahresabnahmemengen auf einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis und schlüsseln die Kosten (undurchsichtig) auf die Arbeitspreise bzw. verlangen verbrauchsabhängige Grundpreise.

 

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