Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verträge ohne Kündigungsregelung  (Gelesen 20838 mal)

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Offline RR-E-ft

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #30 am: 20. November 2009, 16:01:11 »
Zum Recht zu ordentlichen Kündigung, wenn ein solches im Energielieferungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, siehe BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08.

Offline ESG-Rebell

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #31 am: 21. November 2009, 19:18:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zum Recht zu ordentlichen Kündigung, wenn ein solches im Energielieferungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, siehe BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08.
Ein Auszug und der Link zum Urteil finden sich hier.

Wenn ich die Urteile dort richtig verstanden habe, dann stellt sich die Situation in Verträgen ohne Kündigungsregelung wie folgt dar:

Der Versorger kann mit einer Kündigungsfrist von zumeist sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten einen Sondervertrag in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich kündigen.

Eine gesonderte Begründung nach §§ 313, 314 BGB ist in diesem Fall nicht notwendig.

Handelt es sich beim Versorger zugleich auch um den Grundversorger des Kunden, so fällt dieser folglich in dessen Grundversorgung.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline tangocharly

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #32 am: 22. November 2009, 16:54:12 »
Nein. Wenn Sie z.B. den § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB nehmen, dann bedarf es überhaupt keiner Einhaltung einer Frist.
Der BGH hat hier nur das Recht zur Kündigung angesprochen. Zur korrekten Bemessung der Frist selbst aber nichts.

Eine Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen und unterliegt dem Willkürverbot (BGH, 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, Tz.: 25). Dieser Hinweis erscheint mir in diesem Zusammenhang viel wichtiger.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline ESG-Rebell

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #33 am: 22. November 2009, 21:41:48 »
Zitat
Original von tangocharly
Nein. Wenn Sie z.B. den § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB nehmen, dann bedarf es überhaupt keiner Einhaltung einer Frist.
Somit kann der Versorger also, wenn vertraglich dazu nichts geregelt ist, einen Sondervertrag zunächst einmal jederzeit ordentlich kündigen.

Zitat
Original von tangocharly
Eine Kündigung [...] unterliegt dem Willkürverbot (BGH, 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, Tz.: 25).
Tut er dies jedoch um den Kunden in die eigene Grundversorgung zu befördern, nachdem dieser ein aus dessen Sicht nachteiliges neues Sondervertragsangebot ausgeschlagen hat, so kann man monieren, es handele sich um eine willkürliche Kündigung zur Durchsetzung eigener Interessen.

Diese wäre als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen, und damit unwirksam.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline reblaus

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #34 am: 23. November 2009, 08:46:41 »
Der Versorger braucht für den Ausspruch der ordentlichen Kündigung keinen Grund. Wenn er den bisher angebotenen Vertrag aus seinem Vertriebsprogramm nimmt, weil z. B. die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, so liegt in der Kündigung dieser Verträge kein Rechtsmissbrauch. Immerhin hat der BGH die ergänzende Vertragsauslegung in diesen Fällen nur deshalb ausgeschlossen, weil solche Verträge kündbar sind.

Rechtsmissbräuchlich wäre allenfalls, wenn der Versorger nur seinen Widerspruchskunden kündigen würde, und die \"zahmen\" Kunden weiterhin zu den Vertragskonditionen beliefern würde.

Zur Unzeit würde die Kündigung erfolgen, wenn dem Verbraucher wegen der Kürze der Zeit keine Möglichkeit bliebe, mit einem anderen Versorger einen Liefervertrag abzuschließen, um zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages wechseln zu können.

Offline ESG-Rebell

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #35 am: 24. November 2009, 02:24:48 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn er den bisher angebotenen Vertrag aus seinem Vertriebsprogramm nimmt, weil z. B. die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, so liegt in der Kündigung dieser Verträge kein Rechtsmissbrauch.
So verhält es sich wohl bei der Erdgas Südwest GmbH. Meines Wissens wurden vielen, wenn nicht allen Sondervertragskunden gekündigt.

Die ehemaligen Tarife PG1 und PG2 (später SG1 und SG2) werden nicht mehr angeboten. Die Sondertarife heißen nun \"natürlichgas XXX\". Für die in die Grundversorgung gekündigten Kunden hat die ESG zeitgleich einen Allgemeinen Tarif \"Heizgas\" eingeführt, dessen Entgelt rund 130% des günstigsten Sondertarifs beträgt.

Somit dürften sich die ESG-Rebellen zumindest inzwischen tatsächlich in der Grundversorgung befinden.

Im Streitfall wird die ESG daher folglich auf Zahlung des vollen Allgemeinen Tarifs klagen; auch und insbesondere wenn der Kunde bereits vor der Änderungskündigung die Entgelte aus dem Sondervertrag nicht oder nur teilweise gezahlt hatte. Der zum Zeitpunkt der Kündigung verlangte Allgemeine Tarif soll dann wohl alleine deshalb als konkludent vereinbart gelten, weil der Kunde weiter Erdgas bezogen hat, ohne den angebotenen Sondervertrag angenommen zu haben.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline reblaus

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #36 am: 24. November 2009, 08:25:48 »
Gegen die Ansprüche auf Zahlung des Grundversorgungstarifs werden sich die Kunden wohl nur schwer wehren können. Allerdings steht ihnen offen, diese Forderung mit ihrer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verrechnen. Hier sehe ich nach wie vor sehr gute Chancen, dass alle Beträge, die innerhalb der letzten 10 Jahre über den ursprünglich vereinbarten Vertragspreis hinaus bezahlt wurden, zurückgefordert werden können.

Offline RR-E-ft

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #37 am: 24. November 2009, 15:50:05 »
Zitat
Original von reblaus
Gegen die Ansprüche auf Zahlung des Grundversorgungstarifs werden sich die Kunden wohl nur schwer wehren können.

Der Kunde kann wohl vor Beginn der Grundversorgung bereits die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als unbillig rügen.

Zitat
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26
Die Vorschrift [§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV] bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 Tz. 28
Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25).

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 56/08 Tz. 20
Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann.

Dazu besteht bereits eine kontroverse Diskussion an anderen Stellen im Forum, die hier nicht neu aufgemacht werden braucht und soll.

Diese Möglichkeit besteht - möglicherweise eingeschränkt - jedenfalls auch nach Abschluss des Grundversorgungsvertrages.

Zitat
LG Dortmund, Urt. v. 20.08.2009

Ein fälliger Zahlungsanspruch der Klägerin auf Zahlung restlichen Kaufpreises für die erbrachte Lieferung von Gas kommt in beiden Fällen nur in Betracht, wenn die Klägerin bei Ausübung eines gesetzlich normierten oder vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen getroffen hat. Dafür darlegungs- und beweisverpflichtet ist die Klägerin, da ihr ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zukommt. Dies gilt auch für Preisänderungen ab dem 01.03.2007. Auch insoweit ist die Vorschrift des § 315 BGB anzuwenden. Eine konkludente Vereinbarung der geänderten Preise durch Entnahme der Energie in Kenntnis der Preisänderungen und trotz unentgeltlicher Wechselmöglichkeit liegt nicht vor. Angesichts der fortlaufend erfolgten Zahlungskürzungen des Beklagten ist die unveränderte Energieentnahme durch den Beklagten aus Sicht der Klägerin keineswegs als Annahme eines Angebots auf Änderung des Preises zu sehen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Neuregelung des § 5 Abs. 3 GasGGV geboten. Die Regelung begründet für den Kunden das Recht, bei einseitiger Preiserhöhung den Vertrag zu kündigen. Eine Pflicht zur Kündigung ergibt sich für ihn hieraus nicht.

Verloren hat dabei wohl nur, wer ohne Widerspruch und ohne Vorbehalt auf Verbrauchsabrechnungen des Grundversorgers vollständige Zahlungen geleistet hat.

Zitat
Original von reblaus
Allerdings steht ihnen offen, diese Forderung mit ihrer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verrechnen. Hier sehe ich nach wie vor sehr gute Chancen, dass alle Beträge, die innerhalb der letzten 10 Jahre über den ursprünglich vereinbarten Vertragspreis hinaus bezahlt wurden, zurückgefordert werden können.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des grundversorgten Kunden gegen den Grundversorger, auch mit solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung aus früheren Vertragsverhältnissen, ist hingegen gem. § 17 Abs. 3 GVV regelmäßig ausgeschlossen, was zur Folge haben kann, dass solche Gegenansprüche gesondert - ggf. im Rahmen einer Widerklage - gerichtlich verfolgt werden müssen.

Offline reblaus

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #38 am: 24. November 2009, 16:50:52 »
@RR-E-ft
Das Aufrechnungsverbot des § § 17 Abs. 3 GasGVV wollte ich nicht in Frage stellen. Die Verrechnung ist natürlich vorzunehmen, nachdem der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde.

Der BGH stellt die Anwendbarkeit von § 315 BGB ganz gewiss nicht in Frage. Bei Ihren Zitaten sollten Sie aber nicht verheimlichen, dass das Prinzip der Preisfestsetzung nach billigem Ermessen den BGH nicht daran gehindert hat, zu bestimmen, dass eine vertragliche Preisvereinbarung durch Gasentnahme die billige Preisfestsetzung verdrängen kann. Wenn eine Preisvereinbarung schon durch eine Erfüllungshandlung erfolgen kann, so dürfte nur ein grenzenloser Optimist darauf hoffen, dass der BGH eine vertragliche Preisvereinbarung bei der Vereinbarung eines Liefervertrages ausschließt. Man sollte sich solchen Hoffnungen nicht zu sehr hingeben.

Offline RR-E-ft

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #39 am: 24. November 2009, 16:56:01 »
Zitat
Original von reblaus
Das Aufrechnungsverbot des § § 17 Abs. 3 GasGVV wollte ich nicht in Frage stellen. Die Verrechnung ist natürlich vorzunehmen, nachdem der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde.

Dann sollte man tunlichst darauf hinweisen.

Nachdem ein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, bedarf es keiner Verrechnung, da die gerichtlich festgestellte Gegenforderung (zeitnah und vollständig) auch im Wege der Zwangsvollstreckung gesondert durchgesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist ein rechtskräftiger Zahlungstitel über die Gegenforderung. Ein solcher müsste auch bei einer Aufrechnung im Zahlungsprozess des Versorgers  bereits bestehen, bevor die Aufrechnung erklärt und über den Zahlungsanspruch des Grundversorgers entschieden wird. Wer über einen rechtskräftigen  Zahlungstitel gar wegen Rückforderungen aus Überzahlungen über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg verfügt, der will diese rechtskräftige titulierte Forderung wohl so schnell als möglich realisieren und dafür erst recht nicht in der teuren Grundversorgung verbleiben, um etwa sukzessive mit Forderungen des Grundversorgers aufrechnen zu können, was sich wirtschaftlich als reichlich blöd erweisen könnte.  

Auf die möglicherweise bestehende Einschränkung des Unbilligkeitseinwandes wurde hingewiesen, ebenso wie auf die kontroverse Diskussion dazu an anderer Stelle  im Forum,die sich zB. hier findet.

Sowohl die Unbilligkeitseinrede gegen die Allgemeinen Preise der Grundversorgung wie auch das Bestehen von (Gegen-) Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wie auch die Aufrechnung mit solchen sind indes \"andere Baustellen\" und werden hier im Forum an anderer Stelle auch längstens gesondert so umfangreich wie kontrovers diskutiert. Etwa hier.

Over and out.

Offline reblaus

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #40 am: 24. November 2009, 18:58:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft Wer über einen rechtskräftigen Zahlungstitel gar wegen Rückforderungen aus Überzahlungen über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg verfügt, der will diese rechtskräftige titulierte Forderung wohl so schnell als möglich realisieren und dafür erst recht nicht in der teuren Grundversorgung verbleiben, um etwa sukzessive mit Forderungen des Grundversorgers aufrechnen zu können, was sich wirtschaftlich als reichlich blöd erweisen könnte.

Es ist schon reichlich dreist, die Verbraucher jetzt als wirtschaftlich blöd hinzustellen, nur weil sie sich an die hier reichlich vertretene Auffassung gehalten haben, dass ein Sondervertrag nicht oder nur unter bestimmten Umständen gekündigt werden könnte. Dieser ökonomische Geistesblitz hätte Ihnen vielleicht früher kommen sollen. Dann hätten Sie den Verbrauchern zu wirtschaftlich klugem Verhalten raten können, in dem sie die Kündigung zum Anlass nehmen, sich einen günstigeren Versorger zu suchen.

An anderer Stelle wurde übrigens auch darüber diskutiert, dass die Rückforderungsansprüche durchaus auch zu Insolvenzen in der Gasbranche führen könnten. An dieser Diskussion haben Sie sich nach meiner Erinnerung in besonders alarmistischer Weise beteiligt. Wie wollten Sie die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse denn bewerkstelligen, durch Beauftragung eines Diebs?

Offline RR-E-ft

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #41 am: 24. November 2009, 19:55:22 »
Wirtschaftlich wenig sinnvoll handelt wohl, wer mit einem rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung  über längere Zeit sukzessive gegen Forderungen eines Grundversorgers aus einem Grundversorgungsvertrag aufrechnet, wie es wohl weiter oben vorgeschlagen wurde.

Zitat
Original von reblaus
Allerdings steht ihnen offen, diese Forderung mit ihrer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verrechnen. Hier sehe ich nach wie vor sehr gute Chancen, dass alle Beträge, die innerhalb der letzten 10 Jahre über den ursprünglich vereinbarten Vertragspreis hinaus bezahlt wurden, zurückgefordert werden können.

Gegen eine sukzessive Aufrechnung spricht dabei vieles.

Wer bereits einen rechtskräftigen Zahlungstitel über einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in den Händen hält (davon sprach reblaus) undzwar wegen Überzahlungen infolge nicht wirksam einbezogener/ unwirksamer Preisänderungsklauseln und somit unwirksamer einseitiger Preisneufestsetzungen in einem Sondervertrag, der bisher bestand, möglicherweise bezüglich solcher Rückforderungsansprüche angesammelt über einen Zeitraum von zehn Jahren - was reblaus hier in den Raum stellt - der wird diesen rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch tunlichst zügig realisieren wollen, nicht nur aus Gründen einer möglicherweise im Raum stehenden Insolvenzgefahr, sondern weil er das mühsam (zurück-) erstrittene Geld nun auch tatsächlich zügig sehen, besser in den Händen halten oder zur eigenen freien Verfügung haben möchte. Nicht das Urteil an sich, welches man sich auch gerahmt über das Sofa hängen kann, sondern der rechtskräftig erstrittene Geldbetrag ist dem Kunden wohl das Wichtigste.

Was einen solchen Kunden dazu bewegen sollte, beim selben Versorger fortan noch in der Grundversorgung zu bleiben, nur um dort etwaig sukzessive die Aufrechnung erklären zu können, bleibt unerfindlich.

Wirtschaftlich sinnvoll kann es wohl jedenfalls nicht sein. Denn wenn schon die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Zahlungstitel an einer Insolvenz des Grundversorgers als Schuldner scheitern sollte (die reblaus  hier in den Raum stellt), dann scheitert der vertragliche Lieferanspruch aus einem Grundversorgungsvertrag wohl auch daran, so dass es schon nichts mehr aufzurechnen gäbe. Wenn der derzeitige Grundversorger - aus welchen Gründen auch immer -  in die Insolvenz fiele, dann geht davon die Welt nicht unter, sondern es wird möglicherweise ein völlig anderes Unternehmen für die Zukunft zum Grundversorger bestimmt. Bei fortgesetzter Grundversorgung - fortan durch den neuen Grundversorger - lässt sich diesem gegenüber ja auch nichts aufrechnen, weil man gegen diesen (neuen) Grundversorger schon keinen rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch hat. Der bisherige Sondervertragskunde, der bereits erfolgreich (möglicherweise hohe) Rückzahlungsansprüche rechtskräftig erstritten hat, wird wohl jetzt eher einen anderen Lieferanten suchen, bei dem er von Anfang an günstiger als in der Grundversorgung seines bisherigen Lieferanten beliefert wird.

Für den Kunden ist es doch einerlei, ob er nun durch die direkte  Zahlung der im Vergleich zu am Markt erreichbaren günstigeren Sondervertragspreisen teureren Grundversorgungspreisen fortlaufend einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet oder den selben Nachteil fortlaufend dadurch erleidet, dass sich sein Vermögen ebenso mindert, indem er die relativ hohen Grundversorgungspreise nicht direkt zahlt, sondern statt dessen jeweils aufrechnet und somit sukzessive seines rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruches verlustig geht. Mal ganz  abgesehen davon, dass der vollstreckbare Zahlungstitel möglicherweise nach jeder sukzessiven Aufrechnung wegen teilweiser Tilgung/ Erfüllung abzuändern wäre.  

Derjenige handelt wirtschaftlich wenig sinnvoll, der einen rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch nicht umgehend - notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung - realisiert, sondern mit diesem über einen längeren Zeitraum sukzessive aufrechnet, was erst recht gilt,  wenn die Aufrechnung mit Forderungen des Grundversorgers aus einem gegenüber am Markt erreichbaren Sonderverträgen preislich deutlich ungünstigeren Grundversorgungsvertrag erfolgt. Soweit dazu eine andere Auffassung vertreten wird, sei diese herzlich vergönnt. Möglicherweise hat man mit der entsprechend propagierten Aufrechnung gegenüber Forderungen des Grundversorgers aus einem Grundversorgungsvertrag bisher ja gute Erfahrungen gemacht.... Ebenso möglicherweise liegen solche  Vorschläge aber eher außerhalb der gebotenen Praktikabilität, wie auch Ernsthaftigkeit der Diskussionsbeiträge (\"Beauftragung eines Diebs\").

Offline reblaus

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« Antwort #42 am: 25. November 2009, 08:26:05 »
@RR-E-ft
Wenn es in Ihrer Anwaltskanzlei mal nicht mehr so läuft, können Sie problemlos ins Schriftstellerfach wechseln, und beim Bastei-Verlag für das Verfassen billiger Arztromane anheuern.

Die haben mit der Realität genauso wenig zu tun, wie der Sachverhalt, den Sie hier krampfhaft aus meinem Beitrag herauszulesen suchen.

Zitat
Original von RR-E-ft Wirtschaftlich wenig sinnvoll handelt wohl, wer mit einem rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung über längere Zeit sukzessive gegen Forderungen eines Grundversorgers aus einem Grundversorgungsvertrag aufrechnet, wie es wohl weiter oben vorgeschlagen wurde.
Den rot gekennzeichneten Teil Ihrer Interpretation kann ich bei meinem Beitrag nun wahrlich nirgends finden. Ich habe daher davon abgesehen, Ihr weiteres Gefasel zu lesen, da zu vermuten steht, dass Sie diesen \"was-wäre-wenn\"-Fall in allen Einzelheiten zu beleuchten suchen, und dabei außer Acht lassen, dass Ihr Standpunkt wie so manch anderer zuvor ein reines Produkt überbordender Phantasie darstellt.

Vielleicht sollten Sie bei zukünftigen Plänen davon absehen, spannende Wirtschaftskrimis verfassen zu wollen. Das wäre nun wirklich nicht das passende Genre für Sie.

Woher kommt eigentlich dieser chronische Minderwertigkeitskomplex, den Sie mir gegenüber an den Tag legen? Halten Sie den etwa auch für sachlich begründet?

Offline bolli

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« Antwort #43 am: 25. November 2009, 09:36:30 »
@reblaus
Das ganze Theater könnte man sich AUCH sparen, wenn Sie zugeben würden, dass Sie bei diesem Thread
Zitat
Original von reblaus
Gegen die Ansprüche auf Zahlung des Grundversorgungstarifs werden sich die Kunden wohl nur schwer wehren können. Allerdings steht ihnen offen, diese Forderung mit ihrer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verrechnen. Hier sehe ich nach wie vor sehr gute Chancen, dass alle Beträge, die innerhalb der letzten 10 Jahre über den ursprünglich vereinbarten Vertragspreis hinaus bezahlt wurden, zurückgefordert werden können.
einfach ein bisschen schnell waren. Denn, wenn ich einen gerichtlich festgestellten Rückforderungsanspruch habe, gebe ich RR-E-ft Recht, diesen Anspruch möglichst schnell zu Geld zu machen, zumal, wenn der Betrag aufgrund Ihrer 10-jährigen Rückforderung ja auch nicht unerheblich sein dürfte. Da riskiert man sonst, dass andere, die nicht so Rücksichtsvoll sind, ihre Ansprüche eher realisiert haben und der Versorger tatsächlich zwischendurch in die Insovenz geht.
Wenn Sie aber meinen, man solle ruhig versuchen, auch in der Grundversorgung trotz des bestehenden Aufrechnungsverbots in § 17 GasGVV seine offenen, selbst, aber noch nicht gerichtlich, festgestellten Ansprüche aufzurechnen, so kann man das versuchen, aber sollte eben auf das Risiko hingewiesen werden.

Insofern sollten Sie RR-E-ft nicht ins Schriftstellerfach \"verjagen\" sondern sich vielleicht einfach ein wenig genauer ausdrücken, damit der geneigte Leser nicht erst auf\'s falsche Gleis gelenkt wird.  ;)

Offline reblaus

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« Antwort #44 am: 25. November 2009, 10:19:29 »
@Bolli
Auch für Sie: ich habe in meinem Beitrag das Wort \"verrechnen\" und nicht den juristischen Terminus \"aufrechnen\" verwendet.

In dem Sachverhalt, auf den sich meine Antwort bezog, ging es darum, dass ein Verbraucher eine mutmaßlich wirksame Kündigung eines Sondervertrages ignoriert hat, und dadurch mutmaßlich in die teure Grundversorgung gelangt ist. Die von ihm in der Vergangenheit vorgenommenen Kürzungen der Abschläge und Abrechnungen, werden durch diesen Fehler teilweise nachbezahlt werden müssen. Wegen dieses Schadens wollte ich lediglich darauf hinweisen, dass man diesen vermindern oder ausgleichen kann, wenn man die Ansprüche auf Erstattung der früheren Überzahlungen aus dem Sondervertrag geltend macht.

Um festzustellen, ob der Schaden vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann, muss man natürlich die Schadenshöhe mit den einzufordernden Bereicherungsansprüchen, verrechnen, um dadurch den Saldo bestimmen zu können. Auch wenn sich dieses Forum im wesentlichen mit juristischen Fragen beschäftigt, sollte doch nicht vergessen werden, dass zur Festlegung einer Strategie gegen die Versorger daneben auch Kenntnisse in anderen Wissenschaften wie der Mathematik nützlich sind. Bei dem Begriff \"verrechnen\" handelt es sich um einen mathematischen Begriff, den ich als solchen gebraucht und verstanden haben wollte.

Mehr als eine wirtschaftliche Abwägung sollte daher in meinen Beitrag nicht hineingeheimnist werden. Umso mehr bin ich verwundert und amüsiert darüber, wie sich andere an diesem Statement abarbeiten.

 

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