Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen  (Gelesen 23612 mal)

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Offline khh

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Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« am: 20. Oktober 2014, 16:45:44 »
Hallo khh, warum lassen Sie nicht die Autorin selbst antworten? ...

Die Autorin hat sich doch bereits geäußert, nämlich mit "Ich würde mich sehr freuen, wenn sich Verbraucher aus NRW bei mir melden würden", was, wie schon gesagt, für eine Verbrauchersendung des WDR im Regionalfernsehen auch nachvollziehbar ist.

Ihre Annahme - mein Zahlungsverhalen wäre der Grund für die Feststellungsklage der 365 AG und ohne grundsätzliche Bedeutung - muss ich widersprechen. Ich hatte bei Verivox einen Stromliefervertrag mit Meisterstrom abgeschlossen und in der Eingabemaske ausdrücklich Vorkasse ausgeschlossen. Doch genau dies verlangte nun die 365 AG von mir. Ich sollte jeweils zum Ersten des Monats den monatlichen Abschlag im Voraus überweisen, also vor Lieferung. ... weil noch keiner so dreist war die Vorauszahlung bereits am Ersten des betreffenden Monats zu verlangen, habe ich mich zur Wehr gesetzt und erst am Ende des jeweiligen Monats überwiesen.
Die Schlichtungsstelle Engerie, die ich um Hilfe ersucht hatte, gab mir auch recht und wollte das Meisterstrom von der Vorauszahlungsforderung abläßt. Das Schlichtungsverfahren hat dann die 365 AG, durch Einreichen einer Feststellungsklage beendet. ...

Also ist Ihr Zahlungsverhalten doch ursächlich für die Feststellungsklage ;) .

Es ist übrigens durchaus branchenüblich, dass jeweils zum Ersten eines jeden Liefermonats die Zahlung eines Abschlags verlangt wird. Und es ist auch nicht ersichtlich, warum das nicht rechtskonform sein soll, denn das EnWG bestimmt in § 41 Abs. 2 :
Zitat
... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. ... Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
[Hervorhebungen/Unterstreichung durch khh]

Da Ihnen die Schlichtungsstelle recht gegeben hat (wg. der nicht eindeutig bestimmten Fälligkeit in den Vertrags-bedingungen bzw. der AGB ?), wäre es schon interessant zu wissen, zu welchem Ergebnis das angerufene Gericht kommt.

Viel Erfolg und berichten Sie weiter !

Edit DieAdmin: Nach Abtrennung von diesen Thread den Thementitel geändert]
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 08:18:46 von DieAdmin »
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Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline PLUS

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Es ist übrigens durchaus branchenüblich, dass jeweils zum Ersten eines jeden Liefermonats die Zahlung eines Abschlags verlangt wird. Und es ist auch nicht ersichtlich, warum das nicht rechtskonform sein soll, denn das EnWG bestimmt in § 41 Abs. 2 :
Zitat
... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. ... Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
[Hervorhebungen/Unterstreichung durch khh]
Grundversorgung(!) -  StromGVV

§ 13 Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.


§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

Offline khh

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Hallo PLUS, sehr erfreulich, dass Sie wieder da sind :) !

Mir ist schon klar, dass zwischen „Abschlagszahlungen“ und „Vorauszahlungen“ zu differenzieren ist.
Aber m.M.n. gilt lt. Rechtsprechung die EnWG-Bestimmung „nicht vor Beginn der Lieferung fällig“ sowohl für üblicherweise geforderte Abschlagszahlungen als auch für (aus begründetem Anlass) verlangte Vorauszahlungen.

Und falls die StromGVV diesbzgl. auch für Sonderverträge eine „Leitbildfunktion“ haben sollte, dann ist dort ebenfalls nirgendwo bestimmt, dass monatliche Abschlagszahlungen erst am Ende eines Liefermonats erhoben werden dürfen.

Wenn ich den User uranus richtig verstanden habe, dann beanstandet er (zu Recht?), dass aus den Vertragsbedingungen/AGB der 365 AG nicht schon vor Vertragsabschluss ersichtlich ist, zu welchen Zeitpunkten mtl. Abschläge fällig werden.

Gruß, khh


Nachtrag:
Die Beiträge ab Antwort #4 zweiter Abs. sind in diesem Thread eigentlich sämtlich OFF-TOPIC ??? !
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 21:09:01 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #3 am: 21. Oktober 2014, 09:19:51 »
@khh, ja, es gilt da schon die Unterschiede zu beachten. Darauf wollte ich nur hinweisen, mehr nicht. Manche Verbraucher haben ja schon Sonderverträge mit Energiepaketen geschlossen und diese völlig freiwillig vollständig im Voraus bezahlt. Ob jetzt unmittelbar vor Lieferbeginn oder kurz danach macht für das Risiko des Verbrauchers kaum den Unterschied. Warum das riskant ist, steht schon vielfach im Forum. Der eine oder andere Versorger, darunter auch  anfänglich hochgelobte "gemeinnützige" Genossenschaften, konnten die Verträge nicht mehr erfüllen und das bezahlte Geld blieb ohne Gegenleistung.

Wichtig ist, dass Abschlagszahlungen möglichst nahe am Verbrauch den korrekten Gesamtpreis abbilden. Ein Anspruch auf ein Korrektur überhöhter Abschlagszahlungen besteht vor der Schlussrechnung nicht. Das hat der BGH schon in seinem Urteil vom 19.3.2001 (X ZR 125/00)
festgestellt:

Zitat
....Denn Abschlagzahlungen sind ohne Rücksicht darauf, womit in den Abschlagrechnungen die betreffenden Abschlagforderungen begründet worden sind, als Rechnungsposten in die Schlußrechnung einzustellen um sicherzustellen, daß die Abschlagzahlungen lediglich vorläufige Zahlungen auf vorläufige Berechnungen des vertraglich geschuldeten Werklohns bleiben, zumal die Prüffähigkeit von Anschlagrechnungen geringeren Anforderungen unterliegt als die Prüffähigkeit von Schlußrechnungen (BGH Urt. v. 9.1.1997 - VII ZR 69/96, NJW 1997, 1444). Auch eine auf sachlichen oder rechnerischen Fehlern bei der Erstellung der Abschlagrechnung oder ihrer Prüfung beruhende Abschlagzahlung ist daher eine vorläufige Zahlung auf die erst mit der Schlußrechnung entgültig festzustellende und mit der Abnahme und Schlußrechnung fällig werdende Werklohnforderung des Unternehmers.


Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:

Zitat
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....

Offline Didakt

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2014, 10:37:16 »
...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:

Zitat
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....

Wenn der EVU danach handelte, wäre ja alles gut. Nur dem ist nicht so! Ergo bleibt gegen dessen praktizierte Abzockerei nur der Widerstand mit legalen Mitteln.
« Letzte Änderung: 26. Oktober 2014, 17:53:11 von Didakt »

Offline bolli

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #5 am: 22. Oktober 2014, 15:31:36 »
...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:

Zitat
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
(Formatierung durch bolli)

Wenn der EVU danach handelte, wäre ja alles gut. Nur dem ist nicht so! Ergo bleibt gegen dessen praktizierte Abzockerei nur der Widerstand mit legalen Mitteln.

Also uranus Bedingung scheint ja erfüllt im Hinblick auf die AGB

Ihre Annahme - mein Zahlungsverhalen wäre der Grund für die Feststellungsklage der 365 AG und ohne grundsätzliche Bedeutung - muss ich widersprechen. Ich hatte bei Verivox einen Stromliefervertrag mit Meisterstrom abgeschlossen und in der Eingabemaske ausdrücklich Vorkasse ausgeschlossen. Doch genau dies verlangte nun die 365 AG von mir. Ich sollte jeweils zum Ersten des Monats den monatlichen Abschlag im Voraus überweisen, also vor Lieferung. ...
(Formatierung durch bolli)
Wenn am 01. des Monats Lieferbeginn war und auch am 01. die erste Abschlagszahlung erfolgte, ist das so wie in den AGB beschrieben. Ob das uranus gefällt, ist eine andere Sache und ob es seinen Auswahlkriterien entspricht auch.  ;)
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 19:03:46 von DieAdmin »

Offline Didakt

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #6 am: 22. Oktober 2014, 15:52:52 »
Wenn der EVU danach handelte, wäre ja alles gut. Nur dem ist nicht so! Ergo bleibt gegen dessen praktizierte Abzockerei nur der Widerstand mit legalen Mitteln.
Also uranus  Bedingung scheint ja erfüllt im Hinblick auf die AGB

@ bolli,

mit legalen Mitteln meine ich jedenfalls in diesem Fall kein Vorgehen mittels einer höchstwahrscheinlich erfolglosen Strafanzeige. Und die Bedingungen dafür sehe ich auch bei weitem nicht erfüllt. Ich nehme sogar an, dass Sie dies nachvollziehen können! :D
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 19:03:25 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #7 am: 22. Oktober 2014, 17:41:33 »
Wenn am 01. des Monats Lieferbeginn war und auch am 01. die erste Abschlagszahlung erfolgte, ist das so wie in den AGB beschrieben. Ob das uranus gefällt, ist eine andere Sache und ob es seinen Auswahlkriterien entspricht auch.  ;)

So sehe ich das eigentlich auch! Warten wir also einfach mal ab, was beim anstehenden Gerichtstermin herauskommt. Möglicherweise liegt uranus mit seiner rechtlichen Einschätzung ja völlig daneben :-\.

Der Ausschluss von "Vorkasse" in den Vergleichsportalen führt jedenfalls nicht dazu, dass Tarife mit einem am 1. eines jeden Liefermonats fällig werdenden Abschlags nicht gelistet werden (das Ergebnis wäre andernfalls wohl annähernd -0-).

Und mit dem  - m.E. zu erwartenden -  Urteil hat die unergiebige Diskussion zu "Betrug" und "Strafanzeige"
[gibt es für diesbzgl. Interessierte evtl. ein Strafrechts-Forum?], die Ratsuchende nicht wirklich weiterhilft, hat
dann ja vielleicht auch ein Ende.
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Offline Eni

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #8 am: 22. Oktober 2014, 20:29:52 »
Und mit dem  - m.E. zu erwartenden -  Urteil hat die unergiebige Diskussion zu "Betrug" und "Strafanzeige"
[gibt es für diesbzgl. Interessierte evtl. ein Strafrechts-Forum?], die Ratsuchende nicht wirklich weiterhilft, hat
dann ja vielleicht auch ein Ende.

Ja, ich finde auch, dass es eine unglaubliche Frechheit ist, dass sich User hier erdreisten, in anderen Threads über Themen zu diskutieren, zu denen khh aus Unwissenheit oder Desinteresse nicht seine durchschnittlichen 10 Beiträge leisten kann. So etwas gehört unbedingt verboten. Schließlich ist das Forum doch nicht für alle da; das wäre ja noch schöner. Dass mir das hier nur nicht einreißt!

Offline khh

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #9 am: 22. Oktober 2014, 22:59:12 »
Off-Topic:

... sich User hier erdreisten, in anderen Threads über Themen zu diskutieren, zu denen khh aus
Unwissenheit oder Desinteresse
nicht seine durchschnittlichen 10 Beiträge leisten kann. ...
[farbliche Hervorhebung durch den persönlich attackierten]

Stimmt, es geriert sich hier halt nicht jede/r als allwissendes Multitalent (volksmundlich: neunmalkluge/r Klugsch....../in)  -  http://www.stupidedia.org/stupi/Klugschei%C3%9Fer  :D !
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Offline Eni

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #10 am: 22. Oktober 2014, 23:59:35 »

Stimmt, es geriert sich hier halt nicht jede/r als allwissendes Multitalent (volksmundlich: neunmalkluge/r Klugsch....../in)  -  http://www.stupidedia.org/stupi/Klugschei%C3%9Fer  :D !

Nein, er stampft dann lieber trotzig auf dem Boden auf, weil er mal eine Runde nicht mitspielen darf. Ja, und wer in Teilbereichen einfach mal ein wenig mehr Ahnung hat, möglicherweise ja auch einfach aufgrund seines beruflichen Backgrounds, ist natürlich automatisch ein Klugscheißer. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Armes Khh-chen, macht sich das Leben selbst so schwer.  :'(

Änderung lediglich aufgrund der Korrektur von Rechtschreibfehler.
« Letzte Änderung: 23. Oktober 2014, 19:23:46 von Eni »

Offline khh

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #11 am: 23. Oktober 2014, 02:13:52 »
OFF -TOPIC

... wer in Teilbereichen einfach mal ein wenig mehr Ahnung hat, möglicherweise ja auch einfach aufgrund seines beruflichen Backgrounds, ist natürlich automatisch ein Klugscheißer. ...

Nicht automatisch und nicht jede/r, liebes Eni-chen. Aber diese durch hochtrabendes Geschwafel sich auszeichnende besondere Spezies ist unschwer zu identifizieren! Und dass ich aufgrund meines bescheidenen beruflichen Backgrounds mal eine (mich auch wenig interessierende) „Klugsch...-Runde“ nicht mitspielen kann und darf, macht mein armes Leben schon mal etwas leichter. ;D

Off-Topic - ENDE
« Letzte Änderung: 23. Oktober 2014, 02:23:57 von khh »
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Offline uranus

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #12 am: 05. November 2014, 20:56:32 »
Wie heißt denn dieses Spiel? Guter Bulle - böser Bulle? Schade so gerät das eigentliche Thema zur Nebensache.

Will aber trotzdem nochmal den Versuch unternehmen zum hier gegenständlichen Thema: Wann darf frühstens im Verlauf eines Monats, eine vereinbarte monatliche Abschlagszahlung erfolgen, wenn bei Vertragsabschluss die Vorkasse ausgeschlossen wurde?, vortragen.

Die 365 AG ist der Ansicht, dass sie am 1. des Monats den Abschlag verlangen darf. Ich sage das darf sie nicht, weil es sich faktisch um eine Vorauskasse handelt, die ich ausgeschlossen hatte.

Die 365 AG hat mich verklagt und wollte per "Feststellungsklage" sich ihre Rechtsauffassung von einem Gericht bestätigen lassen. Der Termin beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof war vor einigen Tagen. Die Urteilsverkündung erfolgt am 4.12.2014 und dann dürfte es noch einige Tage dauern, bis das Urteil mit Begründung zugeschickt ist.
Wenn ich es habe werde ich die "Profiforumisten" natürlich gerne informieren. ;D

Nur vorab nochmal grundsätzlich:

...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:

Zitat
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
(Formatierung durch bolli)

Dieser Absatz steht auch genau so in meiner, zum Stromliefervertrag gehörenden AGB. 

Darauf stellt die 365 AG ab und behauptet, dass sie aufgrund des Satzes:
"Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt."
die Abschlagzahlung am 1. jeden Monats verlangen darf.

Mit Nichten, wie ich meine, denn AGBs sind teilweise oder vollständig unwirksam, wenn diese vollständig oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen und dies ist hier der Fall. Der zuletzt zitierte Satz aus den AGB steht im Widerspruch zu § 41 Abs. 1 EnWG und Art. 246 Abs. 1 BGB und ist damit als nicht vorhanden auzusehen.   

Offline uranus

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #13 am: 09. Dezember 2014, 19:35:44 »
Meisterstrom scheitert mit seiner "Negativen Feststellungsklage" vor berliner Amtsgericht !!!!!!!!!!!! ;D

Wie ich erwartet hatte, ist die 365 AG mit Ihrer Klage gescheitert. Das Amtsgericht stellte klar, dass wer am 1. eines Monats den monatlichen Abschlag verlangt, der verlangt Vorkasse. >:(
Wenn ein Bürger bei einen Provisionär (z.B. Verivox) weder aus dem Angebot, noch aus dem AGB des Anbieters eindeutig erkennen kann, dass er einen Vorkassetarif abschließt, muss der Forderung zur Vorkasse (Abschlag am 1. des Monats) nicht nachkommen.

Wie bereits im vorgehenden Beitrag von mir dargestellt, ist die diesbezügliche schwammige Formulierung in den AGB von Meisterstrom Zitat: " ...nicht geeignet einen Vorkassetarif zu begründen". ;)

Die Kosten des Verfahrens muss der Kläger (365 AG) tragen. ;D

Fazit: Wer bei einem Portal wie Check24 o.s.ä. einen Stromliefervertrag abschließt und dabei in der entsprechenden Maske die Vorkasse ausschließt, wer aus dem Angebot selber und auch aus der zugehörigen AGB nicht eindeutig entnehmen kann, dass der EVB einen Vorkassetarif anbietet, kann die Zahlung der monatlichen Abschläge nach Lieferung verlangen. 

Da das Urteil nun da ist, könnten wir vielleicht sachlich über die möglichen Schlussfolgerungen disskutieren? Aus meiner Sicht wäre dies sinnvoll. Und um es vorweg zu nehmen, ich hatte nie vor, wegen der "Auslegung" des BGB durch Meisterstrom, nach dem Staatsanwalt zu rufen, es geht auch anders - wie ich inzwischen gelernt habe -
eine faktisch belegte Anzeige bei der BNA, vorallem wenn diese von vielen Betroffenen dort gestellt wird, kann sicherlich auch eine erhebliche Wirkung entfalten. ;) 

Offline khh

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #14 am: 09. Dezember 2014, 20:29:17 »
[...]
Fazit: Wer bei einem Portal wie Check24 o.s.ä. einen Stromliefervertrag abschließt und dabei in der entsprechenden Maske die Vorkasse ausschließt, wer aus dem Angebot selber und auch aus der zugehörigen AGB nicht eindeutig entnehmen kann, dass der EVB einen Vorkassetarif anbietet, kann die Zahlung der monatlichen Abschläge nach Lieferung verlangen
[...]
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]

Ob aus dem Urteil eines Amtsgerichts ein generell geltendes "kann ... verlangen" abzuleiten ist (und ob derartiges "propagiert" werden sollte), dürfte doch sehr fraglich sein  -  insbesondere, wenn die m.E. weder mehrdeutige noch rechtswidrige AGB-Klausel bestimmt:
[...]
Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:
Zitat
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
 
« Letzte Änderung: 09. Dezember 2014, 20:36:35 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

 

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