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Autor Thema: Terminsbericht 18.06.08 BGH VIII ZR 274/06 RegionalGas Euskirchen  (Gelesen 6450 mal)

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Offline ESG-Rebell

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BGH VIII ZR 274/06

8. Zivilsenat: Ball, Wiechers, Hermanns, Dr. Hersel, Dr. Achilles

18.06.2008
Gas-Kunden: Fitting u.a.,  RA Prof. Dr. Vorwerk, RA Dr. Schulz (Revisionskläger)
RegionalGas Euskirchen: RA Dr. Ackermann, RA Dr. Genius-Devime (Revisionsbeklagte)

----- 12:02 ---------------------------------------------------------------------------
Vorsitzender Ball erläutert den Sachverhalt:

Es geht um einseitige Preiserhöhungen.
Die Kunden haben einen Sondervertrag. Dort heisst es unter
§2, Nr.2: Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern.
sowie unter
§6, Nr.1: Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die AVBGasV, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags sind.

Später gab es eine einseitige Preissenkung und mehrere Preiserhöhungen durch den Versorger.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Preiserhöhungen unbillig und damit unwirksam sind.

Vorsitzender Ball kommentiert die Rechtslage:
Die Entscheidung 36/06 betrifft Tarifkunden (TK). Hier handelt es sich um Normsondervertragskunden.
Daher ist die AVBGasV hier nicht unmittelbar anwendbar. Ein Preiserhöhungsrecht kann sich daher nur aus vertraglichen Bestimmungen ergeben.

Fraglich ist, ob die unter §2 Nr. 2 genannte Klausel inhaltlich ein Preiserhöhungsrecht enthält oder ob sie nur mögliche Preisänderungszeitpunkte beschreibt. Wer, wie, und in welchem Umfang Preisänderungen bestimmt, geht aus der Klausel nicht hervor.

Die Einbeziehung der AVBGasV in den Vertrag könnte ein Leistungsänderungsrecht begründen. Genügt dieses dann aber? Hält dieses einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht stand? Er verweist auf die Entscheidung des Kartellsenats zu Preisänderungsklauseln, wonach §4 AVBGasV nicht als Vorbildfunktion anwendbar ist, da sie nicht konkret genug die Preisänderungen beschreibt.

Frage: Ändert sich dies hier durch die Einbeziehung der AVBGasV in den Vertrag?

Zu §315: Das Berufungsgericht (BG) hat nur die Erhöhungen einer Billigkeitskontrolle unterzogen, da der Sockelpreis vereinbart sei. Das BG stellt zugleich aber eine Monopolstellung des Versorgers fest.
In der Entscheidung 36/06 stellte der Senat jedoch auf einen Substitutionswettbewerb ab.
Aufgrund der Monopolstellung hätte das BG auch den Anfangspreis in seine Billigkeitskontrolle einbeziehen müssen, wenn dies nicht zivilprozessrechtlich gehemmt war (Anm.: durch fehlenden Unbilligkeitseinwand der Kläger gegen den Anfangspreis).

Laut Entscheidung 36/06 ist die bloße Weitergabe gestiegener Bezugskosten nicht unbillig, sofern nicht Einsparungen an andere Stelle möglich sind. Diese aus Sicht eines Kaufmanns logischen Überlegungen sollten entsprechend auch für Sondervertragskunden (SVK) gelten.

Einseitige Preisänderungsrechte unterliegen jedoch sehr strengen Anforderungen. Die verwendete Klausel selbst muss den Änderungsumfang beschränken und der anderen Seite ggf. einen Ausgleich gewähren.
Davon ist §4 AVBGasV weit entfernt.

Frage: Sollten SVK besser gestellt werden als TK oder gleichbehandelt werden?
Er zitiert aus der Bundesdrucksache 14/6040, einem Gesetzeskommentar zu §310, 311: Diese gelten nicht für Sonderverträge, wenn ... (habe den Rest akustisch und inhaltlich nicht verstanden).

----- 12:18 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schulz:

SVK und TK sind nicht gleich zu behandeln.
Die Entscheidung 36/06 gilt für TK, nicht für SVK.
Der Kartellsenat hatte in einer früheren Entscheidung über SVK mit folgender Klausel zu entscheiden:
\"... Preisänderung, wenn der Vorlieferant seine Preise ändert ...\"
Diese Klausel war nicht ausreichend.

Hier bezieht sich die Klausel §2 Nr. 2 auf die allgemeinen Tarife.
Ist eine Angleichung an die Bestimmung für TK gelungen?
Nein - aus der Klausel ergibt sich kein Leistungsbestimmungsrecht.

Die Formulierungen der beiden Klauseln §2, Nr.2 und §6, Nr.1 widersprechen sich auch.
Ein Preisbestimmungsrecht setzt einen Spielraum für die Preisänderung voraus.
Wie soll der in diesem Vertrag denn aussehen?

Angenommen, die allgemeinen Tarife steigen. Dann ist die Voraussetzung laut §6, Nr.1 erfüllt.
Offen ist dann aber immer noch, in welchem Umfang die Preise für SVK nun steigen werden.
Der SVK kann jetzt aber anders als der TK keinen Unbilligkeitseinwand gegen die Erhöhung einlegen.
Wie wird dann sicher gestellt, dass die zugrunde liegende Erhöhung der allgemeinen Tarife nicht schon unbillig war?

----- 12:27 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Ackermann:

Stimmt zu, dass 36/06 die Handhabung von Preiserhöhungen für TK geklärt hat und dass die Klausel, die der Kartellsenat zu prüfen hatte, eine andere war. Die dortige Klausel enthielt eine Berechtigung zur Preisänderung, jedoch keine Verpflichtung zu Preissenkungen.

Die Klausel hier enthält jedoch keinen Spielraum. Der Versorger muss die Preisänderungen im gleichen Umfang weitergeben wie in den allgemeinen Tarifen.

Zur AGB-rechtlichen Kontrolle: Die Einbeziehung der AVBGasV hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung auf den Vertrag durchschlägt. Eine Billigkeitskontrolle ist also dennoch möglich.

Der Zivilsenat hat sich in seiner Entscheidung 128 zur Leitbildfunktion von gesetzlichen Bestimmungen geäußert.

Die besondere Leitbildfunktion des §4 AVBGasV besteht laut Kartellsenat darin, dass der Versorger auch Kostensenkungen weitergeben muss. Daher führt die Bezugnahme auf die AVBGasV zu einer Verpflichtung zu Preissenkungen.

Der Gesetzgeber hat bei der Revisionierung der GasGVV bewusst die Gleichbehandlung von SVK und TK angestrebt.

Der §4 AVBGasV ist weit entfernt von einer gültigen AVB-Klausel; dem TK bleibt daher nur die Billigkeitskontrolle. Wenn ein SVK umgekehrt aufgrund gültiger AVB-Klauseln keine Billigkeitskontrolle hätte, dann könnte er bspw. nicht von Preissenkungen profitieren. (Anm. Weitere Ausführungen gingen wieder in ihrem leisen Genuschel unter. Der Senat hat\'s wohl vernommen.)

Wenn den Sondertarifkunden (sie sagte nicht \"SVK\") nur §307 anstelle von §315 bliebe, dann wären SVK gegenüber TK benachteiligt im Zuge der Novellierung des AGB-Rechts. Daher kann eine Kontrolle nach §307 hier nicht angewendet werden.

Zu §315 Abs.2: Das BG hat zurecht nur die Erhöhungen geprüft, weil nur deren Unbilligkeit festzustellen beantragt wurde.
Das BG hat aber fälschlicherweise eine Monopolstellung des Versorgers angenommen. Es hat dabei nämlich nur kartellrechtlichen Überlegungen angestellt.

Sie verweist auf Feststellung des AG Euskirchen, wonach der Versorger nur durchschnittliche Preise verlangten.

Es wäre zudem schön, wenn mal die Frage der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Versorgers und prozessualen Anforderungen geklärt werden würde.

----- 12:50 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schulz:

Ein Gesetzeskommentar hinsichtlich Gleichbehandlung ist noch kein Gesetz.
Schliesslich kann auch der Gesetzgeber eine falsche Rechtseinschätzung haben (Ball schmunzelt).

Bei SVK: Kann eine Erhöhung der Tarifpreise dann noch auf Billigkeit geprüft werden?

Ball kommentiert: Die Klausel könnte ja lauten: \"... ändert sich wenn und soweit sich der Preis ändert.\"
Gerade dieser Zusatz fehlt aber.

----- 12:54 ---------------------------------------------------------------------------
Der Senat wird diese Sache noch mit der am 16.07.2008 zu entscheiden ist, abstimmen.
Mit einer Verkündung ist erst deutlich nach der Sommerpause zu rechnen.

Offline DieAdmin

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Terminsbericht 18.06.08 BGH VIII ZR 274/06 RegionalGas Euskirchen
« Antwort #1 am: 18. Juni 2008, 16:33:59 »
@all,

bitte hier weiter diskutieren: BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle

Leider ist es zu einer Themendublette gekommen, da diese zeitgleich enstanden sind.

Offline ESG-Rebell

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Terminsbericht 18.06.08 BGH VIII ZR 274/06 RegionalGas Euskirchen
« Antwort #2 am: 18. Juni 2008, 17:19:15 »
Zitat
Original von Evitel2004
Leider ist es zu einer Themendublette gekommen, da diese zeitgleich enstanden sind.
Sorry - EVI. Schneller geht\'s nicht.
Ich habe ja keinen Schlepptop mit WLAN dabei; muss daher immer erst noch von Karlsruhe zurück nach Waldbronn fahren und kann dann erst den Bericht tippen.

Heute hab ich auch noch das Mittagessen dazwischen geschoben ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline DieAdmin

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Terminsbericht 18.06.08 BGH VIII ZR 274/06 RegionalGas Euskirchen
« Antwort #3 am: 18. Juni 2008, 17:25:17 »
@ESG-Rebell,

war nicht als \"Geschimpfe\" gemeint.  

Sorry, wenn ich da missverstanden wurde.

Übrigens, wenn dann bin ich Evi nicht EVI ;)

 

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