Zur Veröffentlichung von Herrn Kollegen Dr. Kunth & Co.
in
NJW 2005, S. 1313
"Gerichtliche Billigkeitskontrolle von Gaspreisen"Hintergrund: Wer ist Herr Dr. Kunth und für wen ist er tätig:
http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=20188&languageID=1
http://www.freshfields.com/practice/energy/de.asp
http://www.juve.de/cgi-bin/juve/dhb_eintrag.pl?ID=285Inhaltlich zu diesem Beitrag
vgl. hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=996http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=3062So viele Veröffentlichungen zu einem Paragraphen des BGB, der bis vor kurzem halbwegs unbeachtet war, und dessen Anwendbarkeit gab es noch nie, schon gar nicht im Zusammenhang mit Erdgaspreisen.
Es wird überall versucht darzustellen, dass diese Vorschrift aufgrund "gaswirtschaftlicher Besonderheiten" auf Erdgaspreise nicht anwendbar sei und wenn doch, dann mit so vielen Haken und Ösen, dass die Erdgaspreise immer der Billigkeit entsprechen müssen, egal was sich auch ergibt.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1004Es sieht so aus, als handele es sich um die hohe Zeit für "Festschriften" der Gaswirtschaft zu diesem Thema.
In der Zeitschrift "Energiewirtschaftliche Tagesfragen" 2005, S. 278 ff.
"Das Wettbewerbs- und Kartellrecht als Maßstab einer Gaspreis- Billigkeitskontrolle durch die Zivilgerichte" redet ein Autor in offenem Widerspruch zur BGH- Rechtsprechung stehend (vgl. nur BGH NJW 2003, S. 1449 ff. am Ende, vgl. auch "Heilbronner Gaspreisurteil" vom 15.04.2005)
lediglich einer staatlichen Gaspreisaufsicht das Wort:
"Bei mehr als 800 erstinstanzlichen Gerichten ist eine den Zivilrichtern zugeordnete Gaspreis- Billigkeitskontrolle weder effizient noch rechtsstaatlich geboten. Im Zuge der Umsetzung der Zweiten Gasmarktbinnenmarktsrichtlinie wird der Wettbewerb zunehmend Druck auf die Preise ausüben. Jedenfalls bildet die Kontrolle von Preisen in Massenkundenmärkten eine typische Aufgabe der Exekutive, was dann noch durch Gerichte überprüft wird."Merkwürdig, dass die Gaspreise durch einen einsetzenden Wettbewerb unter einen Druck geraten könnten, wenn sie doch schon heute so billig wie möglich sind (§ 1 EnWG), was sich zumindest aus einem Wettbewerb mit dem Heizöl ergeben soll.
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1 EnWG müssen die Erdgaspreise schon immer so billig wie überhaupt möglich sein.
Die Frage, ob etwa die Heizölpreise so billig wie möglich sind, bedarf an dieser Stelle keiner Eröterung. Leider unterfallen weder diese noch die Benzinpreise einer Billigkeitskontrolle.
"Eine Monopolsituation, auf die § 315 Abs. 3 BGB analog anzuwenden wäre, liegt deshalb in Wirklichkeit nicht vor" - wegen des angeblichen Wettbewerbs zum Heizöl
Jeder Kunde weiß, dass sein Gasversorger ein Monopolist ist. Deshalb gilt für diesen gerade die Verpflichtung zur "preiswürdigen" Versorgung gem. § 1 EnWG. Diese Verpflichtung trifft einen Heizölhändler nicht.
Der Autor führt jedoch auch selbst aus:
"...fehlt es trotz rechtlicher Öffnung der Gasmärkte seit dem Jahre 2003 für tarifkunden und kleinere Sondervertragskunden noch an der faktischen Gasmarktöffnung. Diese Kunden müssen deshalb auch dann, wenn sie mittelfristig auf eine andere Versorgungsart übergehen könnten, einstweilen weiter wie monopolgebundene Kunden behandelt werden.""Mit seiner Abnahmetechnologie hat sich der Gaskunde mittelfristig gebunden und kann nur unter Einsatz substantieller Umrüstungskosten auf den alternativen Primärenergieträger ausweichen."Die erheblichen "stranded investments" infolge der Zahlung von Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss bleiben unberücksichtigt.
Kein Heizölkunde ist gezwungen, bei einem bestimmten Händler, zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu einem vorgegebenen Preis Heizöl zu kaufen.
Für Heizölkunden besteht auch keine Verpflichtung zur Gesamtbedarfsdeckung wie in § 3 AVBGasV.
Es gibt auch keine Mindestvertragslaufzeit wie in § 32 Abs. 1 AVBGasV am Ende.
So sehen das auch die Gerichte, vgl Amtsgericht Heilbronn.
Der Autor weiter:
"Weil der Gaskunde den Versorgungsvertrag zu den damals geltenden Preisen unterschrieben hat, ist jener "Preissockel" nach § 315 Abs. 3 BGB auch bei analoger Anwendung selbst dann nicht überprüfbar, wenn sich der Versorger im Massenkundengeschäft auf individuelle Preisverhandlungen nicht eingelassen hat. Dies gilt wegen Verwirkung und vorbehaltloser Zahlungen auch für inzwischen erledigte Preisanpassungen."Zumeist bestehen schon keine schriftlichen Verträge.
Preisverhandlungen im zähen Ringen, gar mit anschließendem "Mappenaustausch" finden nicht statt.
Es ist doch eher so wie in Bad Kissingen, wo der Geschäftsführer Manfred Zimmer entsprechend einer Veröffentlichung in der lokalen Presse am 04.05.2005 auch bezüglich der Strompreise ausgeführt haben soll:
"Die Tarife der Stadtwerke sind behördlich genehmigt"
"Da gibt´s nichts zu diskutieren". Die Rechtsprechung sieht das ersichtlich vollständig anders.
Gaspreise werden schon nicht behördlich genehmigt.
Der Autor führt weiter aus:
"Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde quasi irrational zur Zahlung eines Mehrpreises im Vergleich zur Sicherstellung des Wärmebedarfs mit Hilfe von Heizöl entschlossen hat; in dieser Entscheidung kommt dann offenbar seine Präferenz für diese besonders umweltfreundliche Energiequelle zum Ausdruck." [/b]
Dem Autor hätte auffallen müssen, dass er damit das Anlegbarkeitsprinzip selbst ad absurdum führt:
Der Preis für Bestandskunden soll immer mit dem Preis für Neukunden identisch sein, der sich gerade immer aktuell im Wettbewerb mit dem Preis für leichtes Heizöl herausbildet.
Somit kann sich gar kein Neukunde quasi irrational zur Zahlung eines Mehrpreises verpflichten, da dieser höhere Preis auch automatisch für die Bestandskunden gilt, die eine solche Entscheidung schon nicht getroffen haben und denen solche irrationalen Entscheidungen von Neukunden auch nicht zugerechnet werden können.
Im Einzelnen vgl. hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1004Es hat eben doch nur der Erdgasversorger die Preise bestimmt.
Als gäbe es die Verpflichtung aus § 1 EnWG nicht, lässt man die Kunden demnach "freiwillig" einen Umweltbonus an die Gasversorger zahlen.
Der Verbraucher, der sich für Erdgas entscheiden will oder wegen Alternativlosigkeit muss, wendet sich in der Regel wegen einer entsprechenden Beratung an den örtlichen Erdgasversorger.
Dieser fachlich Überlegene stellt ihm regelmäßig Informationen zur Kostensituation bei verschiedenen Versorgungsvarianten zur Verfügung. u. a. einen Preisvergleich zum Heizöl.
Inwieweit diese Informationen des Versorgers immer zutreffen, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht einer Entscheidung für den Erdgasbezug regelmäßig eine Beratung durch den Gasversorger voraus.
Der Erdgasversorger benennt dabei seine Preise, ohne einen Verhandlungsspielraum aufzuzeigen, Argument: Gleichbehandlung.
Deshalb wäre schon nach einem etwaigen Beratungsverschulden des Versorgers zu fragen.
Die Auffassung ist vollkommen inakzeptabel:
Der Kunde hat sich eben irrational zur Zahlung höherer Preise verpflichtet. Da könne man hinterher nichts dran ändern.
Unglaublich! Und vollkommen im Widerspruch zur Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 1449, LG Mühlhausen, Urteil vom 12.04.2005)
Zudem findet der § 315 BGB gerade dann analoge Anwendung, wenn man sich auf die Preise des Monopolisten geeinigt hat.
Ohne Einigung käme § 315 BGB direkt zur Anwendung oder es gäbe schon keinen Vertrag und die gegenseitigen Ansprüche richteten sich ausschließlich nach Bereicherungsrecht.
Vorbehaltslose Zahlungen schließen eine Rückforderung wegen Unbilligkeit auch überhaupt nicht aus. Dies wirkt sich allenfalls auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Rückerstattungsprozess aus.
Die bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückforderung wegen Unbilligkeit findet allenfalls durch die Verjährung des selben (regelmäßig drei Jahre) eine Grenze, vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff.; LG Mühlhausen, Urteil vom 12.04.2005.
Insoweit kann der Unbilligkeitseinwand gar nicht kurzfristig verwirkt sein, wie behauptet.
Und der Kunde kann nach der Rechtsprechung des BGH NJW 2003, 3131 ff. eben gerade nicht erst wegen der Unbilligkeit auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen werden, sondern kann auch selbst die entsprechende Einrede schon erheben, die zur Nichtfälligkeit führt.
Bei Preisanpassungen aller drei Monate wie zuletzt bei vielen Versorgern, müsste der Kunde ja sonst auch schon innerhalb der Zeit zwischen Preiserhöhungen auf Rückzahlung klagen, was offensichtlich nicht der Fall ist.
Hinzu tritt, dass viele Versorger ihre Preiserhöhungen oft ganz kurzfristig bekannt gaben. Der Kunde weiß deshalb schon oft nicht, wann die nächste Preisanpassung kommt, mithin in welcher Zeit er handeln sollte.
"Wenn die Rechtsprechung die Vorschrift gleichwohl anwenden sollte, dann kommt als Maßstab eine Gesamtkostenrechtfertigung nicht in Betracht, weil das Gas auf dem Wärmemarkt im Wettbewerb zum Heizöl steht".Dieser Schluss ist schon nicht nachvollziehbar.
Diese Behauptung findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze.
Es kommt doch für die Anwendung selbst ersichtlich nur darauf an, dass ein Vertragspartner faktisch oder tatsächlich die Preise einseitig bestimmt und der andere auf die Leistungen angewiesen ist.
Dann findet wegen der energiewirtschaftlichen Besonderheiten
(besondere Versorgungsstruktur) eine Billigkeitskontrolle anhand der Gesamtkostenrechnung statt.
Das maßgebliche Kriterium der "Preiswürdigkeit" im Sinne von § 1 EnWG lässt sich nur durch eine Kontrolle der Preiskalkulation wie bei den Strompreisen kontrollieren.
Dieses Kriterium ist nämlich durch die BGH- Rechtsprechung längstens konkretisiert, vgl. BGH NJW- RR 1992, 183; OLG München, NJW- RR 1999, S. 421; Held, NZM 2004, 183; AG Heilbronn, Urteil vom 15.04.2005.
Die kartellrechtliche Preismissbrauchskontrolle ist ungeeignet, um Unbilligkeiten im Sinne von § 315 BGB sicher auszuschließen.
Es handelt sich um vollkommen andere Kriterien (BGH NJW 2003, 1449 ff. am Ende)
Es wird vergessen, dass der einzelne Kunde schon gar keinen eigenen Anspruch auf ein Einschreiten der Kartellbehörde hat. Einen solchen haben allenfalls Wettbewerber, so wie dritte Stromhändler gegenüber dem Gebietsversorger als Netzbetreiber.
Allein für solche Fälle haben Gerichte entschieden, dass die §§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB in Verbindung mit § 6 EnWG jüngere und speziellere Sonderregeln gegenüber § 315 BGB darstellen.
Selbst diese Rechtsprechung muss wegen der eindeutigen BGH- Rechtsprechung in Zweifel gezogen werden.
http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/ausgabe.php?type=newsletter&id=56Wie es um das Energiekartellrecht bisher bestellt ist, sieht man am berühmten Fall TEAG:
Die Missbrauchsverfügung wegen missbräuchlich überhöhter Netznutzungsentgelte durch das Bundeskartellamt vom 14.02.2003, Az. B11- 40 100- T - 45/01
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell03/B11_45_01.pdf wurde aufgehoben durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.02.2004, Az. VI- Kart 4/03 (V), abrufbar unter
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html .
Begründung für die Aufhebung u.a. Überhöhung nur um 10 %, Eingriffschwelle noch nicht erreicht. Kartellbehörde darf noch nicht einschreiten.
Demnach würde ein Kunde immer auch um 10 % überhöhte Preise zu zahlen haben, weil die Kartellbehörde noch nicht einschreiten kann, ohne sich zur Wehr setzen zu können.
Zudem kann die Kartellbehörde nur eine Preissenkung für die Zukunft verfügen. Der Kunde hätte bis zur Bestandskarft einer solchen Entscheidung immer noch zuviel an den Versorger geleistet.
Das mutet dem Energieverbraucher die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen gerade nicht zu!
Immerhin kommt auch der habilitierte Autor zu dem Ergebnis:
"Da nach der Rechtsprechung ein Entgelt so lange nicht fällig ist, bis das fordernde Unternehmen die Billigkeit seiner Preisbestimmung bewiesen hat (BGHZ 41, 271, 279 f. - Milchgeldkürzungen; BGHZ 97, 212,213 - Zinsänderungsklausel), muss der Gasversorger liefern, ohne eine Kompensation zu erhalten"Sehr komisch mutet jedoch die Folgerung an, die Verweigerung von unbilligen Preiserhöhungen durch Kunden müsse gar unausweichlich zur Insolvenz des Versorgungsunternehmens führen.
Nicht umsonst ist in einigen Bundesländern vorgesehen, dass das Juristische Studium auch Grundkenntnisse in Betriebswirtschaftslehre erfordert.
"Gelingt es dem Versorger nicht, einen deratigen Liquidtätsengpass durch Kredite oder mit Hilfen der Muttergesellschaft zu überwinden, ist die Insolvenz unausweichlich." Als wenn
- die Bezugspreise und erst recht deren Steigerungen nicht nur einen Bruchteil am Verkaufspreis ausmachen,
- die Preise so stark an der "preiswürdigen" Versorgung ausgerichtet wären, dass bisher schon nur Kostendeckung (ohne Gewinn) erreicht wäre,
- nicht zunächst lediglich die Gewinne abschmelzen würden, stille Reserven zu aktivieren wären
- die Gasversorger nicht mit ihren Vorlieferanten gesellschaftsrechtlich verbandelt wären, so dass diese keine Rücksicht auf die Schwesterunternehmen zu nehmen hätten,
- sich die Endverteiler- Unternehmen nicht selbst auf die Unbilligkeit oder gar auf die Nichtigkeit infolge Kartellrechtswidrigkeit der eigenen Bezugsverträge berufen könnten,
- die gerade laufenden Jahreshauptversammlungen nicht ganz andere Bilanzen ausweisen.
Der Schluss, eine bis auf weiteres nicht kompensierte Erhöhung der Vorlieferantenpreise führe zwangsläufig zur Insolvenz eines Versorgungsunternehmens, ist deshalb vollkommen lachhaft.
Dieses Ergebnis könnte noch nicht einmal dann eintreten, wenn
alle Kunden eines Versorgers eine Preiserhöhung wegen Unbilligkeit verweigern!
Und es gibt auch gar keinen Grund zur Sorge:
Sollte es tatsächlich einmal nur so dramatisch um einen Gasversorger stehen, dass sein Gewinn substantiell einzubrechen droht, müsste er schon unverzüglich eine
Gewinnwarnung herausgegeben.
Solche sind schnellstmöglich publik zu machen, insbesondere bei börsennotierten Unternehmen!
Ein besorgter Einbruch des erwarteten Gewinns bedeutet jedoch auch noch lange keine Gefährdung der wirtschaftlichen Substanz eines Unternehmens.
Solche Gewinnwarnungen gab es bisher nicht, und stehen auch nicht zu erwarten. Die Jahreshauptversammlungen und die neuen Quartalsbereichte zeichnen ein ganz anderes Bild.
Man stellt vielmehr auch für die Zukunft weiter steigende Renditen in Aussicht.
Sollte also bereits ein Grund für eine Gewinnwarnung vorliegen, könnte das für das Management erhebliche Konsequenzen haben.
Es wäre mit erheblichen Schdensersatzansprüchen der Aktionäre zu rechnen!
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Gastarife trifft nach der Rechtsprechung des BGH eindeutig die Versorger (BGH NJW 2003, 3131 ff.; NJW 2003, 1449 ff.).
Besorgtes Unvermögen der Gerichte geht somit allein zu Lasten der auf Zahlung klagenden Gasversorger!!!
Die zukünftige Regulierungsbehörde wird sich nur mit den Netznutzungsentgelten befassen.
Also bedarf es ersichtlich einer weiteren Preisaufsichtsbehörde für die Endverbraucherpreise.
"Denn die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt sind wegen der zeitlichen und wärmeäquivalenten Kopplung des Heizöl EL-Preis durch die systemimmanenten Wettbewerb geprägt:" ....Es gibt aber wohl gar keinen Wärmemarkt!Allgemein gilt:
Als Markt bezeichnet man den Ort, wo Angebot und Nachfrage nach einem bestimmten Produkt zeitgleich aufeinander treffen.
Hierdurch bildet sich der Marktpreis für das Produkt.
Vgl. z.B. hier:
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/vwl/1642.htmlDer Markt wird regelmäßig nach dem dort gehandelten Produkt bezeichnet.
"Wärme" wird nur bei Nah- und Fernwärmeversorgern nachgefragt und von diesen geliefert.
Erdgaskunden fragen bei ihren Versorgern keine Wärme nach, sondern beziehen Erdgas, welches sie grundsätzlich frei verwenden können, zum Beispiel für Heizzwecke und/ oder zur eigenen Stromproduktion, vgl. z. B.
www.ecopower.de .
Für "Wärme" wird auch nicht geworben.
Es werden auch keine Verträge über den Bezug von "Wärme" abgeschlossen.
Es wird also weder ein Produkt "Wärme" auf einem Markt nachgefragt, noch von jemandem angeboten. Ein Markt für ein Produkt ohne zeitgleiches Aufeinandertreffen von entsprechendem Angebot und Nachfrage nach diesem Produkt ist schlicht undenkbar.
Vielmehr wird u. a. Heizöl gekauft oder Erdgas bezogen, undzwar nach
vollkommen unterschiedlichen Grundsätzen:
Heizöl wir aufgrund einmaliger Austauschverträge gehandelt (Kaufvertrag und nicht aufgrund eines Bezugsvertrages - Abonnement).
Erdgas wird aufgrund eines langfristigen Bezugsvertrages bezogen, also im Dauerschuldverhältnis mit Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtung des Kunden und Verpflichtung des Versorgers zur "preiswürdigen" Versorgung.
Dafür gibt es einen Heizöl- und einen Erdgasmarkt.
Beide sind eindeutig voneinander abzugrenzen und zu unterscheiden.
Deshalb untersucht das Kartellamt ja auch die Verhältnisse auf dem deutschen Erdgasmarkt und nicht auf einem imaginären Wärmemarkt.
Zudem wäre ein Wärmemarkt, wenn er denn überhaupt existent wäre, neben Heizöl und Erdgas auch bestimmt durch Fern- und Nahwärme, Flüssiggas, Heizstrom, Koks, Holz- Pellets, Erdwärme...
Beim Wärmemarkt dürfte es sich deshalb wiederum nur um eine "gaswirtschaftliche Besonderheit" handeln.
Schließlich nennen sich die Anbieter auf den beiden
getrennten Märkten auch
Heizöl- Lieferanten und
Gasversorgungsunternehmen.
Wärmeversorger nennen sie sich zurecht nicht.
Als solche "Wärmeversorger" agieren nämlich vielmehr Anbieter von Nah- und Fernwärme. Diese unterliegen jedoch mit der AVBFernwärmeV auch schon wieder anderen Spielregeln. Für diese gilt auch das Energiewirtschaftsgesetz nicht.
Denn "Energie" im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind gem. § 2 Abs. 1 EnWG Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.
Gasversorger gehören somit zu den Energieversorgern, Heizöl- Lieferanten und Wärmeversorger indes nicht.
Heizöl- Lieferanten und Wärmeversorger haben nichts miteinander gemein:
Heizöl- Lieferanten liefern Brennstoff ohne Leitung.
Wärmelieferanten bzw. -versorger liefern aufgrund eines Bezugsvertrages leitungsgebunden "Wärme" und keine Brennstoffe.
Allenfalls die Flüsiggas- Lieferanten könnten mit den Heizöl- Lieferanten verglichen werden, da sie ebenfalls ohne Leitung und ohne Bezugsvertrag Brennstoffe liefern, so wie auch Kohlenhändler.
Gasversorger haben aufgrund der Leitungsgebundenheit ihrer Lieferungen sehr hohe Kapitalkosten. Auf Heizöl- Lieferanten trifft das weniger zu.
Das sieht doch alles nach ganz klaren Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Akteure aus, so dass auch deshalb nicht ersichtlich würde, dass Gasversorger, Heizöl- Lieferanten und Wärmeversorger auf ein und dem selben, gemeinsamen Markt tätig wären.
Schlussendlich schließt man auch keinen Wärmelieferungsvertrag wie mit einem Fernwärmelieferanten, sondern einen Erdgasbezugsvertrag.
Das Erdgas an sich wärmt nicht.
Es ist eben nur ein Brennstoff wie Heizöl oder Kohle, jedoch keine Wärme.
Brennstoffe muss der Kunde auch grundsätzlich nicht selbst zu Heizzwecken verwenden, er kann sie auch weiter handeln oder aber für schlechte Zeiten deponieren.
Das ist bei einer Wärmelieferung von einem Fernwärmeunternehmen nicht möglich.
Zudem ist ein Markt örtlich begrenzt.
Die auf einem örtlich begrenzten Markt in einem Wettbewerb stehenden Produkte müssten sich also begegnen.
Dies ist jedoch auch nicht der Fall:
So richtet sich der Erdgaspreis bei den Stadtwerken Jena angeblich nach einer festen, seit 1999 unveränderten Preisformel, welche auf den HEL- Preis auf der weit entfernten "Rheinschiene" abstellt, nicht jedoch auf die regionalen Heizölnotierungen in Ostthüringen.
Mit der Preisformel soll zudem die Preisentwicklung der Vorlieferantenpreise immer 1:1 an die Kunden weitergegeben werden.
Die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreise für das Erdgas soll immer gleich bleiben, was auf den ersten Blick Unbilligkeiten ausschließt.
Daraus folgt auch, dass die Vorlieferantenpreise sich nach der selben Formel, nur einem anderen Summanden, nach den HEL- Preisen auf der "Rheinschiene" entwickeln müssen.
Ebenfalls unverändert seit 1999.
Auch der größte Thüringer Gasversorger, die zum E.ON- Konzern gehörende Gasversorgung Thüringen GmbH (Thüringengas) hat ihre Erdgasbezugspreise angeblich ebenfalls an die Preise für leichtes Heizöl auf der sog. Rheinschiene gekoppelt:
http://www.thueringengas.de/1307_1317.htmNur bildet sich dieser HEL- Preis "Rheinschiene" jedoch vollkommen unabhängig von den regionalen Heizölnotierungen.
Mithin haben die Erdgaspreise mit den regionalen Heizölnotierungen jedenfalls seit 1999 nicht das geringste zu tun.
Es ist nicht zu unterstellen, dass alle Thüringer, die gerade einmal wieder "Wärme" auf dem Markt kaufen wollen, deshalb an den schönen Rhein reisen, um mit dort sitzenden "Wärmelieferanten" die Preise zu verhandeln.
Weil diese Preise nichts miteinander zu tun haben, können sie sich auch nicht etwa in einem gegenseitigen Wettbewerb auf einem regionalen Markt herausbilden. Sie begegnen sich ja gar nicht.
Von Jena/ Thüringen bis nach Ludwigshafen ("Rheinschiene") ist es ein weiter Weg, den der Kunde, der auf dem Markt auf der Suche nach Wärme ist, nur schwerlich zurücklegt.
Es wird entgegnet werden:
In einem solchen Fall einer Preisgleitklausel bedarf es ja schon keiner Billigkeitskontrolle, weil man sich von Anfang an auf eine Berechnungsformel geeinigt hat.
Ja nur hat allein der Versorger diese in Form von AGB vorgegeben und lässt keine Abweichung zu. Auch in einem solchen Fall greift schon wieder die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle.
Zudem müsste es auf dem jeweiligen Markt
einen geltenden Marktpreis für das Produkt geben.
Eine solche Situation ist nirgends anzutreffen!
Deshalb:
Der behauptete Wettbewerb auf einem angeblich bestehenden, gemeinsamen, regional beschränkten Markt findet überhaupt nicht statt.
Dieser Wettbewerb auf einem einheitlichen Wärmemarkt ist ein Phantom.
Man kann natürlich versuchen, durch ständiges Wiederholen dieses Arguments das Publikum vom Vorhandensein eines solchen Marktes zu überzeugen.
Herbeireden läßt sich ein Markt indes nicht.
Ebensowenig wie ein entsprechender Wettbewerb.
Die Preise richten sich nun einmal nach der konkreten Kostensituation des Unternehmens, welche geprägt ist von der Versorgungsstruktur (Ballungsraum mit industriellen Grossabnehmehmern oder flaches Land mit höheren Leitungskosten). Es kann sich nur um Kostenpreise handeln.
Jedenfalls wird dies mit dem Kriterium der "Preiswürdigkeit" vom Gesetz gefordert.
Deshalb ist auch die Billigkeit der Preise anhand der konkreten Kostenstruktur zu beurteilen. Diese Preiskalkulation muss offen gelegt werden.
Auch der Autor muss wieder einmal in die Trick- Kiste greifen:
Ohne Not wird vom Prinzip des angeblichen Wettbewerbspreises zugunsten des Kostenprinzips auch schon einmal abgewichen, wenn besonders hohe Gaspreise nicht mehr anders zu rechtfertigen sind:
Falls ein Gasversorger doch höhere Preise habe, die Unbilligkeit vermuten ließen, könne dies nach dem Beitrag auch an gerechtfertigten
"besonderen Werbeanstrengungen" liegen....
Ob damit die Finanzierung solcher Beiträge gemeint ist, bleibt offen.
Weil jedenfalls bisher gar kein tatsächlicher Wettbewerb besteht, braucht eigentlich bisher auch kein Unternehmen kostenträchtige Werbeanstrengungen unternehmen, die (Zwangs-) Kunden sind auch so an das Netz und ihren Versorger gefesselt, dass es schlicht nicht noch entsprechender "Kundenbindungsprogramme" bedarf.
Im Monopolbereich unnötige Werbeausgaben verstoßen per se gegen die Verpflichtung zur preiswürdigen Versorgung gem. § 1 EnWG.
So wird ja auch keine Werbung für Trinkwasser erwartet.
Die Trinkwasserpreise richten sich auch nach den Kosten der Trinkwasserversorgung, obschon Trinkwasser als Getränk in einem ständigen, tatsächlichen Wettbewerb steht.
Es stellt sich die Frage, ob unter "
besonders kostenträchtige Werbeanstrengungen" etwa der Erwerb einer ganzen Sportarena fallen soll.
"Auch ein Vorziehen erwarteter Kostensteigerungen kann wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt und billig sein".Mitnichten meint der BGH, offensichtlich ein unzulässiger Mitnahme- Effekt!
Das wäre eine Aufforderung, etwa wegen einer 2030 erwarteten Verknappung der Rohstoffe schon jetzt vorsorglich im Gleichklang mit den BGW- Verbandsbrüdern "marktüblich" die Preise zu erhöhen, etwa aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht, damit nicht gleich wieder die Insolvenz droht, wenn das Jahr 2030 näher rückt.
Immerhin weisen bereits jetzt wohl nicht ohne Grund Professor Pfaffenberger und das Bremer Energieinstitut immer wieder darauf hin, Erdgas werde auf Dauer teurer. Nach den Aussagen im Nordwestradio am 09.11.2004 bei EWE soll ja auch das Gas das teuerste am Gaspreis sein.
Jeder würde vermuten, dass die riesigen Pipelines das teuerste wären, deren Kosten feststehen.
Und was würde bloß werden, wenn das Öl ausgeht, jedoch viele neue Gaslagerstätten gefunden und erschlossen würden?
Imposant auch die Feststellung:
"Weil auch die Preise der Vorlieferanten (einschließlich der Gasproduzenten) im Wettbewerb gebildet werden, also auch die Gasproduzenten nicht nur ihre Kosten abdecken, hat sich auf den internationalen Märkten eine Anbindung an die (wärmeäquivalente) Belieferung mit Heizöl unter Berücksichtigung der schwankenden HEL- Preise herausgebildet." Da stellt sich die Frage, in welchem Wettbewerb sich denn die Preise der Gasproduzenten bilden.
Wohl nicht im "Wettbewerb" auf einem gesamtdeutschen "Wärmemarkt", an deren Existenz schon erhebliche Bedenken bestehen.
Immerhin sollen die erheblichen Preisspreizungen nach Angaben des BGW auf regional unterschiedlich ausgeprägtem Wettbewerb mit dem Heizöl beruhen.
Einen gesamtdeutschen Wärmemarkt mit
einem geltenden Marktpreis gibt es offensichtlich nicht.
Ein einheitlicher Marktpreis für ein Produkt ist eben nicht das Ergebnis staatlich festgelegter Preise oder gar sozialistischer Planwirtschaft, wie es der BGW in seiner Argumentation darstellen will:
http://www.bundesverband-gas-und-wasser.de/energiepolitik/gaspreise/gaspreise_-_fragen_und_antwortenvg. dort unter "Wie kommt es, dass Gasversorgungsunternehmen ihre Preise unterschiedlich erhöhen?"
Volkswirte wissen es besser.
Ein einheitlicher Marktpreis ist vielmehr das Ergebnis des marktwirtschaftlichen Preisbildungsmechanismus auf einem funktionierenden, vollkommenen, homogenen Wettbewerbs- Markt (Gleichgewichtspreis auf einem Polypolmarkt).
Überhaupt müsste der gleiche Preismechanismus in ganz Europa gelten, weil sich ja darüber die Preise der Erdgasproduzenten im Wettbewerb bilden sollen.
Das ist aber auch nicht der Fall.
Dann hätten nämlich alle Erdgasproduzenten und mithin auch alle Vorlieferanten jeweils einen einheitlichen, im Wettbewerb gebildeten Marktpreis.
Dann müssten wohl auch die Erdgaspreise aller Gasversorger in Europa in einem gewissen Maße steuer- und abgabenbereinigt identisch sein.
Immerhin soll Gazprom Erdgas ohne Ölpreisbindung nach Grossbritannien liefern. Viel günstiger.
Weiter bleibt die Frage offen, wie der eine Wettbewerb, in dem sich die Preise der Gasproduzenten angeblich bilden sollen, sich auf den anderen "Wettbewerb" auf einem "regionalen Wärmemarkt" übertragen sollte.
Diese denknotwendige Transformation ist immer noch vollständig unklar.
Alle Gasversorger behaupten nur felsenfest, lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben zu haben.
Dann müsste es sich jedoch bei den Preisformeln in den Verträgen verhalten wie in Jena seit 1999.
Natürlich werden in den einzelnen Versorgungsstufen nicht nur Kosten abgedeckt, sondern auch Gewinne erwirtschaftet.
Das muss so sein und steht außer Frage.
Es geht jedoch darum, ob die Leistungserbringung kosteneffizient erfolgt und ob die Gewinne noch angemessen sind.
Wegen der Verpflichtung zur preiswürdigen Versorgung, müssen GVU von günstigen Vorlieferanten beziehen. Der Bezug ist wohl im Wettbewerb auszuschreiben. Um diese Unbilligkeit geht es doch gerade!
Jedoch wäre die Preisbindung nach diesen Ausführungen wohl auch von Anfang an dazu gedacht , nicht nur die Kosten abzudecken, sondern zusätzlichen Gewinnn zu generieren.
Der Literaturnachweis scheint nur umfangreich.
Jedoch ist nirgends der tatsächliche Preismechanismus auf allen Versorgungsstufen untersucht worden.
Man spricht nur von ihm, wie vom Ungeheuer von Loch Ness.
Es ist eine Glaubensfrage.
Der Autor kann die tatsächliche Wirkung des Preismechanismus auch nicht erklären und kommt zu einem Schluss, der nicht logisch nachzuvollziehen ist:
"Offenbar wirkt sich Anlegbarkeitsprinzip im Hinblick auf die Tarifkunden mit Gas stark punktuell aus. So ist es nicht außergewöhnlich, dass trotz zeitgleichen Fallens der Heizölpreise die gaspreise erhöht werden, ... Entsprechend kann sich ein Fallen des Gaspreises ergeben, obwohl die Heizölnotierungen kontinuierlich steigen."Ohne, dass der letztere Fall belegt wurde, bleibt die Frage nach dem warum und dem wie.
Gerade aus der Feststellung, dass es sich bei den geschilderten Erscheinungen um nichts Außergewöhnliches handelt, macht die Sache doch so spannend ungewöhnlich, nicht so jedoch für den Autor.
Demnach soll durch jede Preiserhöhung ein immer höherer "Preissockel" erreicht werden, der sich dann als kondiktionsfest erweist, da der Kunde allenfalls noch die letzte Preiserhöhung diskutieren kann - vollkommen losgelöst von der Kostensituation und somit auch von § 1 EnWG.
Dies steht im Widerspruch zu sämtlicher Rechtsprechung.
Die Begründung des Autors ist wiederum bemerkenswert:
"Aus methodischer Sicht wird ein Gaskunde optimal geschützt, wenn er für für wärmeäquivalentes Gas keinen substantiell höheren Preis zu zahlen verpflichtet ist, wenn man diesen Preis mit der zeitgleichen Belieferung mit Heizöl vergleicht". Es stellt sich die Frage, von welcher "Methode" dabei die Rede ist, welcher Schutz gemeint ist und woraus sich die Optimierung des selben ergeben soll.
Hierzu muss man wohl die Frage aufwerfen, welcher Schutz demgegenüber denn suboptimal wäre. - Es wird ja schon gar keine Alternative aufgezeigt.
Der Erdgaskunde hat schon schlicht Erdgas bestellt, das er frei verwenden kann und kein "wärmeäquivalentes Gas".
http://www.br-online.de/bayern3/service/news/energie_gas.shtmlVertragsgegenständlich ist allein Erdgas und dieses ist oft teurer als Heizöl.
Der Heizölkunde befüllt seinen Tank regelmäßig im Sommer bei niedrigen Preisen und nicht in der Heizperiode.
Vermieter/ Verwalter dürfen schon aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht erst kurz vor der Heizperiode Heizöl in der Hochpreisphase kaufen.
Der Erdgaskunde bezieht sein Gas gewöhnlich nur in der Heizpreiode, wenn die Heizenergie tatsächlich benötigt wird.
Mithin wird der Erdgaskunde wohl systemimanent immer benachteiligt nach dieser "Methode".
Die Gasversorger kaufen natürlich auch dann, wenn das Gas billiger ist und füllen ihre Speicher, die wie in Berlin eine Vorratshaltung für mindestens drei Monate erlauben, und verkaufen dieses Gas dann später in der Heizperiode zum dann gültigen Preis.
Interessant hierzu die Meldung im TAM- Newsletter vom 06.06.2005:
"Gasag-Speicher klar
Mehr als ein Jahr nach der schweren Explosion in Berlins zentralem Gaslager in Spandau ist der Speicher wieder voll in Betrieb. Alle Schäden seien beseitigt und die erforderlichen Freigaben erteilt worden, so die Berliner Gasag. Bei dem Unfall im April 2004 waren neun Menschen verletzt worden. In dem unterirdischen Speicher lagern in 800 m Tiefe rund 600 Mio m3 Gas. Die Menge reicht aus, um Berlin ein Jahr lang mit Erdgas zu versorgen."Weil hierdurch der Erdgasbezug im Importbereich sinkt (siehe BAFA- Statistik Januar 2005: sinkende Importmengen mitten in der laufenden Heizperiode) greift wohl die "take- or- pay"- Klausel:
Weniger Gas gekauft/ importiert, trotzdem zu einem bestimmten Mindestpreis zu bezahlen:
Die Importpreise steigen nach außen hin dramatisch an, obschon das importierte Gas sich selbst an sich gar nicht so dramatisch verteuert hat, sondern dies nur Folge des gesunkenen Bezugs in der Heizperiode und der take- or- pay- Verpflichtung ist, und schon kann man den Kunden auf die so dramatisch gestiegenen Importpreise nach der BAFA- Statistik verweisen.
Man muss nicht selbst Statistiken erstellen, um deren Bild zu manipulieren.
Noch eine bemerkensweerte Ausführung:
"Eine Rechtfertigung der Preiserhöhung ist- trotz vergleichsweise hohen Gaspreisen in deutschen oder europäischen Gaspreisvergleich - gleichwohl zu bejahen, wenn die Prüfung der letzten Gaspreiserhöhung ergibt, dass lediglich Mehrkosten des Unternehmens an die Kunden weitergegeben worden sind."Die Frage nach den wohl schon längstens unbillig überhöhten Preisen soll ersichtlich ausgeklammert werden.
Offensichtlich wird das Problem der hohen Gaspreise im Vergleich zum europäischen Markt schon erkannt:
Nach dem Arbeitspapier des Bundeskartellamtes vom 25.01.2005 zu den langfristigen Verträgen sind die Erdgaspreise in Deutschland insgesamt
marktunüblich überhöht.
Es ist also untunlich, "Preistreiber" untereinander zu vergleichen, zumal wenn alle Verbandsbrüder im BGW sind und sich offensichtlich bei ihrer gesamten Argumentation gegenüber den Kunden, den Medien und wohl auch den Kartellbehörden abstimmen, vgl. nur Seminar der BGW-Kongress GmbH "Brennpunkt Gaspreisdiskussion" am 27.04.2005 in Mannheim mit Herrn Kollegen Dr. Kunth.
Die Weitergabe von Kostensteigerungen an die Kunden sind nur dann billig, wenn auch in der Vergangenheit ebenso Kostensenkungen in Form von Preissenkungen
im selben Umfange weitergegeben wurden.
Hierzu ist wieder die Offenlegung der Preiskalkulation nötig, nämlich für vor und nach der Preiserhöhung und im Jahr zuvor.
E.ON Hanse AG soll bekanntlich zur Begrüßung als neuer Versorger mit "neuer Energie" den lieben Kunden schriftlich Preisstabilität versprochen haben und hielt Wort:
Im Gegensatz zu vielen anderen Versorgern sollen Preissenkungen nicht an Kunden weitergegeben worden sein.
Dann kann man jetzt eine Preiserhöhung der Vorlieferanten auch nicht weitergeben, wenn sich die Vorlieferantenpreise nun wieder etwa auf dem Niveau von 2003 bewegen. Für den Versorger führt die Preiserhöhung des Vorlieferanten nämlich nur zu den Preisen, zu denen er die Kunden schon immer versorgte, kein Grund also für eine Preiserhöhung.
Der selbe Autor setzt sich im ET- Special 2005 unter der Überschrift
"Grundversorgung und Regulierung"auch dafür ein, die Preisaufsicht über die Elektrizitäts- Grundversorger abzuschaffen,
weil "
Wettbewerb und Preisaufsicht ebensowenig friedlich koexistieren können wie Feuer und Wasser".
Wer weiß, wo die Floskel von der "friedlichen Koexistenz zwischen Feuer und Wasser" entlehnt ist, in den neuen Bundesländern läßt sie jedenfalls aufhorchen und ruft Erinnerungen wach.
Hätte es im letzten Herbst die Strompreisaufsicht der Länder nicht mehr gegeben, wären die Strompreiserhöhungen "im Wettbewerb der Konzerne" ersichtlich viel dramatischer ausgefallen.
So durften in ganz Thüringen Dank der Preisaufsicht durch das Wirtschaftsministerium die Allgemeinen Tarife nicht weiter erhöht werden.
In diesem Bereich ist eine Preiserhöhung schlicht ausgefallen.
Sie wäre ja auch vollkommen unbegründet gewesen.
Man denke an die vielen gekürzten, zurückgezogenen oder gar nicht erst eingereichten Anträge auf Tariferhöhungen!
Die Situation wäre nicht besser als bei den Gaspreisen.
Auch in Thüringen hätte es "marktübliche" Erhöhungen der Allgemeinen Tarife um 6 % gegeben.
Schlussendlich wird vom Verfasser auch noch ein
"Einheits- Versorgungsvertrag, der in der ganzen Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben wird", besorgt.
Vor solcher Gleichmacherei möchte man wohl warnen, indes:
Es gibt bereits seit spätestens 1979 bundeseinheitliche Energielieferungsverträge, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV.
Das hat keinem geschadet. es trug dazu bei, dass sich eine einheitliche Rechtsprechung dazu herausgebildet hat.
Immerhin gibt es dazu auch umfangreiche Kommentierungen.
es stellt sich die Frage, ob späterhin jeder Versorger, der seine Verträge vollkommen selber "strickt", einen eigenen Kommentator dafür beschäftigen soll, ggf. paritätisch besetzt mit einem Vertreter der Verbraucherverbände.
Wenn ein Gericht eine Klausel beanstandet, wird sie geändert.
Dann muss schon über zukünftigen Streit wieder neu entschieden werden.
Da es sich bei den Vertragsmustern um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, dürfen diese auch nicht etwa in einem Verband der Versorgungswirtschaft erarbeitet und gemeinsam verwandt werden.
Immerhin stehen die Unternehmen miteinander im Wettbewerb, auch wenn sie ihn nicht praktizieren.
Eine Abstimmung auf einheitliche Vertragsbedingungen, die man dem Kunden anbietet, wäre im Hinblick auf ein Konditionenkartell kartellrechtlich bedenklich, so wie schon heute die Ölpreisbindung in Endkundenverträgen im Gasbereich.
Es ist ja schon heute so, dass bei den sog. Sonderprodukten (eigentlich Stromtarife) einheitliche Konzernmuster verwandt werdden.
Man denke an POWERtherm, POWERbasic, POWERvalue- Tarife des E.ON- Konzerns.
Sollte man zu diesen eine eigene Kommentierung entwickeln?
Bisher gibt es zumindest die einheitlichen AVBV als "Leitbild", zu denen auch gewachsene Rechtsprechung besteht.
Man kann sich nur wundern.
"Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt, auch wenn man keine hat." Wilh. Busch
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt