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Autor Thema: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo  (Gelesen 35293 mal)

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Offline scheukett

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #30 am: 19. September 2007, 16:08:22 »
Hi,

nachdem auch ich schon seit über 2 Jahren keinerlei Erhöhung der Gaspreise seitens der RWE gebilligt habe, möchte diese mich in einen neuen Vertrag drängen. Deshalb habe ich an die Bundesnetzagentur geschrieben und folgende Informationen erhalten:

>>>>>>>>>>>>>>
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Sie beschreiben, dass Ihr Energielieferant RWE Rhein-Ruhr Sie zu neuen, teureren Konditionen versorgt. Sie beklagen, dass Sie keine \"Wahlmöglichkeit\" haben.
Grundsätzlich haben Sie als Verbraucher die Wahlmöglichkeit zwischen dem Grundversorgungstarif und verschiedenen Sondertarifen Ihres Anbieters, oder können zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

>> Anmerkung: Habe ich leider nicht

Die Grundversorgung ist die allgemeine Versorgung zu allgemeinen Bedingungen und Preisen in Niederspannung oder Niederdruck. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh, gemäß § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG. Die Grundversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert, gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die gesetzlichen Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung sind in der Stromgrundversorgungsordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) enthalten.

Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist am 08. November 2006 in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) ab. Die GasGVV regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen der GasGVV sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrags zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Die Grundversorger haben die bestehenden Verträge mit Haushaltskunden spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen GasGVV an diese anzupassen.
Die von der RWE Rhein-Ruhr daneben angekündigte Veränderung der Versorgungstarife steht mit dieser Vertragsanpassung nicht im Zusammenhang. Sie ergibt sich nicht aus der Einführung der GasGVV.
Bei den Verträgen im Haushaltskundenbereich ist zwischen den sogenannten Grundversorgungsverträgen und Verträgen außerhalb der Grundversorgung (so genannte Sonderkundenverträge) zu unterscheiden.

Der örtliche Grundversorger ist gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich dazu verpflichtet, jeden Haushaltskunden in dem örtlichen Netzgebiet zu allgemeinen Bedingungen und Preisen zu versorgen. Wer sich nicht um den Abschluss eines anderen, oftmals preiswerteren (Sonderkunden-)Vertrages kümmert, wird im Regelfall grundversorgt. Für einen neu entstehenden Grundversorgungsvertrag gilt je nachdem, ob es sich um die Lieferung von Strom oder Gas handelt, die StromGVV bzw. die GasGVV. Die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung werden automatisch Bestandteil eines Grundversorgungsvertrages.

Wir hoffen, diese Informationen sind Ihnen hilfreich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de
17.09.2007
<<<<<<<<<<<<<<<<<

Fogende Fragen waren dann noch offen, bzw Punkte sollten dann noch geklärt werden:
[Es mag zwar stimmen eine theoretische Wahlmöglichkeit zu haben, doch habe ich noch keinen Anbieter gefunden, der mich beliefert. So gesehen besteht hier praktisch keine Möglichkeit den Anbieter zu wechseln.]
und
[Heißt das, das der Gasgrundversorger nun berechtigt ist den Grundversorgungsvertrag zu kündigen, oder darf er diesen nur anpassen?]
und
[Ist somit die ausgesprochene Kündigung nicht rechtens?]


Daraufhin habe ich eine weitere Antwort erhalten:
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Sehr geehrter XXXXXXXXXXXX,

vielen Dank für Ihre E-Mai mit der Sie sich erneut an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Gern versuchen wir noch bestehende Unklarheiten auszuräumen.

Gestatten Sie, dass wir zu Ihren Fragen direkt eingehen.

Ein Wechsel des Gaslieferanten steht Ihnen rechtlich zu. Welche Lieferanten derzeit in Ihrem Versorgungsgebiet Haushaltkunden mit Gas beliefern, können Sie beispielsweise beim Bundesverband Neuer Energieanbieter e. V. (Tel: 030/ 400 548-0; E-Mail: mail@bne-online.de) in Erfahrung bringen.

Die Markteintrittsentscheidung neuer Wettbewerber gegenüber den etablierten Gasversorgungsunternehmen ist allerdings den Marktteilnehmern selbst überlassen. Mit dem Energiewirtschaftsrecht sowie dessen inhaltlicher Umsetzung werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, die einen solchen Markteintritt auf der Grundlage des unternehmerischen Handelns unterstützen. In letzter Zeit sind erste alternative regionale und auch bundesweite Gasanbieter aufgetreten.
Grundsätzlich hat die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit Beschwerden, die z.B. Vertragskündigungen betreffen, nachzugehen, da sich die Regulierungstätigkeit lediglich auf die Netznutzung bezieht (Zivilrecht).

Die Überprüfung einer Preiserhöhung fällt nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörden, wenn sie sich aus einer Erhöhung des Netzentgelts ergibt. Denn die Regulierungsbehörden sind nur für die Regulierung der Netzentgelte zuständig.
Der Gaspreis setzt sich zusammen aus:
* Netzentgelt einschließlich Entgelt für Messung und Abrechnung (Zuständigkeit der Bundesnetzagentur oder der Landesregulierungsbehörden),
* gesetzliche Steuern und Abgaben (Konzessionsabgabe, Mineralölsteuer, Mehrwertsteuer etc.) sowie den
* Kosten für die Erdgasförderung bzw. -beschaffung und den Vertrieb.
Die Netzentgelte machen ca. 22 % des Gaspreises für den Haushaltskunden aus.
Die Überprüfung von Gasrechnungen und die Kontrolle der Endkundenpreise insgesamt fallen dagegen nicht in den    Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörden. Einwände gegen überhöhte Preise für Endverbraucher werden weiterhin vom
   Bundeskartellamt
   Kaiser-Friedrich-Str. 16,
   D-53113 Bonn

   Telefon: 0228/ 94 99 - 0
   Fax:       0228/ 94 99 - 400
   E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de bzw. von den
   Landeskartellbehörden
   Landeskartell- und regulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen
   c/o Ministerium für Wirtschaft Mittelstand und Energie
   des Landes Nordrhein-Westfalen
   Referat 421
   Haroldstraße 4
   40213 Düsseldorf
   Tel.: 0211-837-2496
   Fax: 0211-837-2756
   Email: info@strompreisaufsicht.nrw.de
   oder den Zivilgerichten geprüft.

Gestatten Sie hier abschließend die Aufgaben der Behörde im Energiebereich kurz zu erläutern.

Mit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den dazugehörigen Rechtsverordnungen im Juli 2005 haben die    Regulierungsbehörden des Bundes (Bundesnetzagentur) und der Länder (Landesregulierungsbehörden) Aufgaben im Bereich der    Regulierung des Strom- und Gasmarktes übertragen bekommen.

Zu unterscheiden ist der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes durch einen Netzbetreiber von der Lieferung der Energie durch einen Energieversorger, wobei die Bundesnetzagentur bei missbräuchlichem Verhalten der Netzbetreiber tätig werden kann. Eine    Überprüfung des konkreten Versorgungsvertragsverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrem derzeitigen Energieversorger fällt nicht    in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.

Anfragen, die nicht ein missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers zum Inhalt haben, können von hier aus nicht   abschließend beantwortet werden, da eine Rechtsauskunft seitens der Bundesnetzagentur für diese Fälle leider nicht erfolgen    kann. Unverbindlich kann Ihnen daher nur empfohlen werden, sich Rechtsrat bei einer Verbraucherschutzorganisation oder einem    Rechtsanwalt einzuholen, da die Bundesnetzagentur nicht befugt ist in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Meines erachtens ist die Kündigung des Grundversorgungstarifes durch die RWE unzulässig. Der Vertrag kann lediglich angepasst werden.

Ich denke meine Reaktion wird sein:
Widerspruch der Kündigung, Zahlung der Gasrechnung mit Grundlage Gaspreise vom Zeitraum des Einspruchs.

Gruß
scheukett
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Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #31 am: 19. September 2007, 19:15:01 »
@scheukett

Siehe schon  oben.

Die Kündigung eines Grundversorgungsvertrages ist gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Strom/ GasGVV unzulässig.

Die Anpassung eines Vertrages in der Grundversorgung erfolgt ohne Kündigung und ohne Unterschrift automatisch durch äöffentliche Bekanntgabe gem. § 23 StromGVV/ GasGVV.

Offline bjo

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #32 am: 19. September 2007, 21:29:49 »
ich habe einen Bekannten  der ist Grundversorgter < 5000 KWH (1 Person nur Warmwasser). Er bekam das selbe Schreiben wie ich!

Offline scheukett

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #33 am: 20. September 2007, 08:26:34 »
@all
Gibt es noch weitere Mitstreiter in Kerpen und Umgebung? So als Einzelkämpfer (siehe auch hier) http://www.ksta.de/html/artikel/1190059901461.shtml ist zwar nett, doch auf Dauer eher mühselig.
Gruss
Scheukett
:evil:

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #34 am: 20. September 2007, 20:56:26 »
@Scheukett

Herzlichen Glückwunsch zu dem Artikel in der Zeitung, der ggf. auch andere Kunden aufrütteln wird !!!

Offline DeepDiver01

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #35 am: 20. September 2007, 21:01:14 »
Zitat
Original von scheukett
@all
Gibt es noch weitere Mitstreiter in Kerpen und Umgebung? So als Einzelkämpfer (siehe auch hier) http://www.ksta.de/html/artikel/1190059901461.shtml ist zwar nett, doch auf Dauer eher mühselig.
Gruss
Scheukett

Ja, ich bin hier - direkt in Kerpen! Wir haben doch auch schon fleißig Mails ausgetauscht!
Mitglied beim Bund der Energieverbraucher seit 2007 - "Gasrebell" seit 2006
Wer sich wehrt, kann verlieren - Wer sich nie wehrt, hat schon verloren!

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #36 am: 20. September 2007, 21:40:14 »
@Scheukett

Der Versorger hat wohl recht damit, dass bei Sonderverträgen keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Das ist jedoch überhaupt nicht tragisch.

Siehste hier.

Offline scheukett

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #37 am: 24. September 2007, 12:08:01 »
Nachdem die RWE ja die Kündigung der Grundversorgung ausgesprochen hat, habe ich folgendes Schreiben versandt:

Ihr Schreiben vom 03.09.07
Kündigung der Grundversorgung

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Sehr geehrter Herr Südmeier,

mit Erstaunen haben wir Ihr Schreiben vom 03.09.07 zur Kenntnis genommen. Sie verweisen darin auf die Gesetzesänderung, aufgrund dessen Sie die Gaslieferverträge anpassen müssen.
Bezugnehmend darauf haben Sie uns einen Sondervertrag angeboten, mit dem Hinweis, dass dieser unterschrieben werden müsste. Wenn der Sondervertrag nicht unterschrieben wird, kündigen Sie den Vertrag der bisherigen Versorgung. Da wir bis dato keinen Sondervertrag mit Ihnen abgeschlossen haben, erhalten wir die Grundversorgung von Ihnen.
Nach unserer Rückfrage bei der Regulierungsbehörde zu der neuen Gasverordnung wurde uns mitgeteilt [Die von der RWE Rhein-Ruhr daneben angekündigte Veränderung der Versorgungstarife steht mit dieser Vertragsanpassung nicht im Zusammenhang. Sie ergibt sich nicht aus der Einführung der GasGVV.]
Sie können die Grundversorgung nicht kündigen, lediglich Anpassungen vornehmen. Somit widersprechen wir dieser Kündigung.
Alle unsere bisherigen Einsprüche bleiben nach wie vor bestehen.

MfG
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

So veil dazu, Gruß Scheukett
:evil:

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #38 am: 24. September 2007, 13:00:15 »
@scheukett

Wenn der Versorger einen Vertrag kündigen will, dann kann es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Grundversorgungsvertrag handeln, § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Der Versorger ging ersichtlich davon aus, dass die bisherige Belieferung aufgrund eines Sondervertrages erfolgte.

Man fährt eigentlich gut damit, wenn die Belieferung aufgrund eines Sondervertrages erfolgt, wenn der Versorger die wirksame Einbeziehung von AGB gem. § 305 II BGB nicht nachweisen kann,  der bisherige Sondervertrag jedenfalls keine an § 307 BGB gemessen wirksame Preisänderungsklausel enthält, deshalb keinerlei einseitige Preiserhöhungen zulässig waren und bei dem zudem fraglich ist, ob überhaupt ein Kündigungsrecht des Versorgers besteht.....

Sie haben nun aber anscheinend dem Versorger zu erkennen gegeben, dass Sie eine Versorgung in der Grundversorgung zu den möglicherweise teureren Allgemeinen Preisen wünschen, die der Versorger nicht kündigen darf.

Sie hatten selbst darauf hingewiesen, dass ein für Sie günstigerer Sondervertrag nie abgeschlossen wurde....

Dann brauchen Sie sich auch nicht zu wundern, wenn der Versorger die Belieferung zu diesen höheren Preisen als den Sonderabkommen- Preisen abrechnet. Der Versorger hätte damit sein Ziel erreicht.

Schade deshalb ggf. um den Aufwand, den Sie bisher betrieben hatten. Möglicherweise stellt sich ja nun heraus, dass der Versorger zu geringe Preise (nämlich nicht die Allgemeinen Tarife) zur Abrechnung gestellt hatte und ggf. noch eine entsprechende Nachforderung aufmachen kann....

Das zeigt, dass man doch besser den Weg zu einem Anwalt suchen sollte.

Was möglicherweise überhaupt nicht verstanden wurde.:rolleyes:

Offline scheukett

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #39 am: 25. September 2007, 13:12:36 »
@ RR-Eft
Ich habe und hatte  nicht die Möglichkeit der Wahlfreiheit. Bei Kauf des Objekts wurde ich mit Gas beliefert und entsprechend abgerechnet (2001). Somit hat der Versorger mich \"grundversorgt\".

Sollte es sich dann aber nicht um eine Grundversorgung zu handeln- dann aber ohne meines Wissens. Siehe dazu auch Deinen Link
So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder

Gruss scheukett
:evil:

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #40 am: 25. September 2007, 14:58:49 »
@scheukett

Viele Sonderverträge sollen durch eine entsprechende Einstufung des Versorgers zustande gekommen sein. Das hat die Branche \"kraft eigener Wassersuppe\" ungefragt so gemacht.

Ist doch prima, weil der Versorger jedenfalls  nun Schwierigkeiten damit haben wird, nachzuweisen, dass etwa AGB in diesen Vertrag einbezogen wurden, aus denen sich  ein Preisänderungsrecht und auch ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung  überhaupt nur ergeben könnte....

Offline bjo

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #41 am: 25. September 2007, 16:36:02 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@scheukett

Viele Sonderverträge sollen durch eine entsprechende Einstufung des Versorgers zustande gekommen sein. Das hat die Branche \"kraft eigener Wassersuppe\" ungefragt so gemacht.

Ist doch prima, weil der Versorger jedenfalls  nun Schwierigkeiten damit haben wird, nachzuweisen, dass etwa AGB in diesen Vertrag einbezogen wurden, aus denen sich  ein Preisänderungsrecht und auch ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung  überhaupt nur ergeben könnte....

RWE rechnet nach der Bestabrechnung ab d. h. man surft durch alle Tarife je nach Jahresverbauch!

Offline RR-E-ft

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« Antwort #42 am: 25. September 2007, 16:59:48 »
@bjo

Nicht man surft (aktiv), sondern man wurde gesurft (passiv). :tongue:

Das machten andere Versorger auch.

Darauf kommt es nicht an:

Man kann nur entweder Tarifkunde oder Sondervertragskunde sein.
Dazwischen gab es nichts.

Offline bjo

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« Antwort #43 am: 25. September 2007, 19:00:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@bjo

Nicht man surft (aktiv), sondern man wurde gesurft (passiv). :tongue:

Das machten andere Versorger auch.

Darauf kommt es nicht an:

Man kann nur entweder Tarifkunde oder Sondervertragskunde sein.
Dazwischen gab es nichts.

wollt ja nur noch mal auf das vorgehen von RWE hinweisen!

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #44 am: 25. September 2007, 19:20:16 »
@bjo

Ich wollte doch auch nur darauf hinweisen, dass es darauf nicht ankommt.  ;)

 

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