@ uwes
Wollte der 8.ZS jetzt wieder mit seiner Sockeltheorie daher kommen, dann läuft er national Gefahr den Rechtsfrieden zu zerstören. Denn spätestens jetzt, nach dem Urteil des Gerichtshofs, ist dem Publikum endgültig klar geworden, was man von der Preispolitik der Versorger zu halten hat. Mit seiner Theorie würde der 8.ZS. diejenigen Bürger erst recht der Dummheit strafen, die sich vor seiner RSpr. verbeugten und sich aus Gründen fehlender Zivilcourage, Angst vor Prozesskosten und -risiken, zur schlichten Zahlung entschlossen. Nicht umsonst wurden Widerspruchskunden ständig als "Rebellen" und in den Prozessen als "Schmarotzer" diffamiert. Es ist nicht jedermanns Sache, so wie dies der 8.ZS. wünschte, in regelmäßigen Abständen Widersprüche gegen die Jahresschlussrechnungen der Versorger abzusondern und im Kürzungsfalle von der Versorgungswirtschaft mit Versorgungssperrandrohungen eingedeckt zu werden.
Die Kraft des Faktischen wurde zur Kraft des Systems.
Dieses System ist jetzt, dank des Gerichshof gestorben. Ein wirksames Preisänderungsrecht besteht nicht. Katharsis ist nicht angesagt - darin muß man dem Votum Markerts beipflichten.
Wenn Sie sich die Entscheidungen des XI. ZS. v. 28.10.14 ansehen, dann werden Sie nachvollziehen können, dass ein (bislang) ähnlicher stoischer Zivilsenat kein Problem gesehen hatte, Bankentgelte von bis 2% der Kreditsumme als wirksam gefordertes Nebenentgelt anzusehen. Wie in den genannten Entscheidungen weiter nachgelesen werden kann, hatte sich bis in das Jahr 2011 eine breite Phalanx an streitbaren Oberlandesgerichten gegen diesen XI. ZS. gestellt, die selbige Bankklauseln in der Klauselkontrolle (§ 307 BGB) durchfallen haben lassen. Es bedurfte erst eines beachtlichen Aufsatzes des Senatsvorsitzenden Nobbe, der dann in den folgenden Entscheidungen verarbeitet und in die RSpr. des XI. ZS. eingearbeitet werden konnte. Deshalb hat sich der XI. ZS. in der "Kenntnis"-Verjährung ja auch auf den Beginn mit Ende 2011 eingeschossen.
So liegt der Fall ja auch hier. Der 8. ZS. hatte noch im Jahr 2011, als er begann die ersten Entscheidungen auszusetzen und dem Gerichtshof vorzulegen, die Meinung vertreten, dass die Preisanpassungen nach § 4 AVB oder § 5 GVV wirksam seien. Bis dahin hat seine RSpr. ein unüberschaubares Sammelsurium an Entscheidungen von Untergerichten bis hin zu Oberlandesgerichten eingestellt, welche dem 8. ZS. mehr oder weniger bedenkenlos gefolgt sind. Genauso konturlos, wie die zitierten Bestimmungen, waren hierbei die gefundenen Entscheidungsbegründungen. Wer wollte es angesichts dieses Wirrwars wem verdenken, wenn sich in der breiten Masse die Stimmung eingestellt hatte ("stell dir vor es ist Krieg, und keiner geht hin").
Ein weiser Spruch lautet: "Ein Gesetz ist ein Netz. Ein Netz mit Maschen, mal engen und mal weiten. In den engen bleiben die Dummen hängen; durch die weiten schlüpfen die Gescheiten".