Hi,
nachdem auch ich schon seit über 2 Jahren keinerlei Erhöhung der Gaspreise seitens der RWE gebilligt habe, möchte diese mich in einen neuen Vertrag drängen. Deshalb habe ich an die Bundesnetzagentur geschrieben und folgende Informationen erhalten:
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Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Sie beschreiben, dass Ihr Energielieferant RWE Rhein-Ruhr Sie zu neuen, teureren Konditionen versorgt. Sie beklagen, dass Sie keine \"Wahlmöglichkeit\" haben.
Grundsätzlich haben Sie als Verbraucher die Wahlmöglichkeit zwischen dem Grundversorgungstarif und verschiedenen Sondertarifen Ihres Anbieters, oder können zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
>> Anmerkung: Habe ich leider nicht
Die Grundversorgung ist die allgemeine Versorgung zu allgemeinen Bedingungen und Preisen in Niederspannung oder Niederdruck. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh, gemäß § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG. Die Grundversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert, gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die gesetzlichen Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung sind in der Stromgrundversorgungsordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) enthalten.
Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist am 08. November 2006 in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) ab. Die GasGVV regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen der GasGVV sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrags zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Die Grundversorger haben die bestehenden Verträge mit Haushaltskunden spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen GasGVV an diese anzupassen.
Die von der RWE Rhein-Ruhr daneben angekündigte Veränderung der Versorgungstarife steht mit dieser Vertragsanpassung nicht im Zusammenhang. Sie ergibt sich nicht aus der Einführung der GasGVV.
Bei den Verträgen im Haushaltskundenbereich ist zwischen den sogenannten Grundversorgungsverträgen und Verträgen außerhalb der Grundversorgung (so genannte Sonderkundenverträge) zu unterscheiden.
Der örtliche Grundversorger ist gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich dazu verpflichtet, jeden Haushaltskunden in dem örtlichen Netzgebiet zu allgemeinen Bedingungen und Preisen zu versorgen. Wer sich nicht um den Abschluss eines anderen, oftmals preiswerteren (Sonderkunden-)Vertrages kümmert, wird im Regelfall grundversorgt. Für einen neu entstehenden Grundversorgungsvertrag gilt je nachdem, ob es sich um die Lieferung von Strom oder Gas handelt, die StromGVV bzw. die GasGVV. Die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung werden automatisch Bestandteil eines Grundversorgungsvertrages.
Wir hoffen, diese Informationen sind Ihnen hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de
17.09.2007
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Fogende Fragen waren dann noch offen, bzw Punkte sollten dann noch geklärt werden:
[Es mag zwar stimmen eine theoretische Wahlmöglichkeit zu haben, doch habe ich noch keinen Anbieter gefunden, der mich beliefert. So gesehen besteht hier praktisch keine Möglichkeit den Anbieter zu wechseln.]
und
[Heißt das, das der Gasgrundversorger nun berechtigt ist den Grundversorgungsvertrag zu kündigen, oder darf er diesen nur anpassen?]
und
[Ist somit die ausgesprochene Kündigung nicht rechtens?]
Daraufhin habe ich eine weitere Antwort erhalten:
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Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter XXXXXXXXXXXX,
vielen Dank für Ihre E-Mai mit der Sie sich erneut an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Gern versuchen wir noch bestehende Unklarheiten auszuräumen.
Gestatten Sie, dass wir zu Ihren Fragen direkt eingehen.
Ein Wechsel des Gaslieferanten steht Ihnen rechtlich zu. Welche Lieferanten derzeit in Ihrem Versorgungsgebiet Haushaltkunden mit Gas beliefern, können Sie beispielsweise beim Bundesverband Neuer Energieanbieter e. V. (Tel: 030/ 400 548-0; E-Mail:
mail@bne-online.de) in Erfahrung bringen.
Die Markteintrittsentscheidung neuer Wettbewerber gegenüber den etablierten Gasversorgungsunternehmen ist allerdings den Marktteilnehmern selbst überlassen. Mit dem Energiewirtschaftsrecht sowie dessen inhaltlicher Umsetzung werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, die einen solchen Markteintritt auf der Grundlage des unternehmerischen Handelns unterstützen. In letzter Zeit sind erste alternative regionale und auch bundesweite Gasanbieter aufgetreten.
Grundsätzlich hat die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit Beschwerden, die z.B. Vertragskündigungen betreffen, nachzugehen, da sich die Regulierungstätigkeit lediglich auf die Netznutzung bezieht (Zivilrecht).
Die Überprüfung einer Preiserhöhung fällt nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörden, wenn sie sich aus einer Erhöhung des Netzentgelts ergibt. Denn die Regulierungsbehörden sind nur für die Regulierung der Netzentgelte zuständig.
Der Gaspreis setzt sich zusammen aus:
* Netzentgelt einschließlich Entgelt für Messung und Abrechnung (Zuständigkeit der Bundesnetzagentur oder der Landesregulierungsbehörden),
* gesetzliche Steuern und Abgaben (Konzessionsabgabe, Mineralölsteuer, Mehrwertsteuer etc.) sowie den
* Kosten für die Erdgasförderung bzw. -beschaffung und den Vertrieb.
Die Netzentgelte machen ca. 22 % des Gaspreises für den Haushaltskunden aus.
Die Überprüfung von Gasrechnungen und die Kontrolle der Endkundenpreise insgesamt fallen dagegen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörden. Einwände gegen überhöhte Preise für Endverbraucher werden weiterhin vom
Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Str. 16,
D-53113 Bonn
Telefon: 0228/ 94 99 - 0
Fax: 0228/ 94 99 - 400
E-Mail:
info@bundeskartellamt.bund.de bzw. von den
Landeskartellbehörden
Landeskartell- und regulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen
c/o Ministerium für Wirtschaft Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat 421
Haroldstraße 4
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211-837-2496
Fax: 0211-837-2756
Email:
info@strompreisaufsicht.nrw.de oder den Zivilgerichten geprüft.
Gestatten Sie hier abschließend die Aufgaben der Behörde im Energiebereich kurz zu erläutern.
Mit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den dazugehörigen Rechtsverordnungen im Juli 2005 haben die Regulierungsbehörden des Bundes (Bundesnetzagentur) und der Länder (Landesregulierungsbehörden) Aufgaben im Bereich der Regulierung des Strom- und Gasmarktes übertragen bekommen.
Zu unterscheiden ist der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes durch einen Netzbetreiber von der Lieferung der Energie durch einen Energieversorger, wobei die Bundesnetzagentur bei missbräuchlichem Verhalten der Netzbetreiber tätig werden kann. Eine Überprüfung des konkreten Versorgungsvertragsverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrem derzeitigen Energieversorger fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.
Anfragen, die nicht ein missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers zum Inhalt haben, können von hier aus nicht abschließend beantwortet werden, da eine Rechtsauskunft seitens der Bundesnetzagentur für diese Fälle leider nicht erfolgen kann. Unverbindlich kann Ihnen daher nur empfohlen werden, sich Rechtsrat bei einer Verbraucherschutzorganisation oder einem Rechtsanwalt einzuholen, da die Bundesnetzagentur nicht befugt ist in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de
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Meines erachtens ist die Kündigung des Grundversorgungstarifes durch die RWE unzulässig. Der Vertrag kann lediglich angepasst werden.
Ich denke meine Reaktion wird sein:
Widerspruch der Kündigung, Zahlung der Gasrechnung mit Grundlage Gaspreise vom Zeitraum des Einspruchs.
Gruß
scheukett