Zur Pressemitteilung der Stadtwerke Freiberg AG vom 29.08.2009Gleichzeitig trete ab Oktober bei der Freiberger Erdgasgesellschaft ein neues und vereinfachtes Preissystem in der Grund- und Ersatzversorgung in Kraft, kündigt Schneegans an. Die Anzahl der angebotenen Grundversorgungstarife werde von vier auf zwei reduziert. \" Die Zusammenführung von Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif zum neuen Grundversorgungstarif ErdgasBasis 1 führt bei Kleinverbrauchern zu einer deutlichen Reduzierung der Arbeitspreise um 25 % bei gleichzeitiger Anhebung des monatlichen Grundpreises um 3,81 Euro.\", so Schneegans.
Kleinverbraucher sehen kein Grund zur Freude, sondern zeigen sich laut
Freier Presse sogar geschockt über die neuen Preise, der Versorger räumt die Schlcehterstellung dieser Kunden ein und soll dafür nur ein Achselzucken übrig haben, weil man daran nichts ändern könne, obschon man es gerade zum 1. Oktober zu Lasten der Kunden ändert :
Änderung der Tarifstruktur Freie Presse, 09.09.09
Schock für 650 Kunden: Gaspreis steigt ab Oktober
Senkung bei Stadtwerken gilt für Kleinverbraucher nicht
Die Freude über die von den Freiberger Stadtwerken ab Oktober angekündigten sinkenden Erdgaspreise dürfte bei 650 ihrer Kunden in Frust umschlagen. Ihr Pech: Sie verbrauchen zu wenig, sodass die Erhöhung des Grundpreises ihre Haushaltskasse ab 1. Oktober zum Teil erheblich mehr belastet.
Zu ihnen gehört auch Walter Kunert. Er hat ausgerechnet, dass er bei einem Jahresverbrauch von etwa 68 Kubikmeter mindestens 30 Prozent mehr zahlen muss. Grund ist die von 2 auf 5,20 Euro steigende monatliche Grundgebühr. Bisher war diese Gebühr je nach Verbrauch gestaffelt. Das heißt, dass Kleinverbraucher, die bisher zwei Euro Grundgebühr bezahlen, möglicherweise dann mehr für diese Gebühr als für den Jahresverbrauch hinblättern müssen. \"Das ist durchaus möglich\", musste Stadtwerkechef Axel Schneegans jetzt zugeben. \"Da wir aber für Arbeiten wie Wartung, Instandsetzung und Ablesen für jeden Kunden den gleichen Aufwand haben, war es höchste Zeit, diese Gebühr zu vereinheitlichen\", begründete er den unpopulären Schritt für einen Teil der 6000 Kunden.
\"Die Kleinverbraucher sind dadurch tatsächlich schlecht dran\", gab er achselzuckend zu. Ändern könne er daran aber nichts. Würde er jene mit höheren Verbrauch mehr belasten, gebe es ebenso Proteste, zudem sei das die Mehrheit der Kunden. Um so viele Kunden wie möglich zu behalten und sie nicht an die Konkurrenz zu verlieren, müssten Kompromisse gefunden werden. Ein Vergleich mit anderen Anbietern zeige zudem: Die Stadtwerke Freiberg würden gar nicht schlecht dastehen.
Durch das Zusammenlegen von zwei Tarifen entfällt künftig der Kleinverbrauchtarif. Beim neuen Tarif mit dem Namen \"Erdgas Basis 1\" reduziert sich laut Schneegans zwar der Arbeitspreis um 25 Prozent, profitieren würden davon aber nur all jene Kunden, die mehr als 200 Kubikmeter Gasverbrauch pro Jahr haben.
Wo die Kunden nicht profitieren, profitiert der Versorger.
Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH würde wohl zu gelten haben, dass die bisher zum Kleinverbrauchstarif K belieferten Kunden diesen Tarif vereinbart haben, das vertragliche Äquivalenzverhältnis entsprechend der Einingung bei der letzten Tarifneufestsetzung begründet wurde und nur zwischenzeitliche Kostenänderungen seit diesem Zeitpunkt billigerweise eine Preisänderung rechtfertigen können. An den durch den Grundpreis abzudeckenden Kosten wird sich indes seit dem Zeitpunkt der vorhergehenden öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinen Preise der Grundversorgung wohl gar nichts verändert haben.
War der Preis bisher für die Kleinverbraucher besonders vorteilhaft, ist auch dieses vertragliche Äquivalenzverhältnis zu wahren (BGH, Urt. v. 19.11.2008- VIIIn ZR 138/07 Tz. 25).
Entweder ist die Änderung unzulässig oder für die bisherigen zum Kleinverbrauchstarif K belieferten Kunden unterliegt der ab 01.10.2009 geltende Preis insgesamt , bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, nach Widerspruch einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, wobei ersichtlich werden muss, welche Kosten mit dem Grundpreis und welche Kosten mit dem Arbeitspreis abzudecken sind.