Das Amtsgericht Dannenberg hat am 18. 08. 2009 mit dem Zeichen 31 C 202/09 ein, scheinbar unspektakuläres Urteil gesprochen. Es hat im Rahmen einer Stufenklage eines Klägers gegen die die E.ON Avacon in einem Teilurteil als Recht anerkannt, dass der Versorger für die hier vorliegenden jährlichen Versorgungszeiträume neue Abrechnungen erstellen muss.
In der Klageerwiderung hat die E.ON Avacon mit dem Mute der Verzweifelung bestritten, dass die eigene, im Liefervertrag mit dem Kunden vereinbarte AGB anzuwenden ist und hat sich auf die gesetzliche Bestimmungen der AVBEltV berufen. Untermauert wurde diese Feststellung mit der pauschalen Annahme, dass die Stromversorgung grundsätzlich der Grundversorgung diene, gemeint war hier wohl im Sinn von Grundbedürfnissen und Existenzsicherung. In dieser Logik ist der Versorger dann wohl davon ausgegangen, wenn er schon die Grundbedürfnisse des Kunden befriedigt, kann es sich bei der Stromlieferung auch nur um eine Grundversorgung im Sinne der AVBEltV handeln, egal was mit dem Kunden vereinbart wurde. Weiter ist die Ansicht der Avacon, dass durch die unbeanstandete Zahlung der Erhöhung und die weitere Entnahme des Stromes eine Einigung über die angepassten Preisevorliege. Im Übrigen seien die vor 2002 entstandenen Rückforderungsansprüche verjährt, mindestens aber verwirkt.
Die in den Entscheidungsgründen vom Gericht gemachten Feststellungen lassen aus Sicht der E.ON Avacon, für diese nichts Gutes erwarten.
So stellt das Gericht fest:
• Es besteht ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 812 BGB, da die Avacon überhöhte Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt hat.
• Der Kläger hat einen Anspruch auf berichtigte Abrechnungen, wobei die Beklagte dann auch die unberechtigten Preiserhöhungen aus diesen Rechnungen herausnehmen muss.
• Eine einseitige Preisänderung kann nur auf Grundlage einer wirksamen Preisänderungsklausel erfolgen, eine solche findet sich in dem Akzentvertrag nicht.
• Der Akzentvertrag ist ein Sondervertrag.
• Es gilt die vereinbarte Preisanpassungsklausel im Akzentvertrag und nicht die Bestimmungen von § 4 AVBEltV.
• Wenn eine unwirksame Vertragsklausel ein einseitiges Erhöhungsrecht vorsieht, bedarf es der konkreten Einigung der Vertragsparteien über die erhöhten Preise.
• Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die eine Preiserhöhung rechtfertigt.
• Der Anspruch ist nicht verjährt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Klägerin. Diese erfolgte durch die EJZ im Jahre 2008
• Es ist keine Verwirkung eingetreten.
Mit dieser Begründung hat das AG Dannenberg festgestellt, dass die in dem Sondervertrag Akzent verwendete Preisanpassungsklausel ganz unwirksam ist. Für die betroffenen Kunden bedeutet dies, dass alle Preisänderungen ab 1999 unwirksam sind und von daher die Preise bei Vertragsbeginn bis heute gelten. Betroffen sind aber alle Kunden mit Stromverträgen die folgende Formulierung in § 4enthalten: „erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird\". Also Akzentverträge aus 1999-2000, zum Teil Akzent 2000-Verträge, Akkontverträge aus 1999-2000. Auch Agro-Verträge, bei denen die Durchsetzung der Forderungen aber etwas komplizierter ist, sind von diesem Urteil betroffen.
Da die Anpassungsklausel im Akzentvertrag ungültig ist, fehlt für eine einseitige Preisanpassung durch die E.ON Avacon jede rechtliche Grundlage. In dieser Situation hätte die Avacon mit jedem einzelnen Kunden die Preiserhöhung vereinbaren müssen, hat sie aber nicht. Diese Feststellung des Gerichtes kann nur bedeuten, dass alle Preisänderungen seit Vertragsabschluss ungültig sind.
Da die E.ON Avacon die überhöhten Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, besteht für die betroffenen Kunden ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung. In der Begründung schließt das Gericht jede Verjährung und Verwirkung aus, was bedeutet, dass der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich ab Vertragsabschluss besteht.
Original von RA Lanters
„Ein verbraucherfreundliches Urteil eines mutigen Richters, insbesondere die Stelle, dem der Richter darlegt, dass mit vorbehaltloser Zahlung keine Einigung auf den höheren Preis zustande kommt, beeindruckt.“
Dem haben die Energieverbraucher Wendland nichts hinzuzufügen, außer, dass es eine mutige Richterin ist.
Es liegt nun an den Kunden der E.ON Avacon diese Ansprüche geltend zu machen.