... Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant.
Genau, und weil in dem "Spezialgesetz" EnWG zu Inhaltskontrolle oder Billigkeit nichts steht, deshalb ist diesbzgl. das BGB relevant.
Wieder unglaublich! Genau, gerade weil im "Spezialgesetz" zur Inhaltskontrolle, zur Billigkeit und zur Frist der Sonderkündigung nichts steht, ist das BGB relevant.
Im EnWG steht "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist", das regelt lediglich, dass ohne Einhaltung einer bisher bestehenden Frist gekündigt werden kann. Auf Deutsch= fristlos.
Bis wann die Kündigung erfolgen muss ist nicht geregelt, da gilt das BGB.
@PLUS,
dass die §§ 307 und 315 BGB gelten, hatte ich NICHT bestritten (war vllt. die Formulierung missverständlich?) !
Und da ich trotz fortgeschrittenem Alter noch lernfähig und auch lernwillig bin

, gehen wir also mal hypothetisch davon aus, dass § 314 Abs. 3 BGB gilt und die Sonderkündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss.
Im Gesetz ist nicht definiert, was „angemessen“ ist. Soweit ich recherchiert habe, geht die Bandbreite in Gerichtsentscheidungen von 14 Tage (ausschließlich Arbeitsrecht gem. § 626 Abs. 2 BGB!) bis hin zu 3 Mon. (bspw. BGH LwZR 20/09 v. 23.04.10) bzw. sogar 4 Monate !
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Energiepreiserhöhungen bereits
vor dem Eintritt des Kündigungsgrundes (Wirksamwerden der mitgeteilten Preiserhöhung) durch Fristablauf verwirkt sein soll.

Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die betroffene Userin @Sylle die sog. Preiserhöhungsmail vom 19.12.2013 wg. deren Intransparenz („versteckte“ Preismitteilung

!) gar nicht als solche angesehen hat (siehe Antwort #3). Insofern kann eine Frist (welche auch immer) zur Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts wohl kaum abgelaufen sein.
Gruß, khh