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Autor Thema: Preisanpassungsklausel ungültig !  (Gelesen 51624 mal)

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Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #150 am: 25. August 2009, 10:33:34 »
Aus der Klageerwiderung der E.ON Avacon

Mehrbelastungen für den Stromlieferanten seien wegen Inkrafttreten des EEG zum 01. April 2000 aufgetreten. Die Mehrkostendaten der beliefen sich wie folgt:
2000 - 0,16 ct/kWh
2001 - 0,268 ct/kWh,
2002 - 0,372 ct/kWh,
2003 - 0,426 ct/kWH,
2004 - 0,56 ct/kWh,
2005 - 0,71 ct/kWh,
2006 - 0,810 ct/kWh,
2007 - 0,94 ct/kWh.

Zum 18. Mai 2000 sei. das KWKG in Kraft getreten. Die Mehrkostendaten der beliefen sich wie folgt:
2001 – 0,25 ct/kWh
2002 - 0,26 ct/kWh,
2003 - 0,310 ct/kWh,
2004 - 0,284 ct/kWh,
2005 - 0,336 ct/kWh-,
2006 - 0,341 ct/kWh,
2007 - 0,289 ct/kWh.

Zum 01. April 1999 hat der Gesetzgeber eine Stromsteuer eingeführt. Die Mehrkostendaten der beliefen sich wie folgt:
1999 - 0,010 ct/kWh
2000 - 0,0127 ct/kWh
2001 - 0,0153 ct/kWh
2002 - 0,0179 ct/kWh
2003 - 0,025 ct/kWh

Insgesamt sei deshalb eine gesetzliche Preisanpassung zum 01. Okt. 2000 in Höhe von 0,51 ct/kWh, zum 01. März 2002 in Höhe von 1,16 ct/kWh, zum 01. Jan. 2003 in Höhe von 0,57 ct/kWh, zum 01. Jan. 2004 in Höhe von 0,47 ct/kWh, zum 01. März 2005 in Höhe von 0,83 ct/kWh, zum 01. Feb. 2006 in Höhe von 0,95 ct/kWh, zum 01. Feb. 2007 in Höhe von 0,90 ct/kWh und zum 01. Jan. 2008 in Höhe von 0,9 ct/kWh begründet.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #151 am: 28. August 2009, 10:57:25 »
Das Amtsgericht Dannenberg hat am 18. 08. 2009 mit dem Zeichen 31 C 202/09 ein, scheinbar unspektakuläres Urteil gesprochen. Es hat im Rahmen einer Stufenklage eines Klägers gegen die die E.ON Avacon in einem Teilurteil als Recht anerkannt, dass der Versorger für die hier vorliegenden jährlichen Versorgungszeiträume neue Abrechnungen erstellen muss.

In der Klageerwiderung hat die E.ON Avacon mit dem Mute der Verzweifelung bestritten, dass die eigene, im Liefervertrag mit dem Kunden vereinbarte AGB anzuwenden ist und hat sich auf die gesetzliche Bestimmungen der AVBEltV berufen. Untermauert wurde diese Feststellung mit der pauschalen Annahme, dass die Stromversorgung grundsätzlich der Grundversorgung diene, gemeint war hier wohl im Sinn von Grundbedürfnissen und Existenzsicherung. In dieser Logik ist der Versorger dann wohl davon ausgegangen, wenn er schon die Grundbedürfnisse des Kunden befriedigt, kann es sich bei der Stromlieferung auch nur um eine Grundversorgung im Sinne der AVBEltV handeln, egal was mit dem Kunden vereinbart wurde. Weiter ist die Ansicht der Avacon, dass durch die unbeanstandete Zahlung der Erhöhung und die weitere Entnahme des Stromes eine Einigung über die angepassten Preisevorliege. Im Übrigen seien die vor 2002 entstandenen Rückforderungsansprüche verjährt, mindestens aber verwirkt.

Die in den Entscheidungsgründen vom Gericht gemachten Feststellungen lassen aus Sicht der E.ON Avacon, für diese nichts Gutes erwarten.

So stellt das Gericht fest:
•   Es besteht ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 812 BGB, da die Avacon        überhöhte Zahlungen ohne  Rechtsgrund erlangt hat.
•   Der Kläger hat einen Anspruch auf berichtigte Abrechnungen, wobei die Beklagte dann auch die unberechtigten Preiserhöhungen aus diesen Rechnungen herausnehmen muss.
•   Eine einseitige Preisänderung kann nur auf Grundlage einer wirksamen Preisänderungsklausel erfolgen, eine solche findet sich in dem Akzentvertrag nicht.
•   Der Akzentvertrag ist ein Sondervertrag.
•   Es gilt die vereinbarte Preisanpassungsklausel im Akzentvertrag und nicht die Bestimmungen von § 4 AVBEltV.
•   Wenn eine unwirksame Vertragsklausel ein einseitiges Erhöhungsrecht vorsieht, bedarf es der konkreten Einigung der Vertragsparteien über die erhöhten Preise.
•   Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die eine Preiserhöhung rechtfertigt.
•   Der Anspruch ist nicht verjährt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Klägerin. Diese erfolgte durch die EJZ im Jahre 2008
•   Es ist keine Verwirkung eingetreten.

Mit dieser Begründung hat das AG Dannenberg festgestellt, dass die in dem Sondervertrag Akzent verwendete Preisanpassungsklausel ganz unwirksam ist. Für die betroffenen Kunden bedeutet dies, dass alle Preisänderungen ab 1999 unwirksam sind und von daher die Preise bei Vertragsbeginn bis heute gelten. Betroffen sind aber alle Kunden mit Stromverträgen die folgende Formulierung in § 4enthalten: „erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird\". Also Akzentverträge aus 1999-2000, zum Teil Akzent 2000-Verträge, Akkontverträge aus 1999-2000. Auch Agro-Verträge, bei denen die Durchsetzung der Forderungen aber etwas komplizierter ist, sind von diesem Urteil betroffen.

Da die Anpassungsklausel im Akzentvertrag ungültig ist, fehlt für eine einseitige Preisanpassung durch die E.ON Avacon jede rechtliche Grundlage. In dieser Situation hätte die Avacon mit jedem einzelnen Kunden die Preiserhöhung vereinbaren müssen, hat sie aber nicht. Diese Feststellung des Gerichtes kann nur bedeuten, dass alle Preisänderungen seit Vertragsabschluss ungültig sind.

Da die E.ON Avacon die überhöhten Zahlungen ohne  Rechtsgrund erlangt hat, besteht für die betroffenen Kunden ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung. In der Begründung schließt das Gericht jede Verjährung und Verwirkung aus, was bedeutet, dass der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich ab Vertragsabschluss besteht.

 
Zitat
Original von RA Lanters
„Ein verbraucherfreundliches Urteil eines mutigen Richters, insbesondere die Stelle, dem der Richter darlegt, dass mit vorbehaltloser Zahlung keine Einigung auf den höheren Preis zustande kommt, beeindruckt.“

Dem haben die Energieverbraucher Wendland nichts hinzuzufügen, außer, dass es eine mutige Richterin ist.

Es liegt nun an den Kunden der E.ON Avacon diese Ansprüche geltend zu machen.

 

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