@eraserhead:
\"... bleibt es - auch unter Berücksichtigung Ihres o.g. Schreibens - dabei, dass nach Erhebung der Unbilligkeitseinrede der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Entgeltanteil nicht fällig wird. Auf eine nicht fällige Forderung können selbstredend keine Abschläge gefordert werden, so dass die von mir vorgenommene Kürzung der Abschlagszahlungen voll und ganz der Rechtslage entspricht (vgl. LG Mannheim aaO., LG Neuruppin aaO., AG Karlsruhe aaO., LG Mönchengladbach aaO., LG Düsseldorf aaO) ... \"
(Diese Liste wird fortgesetzt.)
M.f.G. aus Berlin
vom Grafen