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Autor Thema: Nachteilige Änderung der Tarifstruktur  (Gelesen 23990 mal)

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Offline RR-E-ft

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« am: 10. September 2009, 15:26:55 »
Zur Pressemitteilung der Stadtwerke Freiberg AG vom 29.08.2009

Zitat
Gleichzeitig trete ab Oktober bei der Freiberger Erdgasgesellschaft ein neues und vereinfachtes Preissystem in der Grund- und Ersatzversorgung in Kraft, kündigt Schneegans an. Die Anzahl der angebotenen Grundversorgungstarife werde von vier auf zwei reduziert. \" Die Zusammenführung von Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif zum neuen Grundversorgungstarif ErdgasBasis 1 führt bei Kleinverbrauchern zu einer deutlichen Reduzierung der Arbeitspreise um 25 % bei gleichzeitiger Anhebung des monatlichen Grundpreises um 3,81 Euro.\", so Schneegans.

Kleinverbraucher sehen kein Grund zur Freude, sondern zeigen sich laut Freier Presse sogar  geschockt über die neuen Preise, der Versorger räumt die Schlcehterstellung dieser Kunden ein und soll dafür nur ein Achselzucken übrig haben, weil man daran nichts ändern könne, obschon man es gerade zum 1. Oktober zu Lasten der Kunden ändert :

Änderung der Tarifstruktur

Zitat
Freie Presse, 09.09.09
Schock für 650 Kunden: Gaspreis steigt ab Oktober
Senkung bei Stadtwerken gilt für Kleinverbraucher nicht

Die Freude über die von den Freiberger Stadtwerken ab Oktober angekündigten sinkenden Erdgaspreise dürfte bei 650 ihrer Kunden in Frust umschlagen. Ihr Pech: Sie verbrauchen zu wenig, sodass die Erhöhung des Grundpreises ihre Haushaltskasse ab 1. Oktober zum Teil erheblich mehr belastet.

Zu ihnen gehört auch Walter Kunert. Er hat ausgerechnet, dass er bei einem Jahresverbrauch von etwa 68 Kubikmeter mindestens 30 Prozent mehr zahlen muss. Grund ist die von 2 auf 5,20 Euro steigende monatliche Grundgebühr. Bisher war diese Gebühr je nach Verbrauch gestaffelt. Das heißt, dass Kleinverbraucher, die bisher zwei Euro Grundgebühr bezahlen, möglicherweise dann mehr für diese Gebühr als für den Jahresverbrauch hinblättern müssen. \"Das ist durchaus möglich\", musste Stadtwerkechef Axel Schneegans jetzt zugeben. \"Da wir aber für Arbeiten wie Wartung, Instandsetzung und Ablesen für jeden Kunden den gleichen Aufwand haben, war es höchste Zeit, diese Gebühr zu vereinheitlichen\", begründete er den unpopulären Schritt für einen Teil der 6000 Kunden.

\"Die Kleinverbraucher sind dadurch tatsächlich schlecht dran\", gab er achselzuckend zu. Ändern könne er daran aber nichts. Würde er jene mit höheren Verbrauch mehr belasten, gebe es ebenso Proteste, zudem sei das die Mehrheit der Kunden. Um so viele Kunden wie möglich zu behalten und sie nicht an die Konkurrenz zu verlieren, müssten Kompromisse gefunden werden. Ein Vergleich mit anderen Anbietern zeige zudem: Die Stadtwerke Freiberg würden gar nicht schlecht dastehen.

Durch das Zusammenlegen von zwei Tarifen entfällt künftig der Kleinverbrauchtarif. Beim neuen Tarif mit dem Namen \"Erdgas Basis 1\" reduziert sich laut Schneegans zwar der Arbeitspreis um 25 Prozent, profitieren würden davon aber nur all jene Kunden, die mehr als 200 Kubikmeter Gasverbrauch pro Jahr haben.

Wo die Kunden nicht profitieren, profitiert der Versorger.


Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH würde wohl zu gelten haben, dass die bisher zum Kleinverbrauchstarif K belieferten Kunden diesen Tarif vereinbart haben, das vertragliche Äquivalenzverhältnis entsprechend der Einingung bei der letzten Tarifneufestsetzung begründet wurde und nur zwischenzeitliche Kostenänderungen seit diesem Zeitpunkt billigerweise eine Preisänderung rechtfertigen können. An den durch den Grundpreis abzudeckenden Kosten wird sich indes seit dem Zeitpunkt der vorhergehenden öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinen Preise der Grundversorgung wohl gar nichts verändert haben.

War der Preis bisher für die Kleinverbraucher besonders vorteilhaft, ist auch dieses vertragliche Äquivalenzverhältnis zu wahren (BGH, Urt. v. 19.11.2008- VIIIn ZR 138/07 Tz. 25).

Entweder ist die Änderung unzulässig oder für die bisherigen zum Kleinverbrauchstarif K belieferten Kunden unterliegt der ab 01.10.2009 geltende Preis insgesamt , bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, nach Widerspruch einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, wobei ersichtlich werden muss, welche Kosten mit dem Grundpreis und welche Kosten mit dem Arbeitspreis abzudecken sind.

Offline Black

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #1 am: 10. September 2009, 16:50:36 »
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #2 am: 10. September 2009, 17:52:49 »
Nach der Rechtsprechung des VIII.Zivilsenats darf das gesetzliche Preisänderungsrechts nur zur Wahrung des vertraglich bisher vereinbarten  Äquivalenzverhältnisses eingesetzt werden, ohne dass der bereits bestehende Interessenausgleich angetastet wird, der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht werden darf. Hatte der Versorger mit dem Abnehmer demnach bisher einen nicht kostendeckenden Preis vereinbart, so hatte sich der Versorger mit der Belieferung zu einem solchen Preis einverstanden erklärt und ist kraft Einigung an das bestehende vertragliche Äquivalenzverhältnis gebunden, dass nicht zu Lasten des anderen Vertragsteils verschoben werden darf. War der Preis für eine der Parteien besonders vorteilhaft, soll ein solcher bisheriger Interessenausgleich ausdrücklich beizubehalten sein (BGH VIII ZR 138/07 Tz. 25).

Offline Black

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #3 am: 10. September 2009, 18:10:07 »
Alles richtig.

Ich wette trotzdem darauf, dass letztendlich von der Rechtsprechung eines Ausnahme für den Fall gemacht wird in dem der Versorger ohne Anpassung nicht kostendeckend liefern kann (Kleinsttarife).

Der BGH wird das (falls er so einen Fall mal erhält) nach dem pragmatischen \"zwar - aber\" Prinzip lösen. So hat er es auch bei den Entscheidungen vom 15.07.09 gehalten:

ZWAR entspricht das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht den bisher von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nach § 307 BGB. ABER der Sonderkunde soll nicht besser stehen als der grundversorgte Kunde.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #4 am: 10. September 2009, 18:16:02 »
In den \"pragmatischen\" Entscheidungen vom 15.07.2009 wird nochmals deutlich herausgestellt, dass das vertraglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis gewahrt werden muss, Preisänderungen nicht zur Erhöhung des Gewinnanteils am konkreten Vertragspreis führen dürfen.

Offline Black

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Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
« Antwort #5 am: 10. September 2009, 18:35:40 »
Mag ja sein. Genau wie davor für Sie eindeutig feststand, dass eine Übertragung des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes an § 307 BGB scheitern muss.

§ 315 BGB begründet einen Ermessensspielraum im Einzelfall. Dieser Sonderfall ist vom BGH nicht entschieden worden. Daher sind die Ermessensgrundsätze die der BGH für die Fälle der Weitergabe gestiegener bezugskosten aufgestellt hat nicht anwendbar.

Kein vernünftiges Gericht wird einem Versorger zumuten in einem unkündbaren Vertrag (!) dauerhft zu Verlustbedingungen weiterzubeliefern.

Wenn doch, würde ich als EVU unter Berufung auf § 36 EnWG die Versorgung dieser Kunden wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ganz einstellen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #6 am: 10. September 2009, 18:49:32 »
@Black

Dann scheint wohl die Rechtsprechung zur Äquivalenzwahrung bei der Ausübung des gesetzlichen Preisänderungsrechts hinfällig?
Nachdem Grund- und Arbeitspreis in Ausübung des gesetzlichen Preisänderungsrechts abgeändert wurden, wird man diese Änderung ggf.  insgesamt einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen haben.

Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen Sie dabei den insgesamt einseitig neu bestimmten Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis,  anhand einer Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 EnWG einer Billigkeitskontrolle unterziehen, weil auf ein bisher bestehendes vertragliches Äquivalenzverhältnis gerade nicht abgestellt werden könne?

Denn Sie wollen wohl, dass der Versorger den Nachweis erbringen kann, dass der einseitig neu bestimmte Preis - im Gegensatz zum bisher geltenden (vertraglich vereinbarten?!)  Preis - der Billigkeit entspricht und ein bisher geltender (vertraglich vereinbarter?!) Preis nun einmal durch einen der Billigkeit entsprechenden Preis zu ersetzen ist, ein Grundversorger anhand seiner Kostensituation zur einseitigen Neubestimmung des Preises gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG geradezu (gleichermaßen) gesetzlich berechtigt wie verpflichtet sei?

Das halte ich für durchaus vertretbar.

Offline reblaus

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« Antwort #7 am: 10. September 2009, 19:03:54 »
@Black

Glauben Sie nicht, dass sich ein Versorger wegen der paar lumpigen Euros, die er diesem Kleinkunden möglicherweise zusätzlich abknöpfen könnte, ein böses Eigentor riskiert?

Sie werden wohl nicht ernstlich glauben, dass er die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht nachweisen wird müssen. Dafür muss er aber seine gesamte Kalkulation offenlegen. Da wird plötzlich alles auf den Tisch des Hauses kommen, was man bisher tunlichst verheimlicht hat. Er wird darzulegen haben, mit welchem Schlüssel die Gemeinkosten zwischen den Kundengruppen aufgeteilt werden. Er wird seine Bezugskosten mitteilen müssen etc. etc.

Da kann man nur hoffen, dass er ansonsten eine saubere Weste hat. Schmutzflecken kommen ansonsten unweigerlich ans Tageslicht.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein solcher Beweis dann gelingen könnte, wenn das EVU mit anderen Kundengruppen erhebliche Gewinne erzielt.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 10. September 2009, 19:12:13 »
In Freiberg geht es immerhin um jährlich sagenhafte  29.718 € (!!!) (=3,81 €/Monat x 12 Monate x 650 Kunden), die sich allein in zehn Jahren schon auf 297.180 € aufsummieren könnten.  

Das ist wohl ein Betrag, der einen Versorger (zumindest in Freiberg)  berechtigen könnte, den Gesamtbetrieb wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einzustellen. Möglicherweise hätte man den Laden schon vor Jahren wegen einer solch gravierenden  Kostenunterdeckung dicht machen müssen, lässt sich schließlich auch nicht durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle kompensieren.

Siehste hier.

Zitat
Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurden erstmals die Entgelte für das Freiberger Gasnetz genehmigt. Dabei hat die sächsische Regulierungsbehörde auf Basis des umstrittenen Positionspapiers der Bundesnetzagentur Kürzungen von fast 13 Prozent gegenüber den beantragten Entgelten vorgenommen. Der erneute Antrag auf Genehmigung der ab 1. April 2008 gültigen Netzentgelte wurde termingerecht gestellt. Im Zusammenhang mit der Anreizregulierung konnte die Gesellschaft jedoch von einer sächsischen Sonderregelung Gebrauch machen und diesen Entgeltantrag zurückziehen. Gleichzeitig wurde die Fortgeltung der bereits genehmigten Entgelte beantragt. Dem wurde durch die Behörde inzwischen statt gegeben.

Tatsächlich wollen viele Gasversorger einfach nur ihre Kleinverbraucher vergraulen, weil man an denen aus Sicht der Gesellschafter nicht genug verdient.

Offline reblaus

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« Antwort #9 am: 10. September 2009, 20:00:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft Tatsächlich wollen viele Gasversorger einfach nur ihre Kleinverbraucher vergraulen, weil man an denen aus Sicht der Gesellschafter nicht genug verdient.

Wobei sie aber in Wahrheit eine Milchmädchenrechnung aufmachen. Der größte Teil der bei den Kleinverbrauchern anfallenden Kosten sind Gemeinkosten. Fallen die Einnahmen weg, bleiben die Kosten nach wie vor bestehen.

Dieser Gemeinkostenbeitrag wird auch der Argumentation von Black mit den unzumutbaren Verlusten das Genick brechen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 10. September 2009, 20:17:49 »
So ist es. Gemeinkosten heißen womöglich so, weil sie so gemein sind und auch nicht mit den zu vergraulenden  Kunden verschwinden. Gemeinkosten wird man am ehesten durch komplette Betriebsstillegung los.

Schließlich steigen auch die Wasserpreise, wenn und weil die Leute Wasser sparen, mithin die Nachfrage nach leitungsgebundener Versorgung sinkt. Sinkende Nachfrage führt dabei zu steigenden Preisen, die gegen unendlich streben. Steigende Preise führen zu weiter sinkender Nachfrage... Am Ende ist es preiswerter, in französischem Mineralwasser zu baden und damit die Wäsche zu waschen.

Offline reblaus

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« Antwort #11 am: 10. September 2009, 20:31:04 »
:D

Offline nomos

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« Antwort #12 am: 11. September 2009, 11:14:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft
So ist es. Gemeinkosten heißen womöglich so, weil sie so gemein sind und auch nicht mit den zu vergraulenden  Kunden verschwinden. Gemeinkosten wird man am ehesten durch komplette Betriebsstillegung los.

Schließlich steigen auch die Wasserpreise, wenn und weil die Leute Wasser sparen, mithin die Nachfrage nach leitungsgebundener Versorgung sinkt. Sinkende Nachfrage führt dabei zu steigenden Preisen, die gegen unendlich streben. Steigende Preise führen zu weiter sinkender Nachfrage... Am Ende ist es preiswerter, in französischem Mineralwasser zu baden und damit die Wäsche zu waschen.
    Klar ist, dass solche \"Tarife\" das Gegenteil von  Anreiz zum Sparen mit Wasser oder Energie mit sich bringen. Effizienz und Umwelt sind auch Bestandteil der EnWG-Ziele. Ernsthaft stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Zuordnung von Gemeinkosten dann nicht auch in der Preis- und Kostenkalkulation Berücksichtung finden müsste.

    Es gibt andere Branchen, die schon mit der Aufteilung ihrer Kunden in A B und C ihre Erfahrungen gemacht haben. Oft sind die A-Kunden auch beim Aufwand A.  Es ist eine Frage der Organisation. Die standardisierte bedarfsgerechte Abwicklung von Massen hat da eher Vorteile.

    Wir hatten das quasi schon mal hier:

Diskussion über Gaspreise \"Bauernfängerei\"

Wer seine B und C-Kunden vergrault verliert nicht nur das dort vorhandene Entwicklungspotential. Zu den bleibenden Gemeinkosten kommt noch das Imageproblem. In anderen Branchen hat man diese Erfahrung schon gemacht.

PS: Beim Wasser wird das Sparen so noch richtig teuer.  ;)
Eben kommt über den Ticker, dass eine Waschmaschine 2010 marktreif sein soll, die nur noch eine Tasse Wasser benötigt, die Reinigung erledigen Plastikchips.  
 
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Offline reblaus

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« Antwort #13 am: 11. September 2009, 11:28:41 »
@nomos
Dass die Gemeinkosten bei Energieeinsparung unverändert bleiben, und damit die Kosten pro verbrauchter Einheit in die Höhe treiben ist systembedingt. Erdgaslieferungen ohne Erdgasnetz sind nunmal nur schwer zu bewerkstelligen. Wenn das Netz bereits vorhanden ist, kann man auch schwer Einsparungen dadurch erzielen, indem man es den neuen Kapazitätsanforderungen anpasst. Auch die Abrechnungskosten fallen unabhängig von der abgerechneten Menge an.

Wir werden daher um Kostensteigerungen pro Einheit nicht herumkommen, wenn die Infrastrukturkosten durch Einsparungen auf weniger Einheiten umgelegt werden müssen. Dies haben vor einigen Jahren die Verbraucher bei den Müllgebühren schmerzlich erfahren müssen. Plötzlich waren die Müllverbrennungsanlagen für den geringeren Müll völlig überdimensioniert.

Offline nomos

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« Antwort #14 am: 11. September 2009, 11:55:24 »
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Dass die Gemeinkosten bei Energieeinsparung unverändert bleiben, und damit die Kosten pro verbrauchter Einheit in die Höhe treiben ist systembedingt. .......
    @reblaus, was Gemeinkosten sind, müssen Sie nicht erklären. Es geht um deren Zuordnung bei der Preiskalkulation. Wenn das die Kosten gleichmässig \"pro verbrauchte Einheit in die Höhe treibt\", sind wir am Ziel!  Dem ist aber offensichtlich bei den diversen Tarifen nicht so! Die Entwicklung geht in die falsche Richtigung. Je weniger der Verbrauch, je teuerer die Einheit. Sparen lohnt sich nicht, egal ob aus Überzeugung oder aus Zwang gespart wird.
     
    Bei Ihrem Müllbeispiel handelt es sich zwar um Gebührenbescheide und nicht um Rechnungen, aber weniger Energievebrauch und Müllvermeidung, das sind Ziele in dieselbe Richtung.

    Beim Ziel der Müllvermeidung fehlt ebenfalls der Anreiz. Verwaltungsgerichte haben da ja schon festgestellt, dass die Müllgebühren nicht der Abfallbeseitigung selbst dienen, sondern damit den Kommunen der Aufwand abgegolten wird, die durch das Vorhalten der Entsorgungseinrichtungen entsteht. Daher müssen Gebühren auch dann bezahlt werden, wenn gar kein Müll anfällt.

    Das hätten manche Kommunalpolitiker sicher bei Gas, Strom und Wasser für die Stadtwerken gerne auch so geregelt.  ;)

 

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