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Autor Thema: Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung  (Gelesen 10373 mal)

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Offline Tom Laschek

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« am: 07. Juni 2008, 13:46:04 »
Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung

Hallo,

eins vorweg: Ich habe das Forum reichlich durchsucht und habe das Gefühl alles schonmal gelesen zu haben. Irgendwie treffen die einzelnen Threads insgesamt nicht meine Situation. Also steinigt mich bitte nicht, falls ich nun doch was übersehen habe.

Nun zu meinem Problem (ich gebe das verkürzt wieder, reiche aber gerne Details nach):
Ich bin Tarifkunde durch Gasbezug seit Bezug eines EFH im Jahr 2003.
Seit 2004 gehöre ich zu den Preiserhöhungsverweigerern. Auch bei mir wurde mit Verweis auf die Gesetzesänderung versucht, einen neuen Vertrag zu etablieren. Das hab\' ich mit Hilfe des Forums alles abgewendet. An dieser Stelle: Vielen Dank an alle Beteiligte des Forums. RWE-seitig wurde mir immer vom Kundenservice geschrieben. Der letzte Kündigungsversuch vom Kundenservice war am 19.01.2008 mit Begründung durch §32 Abs. 1 AVBGasV.

Ich habe umgehend auf die Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV hingewiesen und ferner auf §20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV - Kündigung nicht möglich.


Nun das neue - wozu ich nichts im Forum finde: Die Rechtsabteilung meldet sich am 26.5.2008 wie folgt:
Mein bis 2007 gültiger Gasliefervertrag sei ein Sondervertrag. Man verweist auf §115 Abs. 3 EnWG: man müsse einen \"an die GasGVV angepassten Vertrag\" anbieten. Da ich nicht unterschrieb, muss RWE kündigen und ich werde per Grundvertrag beliefert. Das Kündigungsrecht beruhe aber auf §32 Abs1. AVBGasV, da bei Sonderverträgen keine automtische Ablösung stattfand, sondern eine explizite Anpassung. Die Kündigung sei wirksam. Ferner weist RWE darauf hin, dass am 01.05.2007 die Umstellung von AVBGasV aus GasGVV per Zeitungsinserat stattfand. Wäre ich - entgegen RWEs Auffassung - Tarifkunde, würden seit 01.05.2007 Preise und Bedingungen der GasGVV gelten.

Ich antworte umgehend, dass ich den Sondervertrag als neuen Aspekt berücksichtigen, aber nicht kommentiere werde. Ich erkläre vorsorglich, dass ich die AGB nicht in den Sondervertrag einbezogen sehe. Daraus ergibt sich, dass der Sondervertrag keine Kündigungsbedingungen enthält. Weiterhin erklärte ich, dass RWE erstmals am 19.12.2007 die Kündigung aussprach. Die Umsellung von AVBGasV auf GasGVV nach RWE-Angaben aber schon am 01.05.2007 stattfand. Ein Tarifvertrag könne also nicht nach AVBGasV gekündigt worden sein. Ich weise die Kündigung zurück.

Die Rechtsabteilung antortet umgehend:
Die AVBGasV hätten nicht nur für Tarif- sondern auch für Sonderverträge gegolten. Ich dürfe mich aüßern, ob ich der Meinung wäre, dass kein Sondervertrag bestünde. Man würde die Preise dann nachträglich anpassen. Für den Sondervertrag erklärt RWE, dass einem Dauerschuldverhältnis auch dann ein Kündigungsrecht zusteht, wenn dies nicht vereinbart wurde. Es gelten Preise und Bedingungen der GasGVV.

Ich antworte umgehend:
Dauerschuldverhältnisse können nach §314 BGB nur mit wichtigem Grund gekündigt werden. Mir wurde nicht mal ein Grund genannt. Ferner ist es wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der EVU Tarifverträge zu Sonderverträgen erklärt und anschliessend das Dauerschuldverhältnis kündigt.
Ich weise vorsichtshalber auf den Hinweisbeschlusses des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 07.09.2007 (Az. 14 O 23/06 ) hin, wonach es am EVU ist, nachzuweisen, dass bei Vertragsabschluss die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, was ich bestreite.
Ich bestehe auf dem alten Vertragsverhältnis.

So - nun die letzte Antwort von RWE:
Man will die vollumfängliche Korrespondenz nicht wiederholen. Der Sondervertrag ist gekündigt, ich sei in der Grundversorgung.

Diese Gelassenheit beunruhigt mich doch etwas. Muss ich irgendwie handeln? Hab\' ich irgendwo Mist gebaut?

Viele Grüße
Tom

Offline Kampfzwerg

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #1 am: 07. Juni 2008, 18:05:00 »
@Tom Laschek

Zitat
Ich bin Tarifkunde durch Gasbezug seit Bezug eines EFH im Jahr 2003.

Auch bei mir wurde mit Verweis auf die Gesetzesänderung versucht, einen neuen Vertrag zu etablieren

Der letzte Kündigungsversuch vom Kundenservice war am 19.01.2008

Mein bis 2007 gültiger Gasliefervertrag sei ein Sondervertrag.
Man verweist auf §115 Abs. 3 EnWG: man müsse einen \"an die GasGVV angepassten Vertrag\" anbieten. Da ich nicht unterschrieb, muss RWE kündigen und ich werde per Grundvertrag beliefert.

Ich erkläre vorsorglich, dass ich die AGB nicht in den Sondervertrag einbezogen sehe. Daraus ergibt sich, dass der Sondervertrag keine Kündigungsbedingungen enthält. Weiterhin erklärte ich, dass RWE erstmals am 19.12.2007 die Kündigung aussprach.

Ich dürfe mich aüßern, ob ich der Meinung wäre, dass kein Sondervertrag bestünde. Man würde die Preise dann nachträglich anpassen.
 
Ich bestehe auf dem alten Vertragsverhältnis.

Der Sondervertrag ist gekündigt, ich sei in der Grundversorgung.

Womit wir wieder am START wären.
Ich habe den Text mal etwas gestrafft  ;)

Habe ich Dich  vielleicht völlig falsch verstanden?
 ?( :
1. RWE sagt, Du bist jetzt ! Tarifkunde.
2. Du sagst, Du warst immer Tarifkunde.

Und zwischenzeitlich überliess RWE Dir die Wahl zwischen TK und SVK?  8)

Offline Tom Laschek

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #2 am: 07. Juni 2008, 18:27:08 »
Sorry - war wohl zu straff  :rolleyes:

Ich wäre der Meinung, dass ich als Tarifkunde angefangen habe, da ich das Gas einfach aus der Leitung bezogen habe und dafür dann gelöhnt habe. Ich hatte nichts unterschrieben. Ob ich ein Willkommensbrief bekommen habe, weiss ich nicht mehr so genau.
Im Laufe der verbalen Auseinandersetzung habe ich einen Tarifvertrag auch immer als Basis genommen.
Aber: Am 26.05.2008 schreibt mir erstmalig die Rechtsabteilung und sagt glatt vom Start weg, das wäre ein Sondervertrag, in dem die AVBGasV einbezogen worden wären. Wenn ich da was dagegen hätte, soll ich es nur sagen, Sie würden mir dann nachträglich die Preise anpassen.
Vermutlich hat RWE mich in einen Sondervertrag gesteckt, da ich ja gegen die Preiserhöhungen rebelliert habe (§315 BGB), damit Sie die Abrechnung leichter durchführen können - was weiss ich.
Da RWE jetzt erstmalig von einem Sondervertrag redet, habe ich die Einbeziehung der AVBGasV (als AGB) erstmal bestritten/abgeleht und auf den Hinweisbeschluss aus Frankfurt/Oder hingewiesen. Ferner habe ich mitgeteilt, dass ich mich zur Vertragseinstufung nicht äußere, da RWE den Nachweis der korrekten Kündigung erbringen müsse.

Ist das verständlicher??

Grüße
Tom

Offline Kampfzwerg

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #3 am: 07. Juni 2008, 20:17:21 »
Zitat
Sorry - war wohl zu straff  
Tja. So kann`s gehen  :D


Zitat
Seit 2004 gehöre ich zu den Preiserhöhungs(?)verweigerern.

Im Laufe der verbalen Auseinandersetzung habe ich einen Tarifvertrag auch immer als Basis genommen.

Aber: Am 26.05.2008 schreibt mir erstmalig die Rechtsabteilung und sagt glatt vom Start weg, das wäre ein Sondervertrag,

Da drängt sich mir doch u. a. folgende Frage auf:
4 Jahre Schriftwechsel. Und dann, plötzlich, schreibt Dir die Rechtsabteilung. Mit unterschiedlicher Argumentation?

\"Vermutlich\" ....  \"was weiss ich \"  
\"Ich wäre der Meinung, dass ich als Tarifkunde angefangen habe\"
Hast Du Deine Unterlagen einmal prüfen lassen?
Heisst: Hast Du einen Anwalt?



Zitat
Am 26.05.2008 schreibt mir erstmalig die Rechtsabteilung und sagt glatt vom Start weg, das wäre ein Sondervertrag, in dem die AVBGasV einbezogen worden wären. Wenn ich da was dagegen hätte, soll ich es nur sagen, Sie würden mir dann nachträglich die Preise anpassen.
Vielleicht könntest Du das hier einmal, der Verständlichkeit halber, im Original als jpg/pdf einstellen?!

Offline ESG-Rebell

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #4 am: 07. Juni 2008, 21:17:29 »
Zitat
Original von Tom Laschek
eins vorweg: Ich habe das Forum reichlich durchsucht und habe das Gefühl alles schonmal gelesen zu haben. Irgendwie treffen die einzelnen Threads insgesamt nicht meine Situation. Also steinigt mich bitte nicht, falls ich nun doch was übersehen habe.
Doch - Leute in Ihrer Situation hat es hier schon gegeben - vor etwa 12 bis 18 Monaten. Die betreffenden Beiträge können also schon etwas älter sein.

Zitat
Original von Tom Laschek
Ich bin Tarifkunde durch Gasbezug seit Bezug eines EFH im Jahr 2003.
Eine Belieferung zu Sondertarifen kann einen Sondervertrag auch konkludent - also ohne Unterschrift - begründen.
Und dies ist gar nicht mal so schlecht für Sie.
Damit sind nämlich nicht die AVBGasV oder die GasGVV Grundlage für die Durchführung des Liefervertrags (wie bei Tarifkunden) sondern die zwischen Ihnen und dem Versorger vereinbarten Bedingungen.

Wenn der Versorger die AVBGasV in einen Sondervertrag einbezieht, dann kopiert er quasi die Klauseln dieser Verordnung in seinen eigenen Vertrag. Dies hat zwei wichtige Konsequenzen:
[list=1]
  • Die Klauseln unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §305 und §307. Insbesondere stellt eine Preisanpassung durch Ankündigung (§4 AVBGasV) keine hinreichend transparente Klausel dar. Desweiteren hat der Versorger kein Kündigungsrecht.
  • Läuft die für Tarifkunden geltende AVBGasV aus, dann hat dies für die Sonderkunden keinerlei Auswirkungen. Diese haben ja ihre eigene \"Kopie\" der Klauseln in ihren Verträgen.
  • [/list=1]
Zitat
Original von Tom Laschek
Mein bis 2007 gültiger Gasliefervertrag sei ein Sondervertrag.
Man verweist auf §115 Abs. 3 EnWG: man müsse einen \"an die GasGVV angepassten Vertrag\" anbieten. Da ich nicht unterschrieb, muss RWE kündigen und ich werde per Grundvertrag beliefert.
Die allermeisten Änderungskündigungen, die mit Verweis auf die GasGVV zumeist den Sonderkunden gegenüber ausgesprochen wurden, sind also gänzlich unbegründet und unwirksam.

Selbstverständlich darf Ihr Versorger Ihnen jederzeit einen neuen Sondervertrag anbieten und Sie dürfen diesen dann annehmen oder ablehnen, wobei Schweigen Ablehnung bedeutet.
Durch die Bank haben die Versorger in ihre Sonderverträge jedoch nicht nur die alten AVBGasV-Klauseln durch die neuen GasGVV-Klauseln ersetzt sondern auch weitere Klauseln hinzugefügt, die die Kundenrechte stark aushölen. Insbesondere wird regelmäßig auch der derzeitige - bereits hohe Gaspreis - als ausdrücklich vereinbart \"in Stein gemeißelt\".

Davon abgesehen gilt außerdem:
Ohne eine wirksame Einbindung von Vertragsbedingungen fehlt es in ihrem Sondervertrag sowieso an einer Preisanpassungs- und Kündigungsklausel. Schon deshalb darf Ihnen RWE weder die Preise erhöhen noch kündigen.

Eine Kenntnisnahme der AVBGasV bei Vertragsabschluss (also der ersten Gasentnahme) haben Sie ja bestritten, womit diese evt. nicht wirksam in ihren Vertrag einbezogen worden sind.

Zitat
Original von Tom Laschek
Die AVBGasV hätten nicht nur für Tarif- sondern auch für Sonderverträge gegolten.
Ich dürfe mich äußern, ob ich der Meinung wäre, dass kein Sondervertrag bestünde.
Ihre Korrespondenz mit RWE war wohl schon recht umfangreich. Seien Sie mit Tatsachenbehauptungen und Anerkenntnissen vorsichtig - damit können Sie sich um Kopf und Kragen reden!

Zitat
Original von Tom Laschek
Der Sondervertrag ist gekündigt, ich sei in der Grundversorgung.
Diese Gelassenheit beunruhigt mich doch etwas.
Muss ich irgendwie handeln? Hab\' ich irgendwo Mist gebaut?
In der fehlenden Polemik der Versorgeranwälte darf man kein Indiz für Gelassenheit oder Selbstsicherheit sehen. Die machen halt ihren Job indem sie den Rebellen die vom BDEW vorformulierten Textbausteine vor die Füße werfen.
Das die RWE-Anwälte jetzt weitere Diskussionen einstellen wollen bedeutet nur, dass sie eingesehen haben, Sie nicht mit falschen Tatsachenbehauptungen und Rechtsbelehrungen einwickeln zu können.

Bleiben Sie bei Ihrem Standpunkt; d. h. zahlen Sie auch weiterhin nicht die geforderten Preise.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Tom Laschek

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #5 am: 07. Juni 2008, 21:17:39 »
Die ersten Einsprüche nach §315 BGB wurden zwar moniert aber irgendwie auch akzeptiert. Rein rechtlich sah es für die EVUs ja auch eher düster aus, wenn sie ihre Kalkulationen nicht offen legen.
Erst mit den Gesetzesänderungen kam wieder Bewegung in die Sache: die bekannten Verträge, die ich unterzeichnen müßte usw. - all das Bekannte aus dem Forum. Gegen all das hab\' ich mich auch, wie im Forum beschrieben, gewehrt: Keine Unterschrift mit dem Verweis, dass die Gesetzesänderung keiner Neuverträge bedarf. Dann kam im Dezember 2007 die Kündigung. Die hatte erstmal so eine gedruckte Unterschrift. Das habe ich moniert und dann kam das ganze auch mit ppa-Unterschrift.
Das habe ich dann mit Verweis auf §20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV moniert, worauf RWE sich auf §32 Abs. 1 AVBGasV beruft. Das habe ich moniert, weil die GasGVV die AVBGasV ablöst. 4 Monate Ruhe und dann meldet sich die Rechtsabteilung wörtlich:
---
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom April 2008, das, zusammen mit der zwischen Ihnen und unserem Kundenservice bisher geführten Korrespondenz, der zuständigen Rechtsabteilung weitergeleitet wurde.
Bei Ihrem bis 2007 gültigem Gaslieferungsvertrag handelte es sich um einen Sondervertrag. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Umstellung solcher Sonderverträge richtet sich nach § 115 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der dort vorgesehene gesetzgeberischen Anpassungsverpflichtung sind wir durch Übersendung eines neuen, an die Gasgrundversorgungsverordnung angepassten Gaslieferungsvertrages nachgekommen. Diesen neuen Gaslieferungsvertrag haben Sie jedoch nicht unterzeichnetm, so dass wir uns gezwungen sahen, Ihren alten Gaslieferungsvertrag durch Kündigung zu beenden. Seit dem Wirksamwerden dieser Kündigung werden Sie zu den Preisen und Bedingungen der GasGVV beliefert, so dass der von Ihnen zitierte § 20 Abs. 1. S. 3 GasGVV auch erst seit diesem Zeitpunkt einschlägig ist.
Das Kündigungsrecht hinsichtlich Ihres alten Gaslieferungsvertrages ergab sich aus § 32 Abs 1 AVBGasV. Die AVBGasV war - entgegen Ihrer Auffassung - zum Kündigungszeitpunkt wirksam. Die von Ihnen angesprochene \"Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV\" erfolgte - jedenfalls bei Sonderverträgen - nicht automatisch (vgl. § 115 Abs 3 EnWG), sondern durch explizite Anpassung der Verträge durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen. Die von uns ausgesprochene Kündigung war mithin wirksam.
Rein vorsorglich wollen wir Sie darauf hinweisen, dass eine \"automatische Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV\", nur bei Tarifverträgen in Betracht kommt. Die Vorgaben für die entsprechende Anpassung der Verträge enthalten § 115 Abs. 2 EnWG und § 23 GasGVV. Die RWE Westfalen-Weser-Ems AG hat mit Anzeigen in den Tageszeitungen zum 1. Mai 2007 die Umstellung der Tarifverträge von AVBGasV aus GasGVV vorgenommen. Wären Sie also - entgegen unserer Auffassung - bis 2007 Tarifkunde gewesen, so würden für Sie bereits ab dem 1. Mai 2007 (und nicht erst seit Wirksamwerden unserer Kündigung) die Preise und Bedingungen der Gasgrundversorgung gelten.
Zu Ihren Information fügen wir diesem Schreiben Auszüge der Website der Verbraucherzentrale NRW zur Problematik der Umstellung alter Verträge auf die Bedingungen der GasGVV bei.
---

Ich teile die Auffassung der RWE, dass, wenn ich Tarifkunde wäre, wären die Verträge bereits auf GasGVV umgestellt. Meine Einwände bzgl. Billigkeit hätten weiterhin bestand - mein Gaspreis wäre der von 2004.
Warum ich einen Sondervertrag haben soll, erschliesst sich mir nicht. Generell habe ich damit aber auch kein Problem, weil ich wegen hier: Hinweisbeschluss LG Frankfurt/Oder die Einbeziehung der AVBGasV in den Sondervertrag ablehne. Woraus folgt: Keine Kndigungsregelung ==> Dauerschuldverhältnis. Und das ist nur mit Grund zu  kündigen. Und den hat mir RWE auch auf Nachfrage nicht genannt.

Viele Grüße
Tom

Offline Tom Laschek

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #6 am: 12. Juni 2008, 09:30:44 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Doch - Leute in Ihrer Situation hat es hier schon gegeben - vor etwa 12 bis 18 Monaten. Die betreffenden Beiträge können also schon etwas älter sein.
Ja, das ist wohl richtig. Ich finde meine Situation dort aber nicht wieder. Falls doch, wäre ich für den Link dankbar.

Zitat
Original von ESG-Rebell
Eine Belieferung zu Sondertarifen kann einen Sondervertrag auch konkludent - also ohne Unterschrift - begründen.
Und dies ist gar nicht mal so schlecht für Sie.
Ja, das konnte ich dem Forum entnehmen. Ich bin da auch nicht abgeneigt.

Zitat
Original von ESG-Rebell
Damit sind nämlich nicht die AVBGasV oder die GasGVV Grundlage für die Durchführung des Liefervertrags (wie bei Tarifkunden) sondern die zwischen Ihnen und dem Versorger vereinbarten Bedingungen.

Wenn der Versorger die AVBGasV in einen Sondervertrag einbezieht, dann kopiert er quasi die Klauseln dieser Verordnung in seinen eigenen Vertrag. Dies hat zwei wichtige Konsequenzen:
[list=1]
  • Die Klauseln unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §305 und §307. Insbesondere stellt eine Preisanpassung durch Ankündigung (§4 AVBGasV) keine hinreichend transparente Klausel dar. Desweiteren hat der Versorger kein Kündigungsrecht.
  • Läuft die für Tarifkunden geltende AVBGasV aus, dann hat dies für die Sonderkunden keinerlei Auswirkungen. Diese haben ja ihre eigene \"Kopie\" der Klauseln in ihren Verträgen.
  • [/list=1]
Der erste Punkt ist mir neu - aber äußerst sympathisch  :D

Zitat
Original von ESG-Rebell
Davon abgesehen gilt außerdem:
Ohne eine wirksame Einbindung von Vertragsbedingungen fehlt es in ihrem Sondervertrag sowieso an einer Preisanpassungs- und Kündigungsklausel. Schon deshalb darf Ihnen RWE weder die Preise erhöhen noch kündigen.

Eine Kenntnisnahme der AVBGasV bei Vertragsabschluss (also der ersten Gasentnahme) haben Sie ja bestritten, womit diese evt. nicht wirksam in ihren Vertrag einbezogen worden sind.
Auch eine wesentliche Erkenntnis, die ich diesem Forum entnommen und verwendet habe   :]

Zitat
Original von ESG-Rebell
Ihre Korrespondenz mit RWE war wohl schon recht umfangreich. Seien Sie mit Tatsachenbehauptungen und Anerkenntnissen vorsichtig - damit können Sie sich um Kopf und Kragen reden!
Keinesfalls. Ich arbeite mit Kunjunktiv und versuche dem EVU darzulegen mit \"was wäre wenn\". Ich gebe mir äußerste Mühe, meine Trümpfe zu behalten.

Zitat
Original von ESG-Rebell
In der fehlenden Polemik der Versorgeranwälte darf man kein Indiz für Gelassenheit oder Selbstsicherheit sehen. Die machen halt ihren Job indem sie den Rebellen die vom BDEW vorformulierten Textbausteine vor die Füße werfen.
Das die RWE-Anwälte jetzt weitere Diskussionen einstellen wollen bedeutet nur, dass sie eingesehen haben, Sie nicht mit falschen Tatsachenbehauptungen und Rechtsbelehrungen einwickeln zu können.

Bleiben Sie bei Ihrem Standpunkt; d. h. zahlen Sie auch weiterhin nicht die geforderten Preise.
Wenn die mir jetzt eine Rechnung lt. Grundtarif schicken, die ich nicht bezahle und es käme zu einem Showdown vor Gericht: Muss RWE nachweisen, dass die Kündigung korrekt war und der neue Vertrag zustande kam oder muss ich der Kündigung juristisch entgegenwirken?

Gruss,
Tom Laschek

Offline Kampfzwerg

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #7 am: 12. Juni 2008, 10:08:41 »
Zitat
Original von Tom Laschek

 Ja, das ist wohl richtig. Ich finde meine Situation dort aber nicht wieder. Falls doch, wäre ich für den Link dankbar.
(...)
Ja, das konnte ich dem Forum entnehmen. Ich bin da auch nicht abgeneigt.
(...)
Der erste Punkt ist mir neu - aber äußerst sympathisch   :D
(...)
 Keinesfalls. Ich arbeite mit Kunjunktiv und versuche dem EVU darzulegen mit \"was wäre wenn\". Ich gebe mir äußerste Mühe, meine Trümpfe zu behalten.

... es käme zu einem Showdown vor Gericht: Muss RWE nachweisen, dass die Kündigung korrekt war und der neue Vertrag zustande kam oder muss ich der Kündigung juristisch entgegenwirken?

@Tom Laschek

1. ESG-Rebell hat Dir bestens geantwortet, unter
2. den gegebenen Umständen, bzw. unter Beachtung der Tatsache, dass Du
3. zwar sehr viele worte gemacht hast, aber
4. ohne schlussendlich preiszugeben worin denn das Problem eigentlich besteht, weil
5. wir alle immer noch nicht wissen, ob Du denn nun TK oder SVK bist, besser
6. was Du denn sein möchtest, da Du ja beidem nicht abgeneigt wärest - und
7. auch hier unter Verwendung Deiner \"Strategie der Konjunktive\"
8. Deine Trümpfe nicht aus der Hand gibst ! und
9. Deine Situation verschleierst.
10. Der dir äußerst sympathische Punkt dürfte Dir nicht neu sein, wenn Du so viel gelesen hättest, wie Du nun schon mehrfach behauptet hast.


So what! (Imperativ)


Soll das eine Beschäftigungstherapie für uns werden?
Eine Lesetherapie vielleicht?
Was möchtest Du denn eigentlich?

Quo vadis?

Diese einzige Frage am Ende eines sehr langen, aber auch sehr seichten Beitrags ist das perfekte Beispiel:
Zitat
Wenn die mir jetzt eine Rechnung lt. Grundtarif schicken, die ich nicht bezahle und es käme zu einem Showdown vor Gericht: Muss RWE nachweisen, dass die Kündigung korrekt war und der neue Vertrag zustande kam oder muss ich der Kündigung juristisch entgegenwirken?

Dazu gäbe es reichlich Antworten (s. Pkt.10), wenn man denn suchen würde und keine rhetorische Frage gestellt hätte.

Offline Black

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #8 am: 12. Juni 2008, 10:30:08 »
Das ist doch eine ermüdende Diskussion um des Kaisers Bart...

- entweder warst Du von Anfang an Tarifkunde, dann bist Du jetzt in der Grundversorgung

- oder Du warst Sonderkunde dann bist Du aufgrund der Kündigung nun in der Grundversorgung

Worum geht es Dir eigentlich bei Deinem Streit? Welchen wirtschaftlichen Vorteil erhoffst Du Dir? Da es dem Versorger um eine Überleitung von AVB zu GVV ging (zu der er verpflichtet ist) kann Preisprotest nicht der Grund sein?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Tom Laschek

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #9 am: 12. Juni 2008, 11:52:25 »
Zitat
Original von Black
- entweder warst Du von Anfang an Tarifkunde, dann bist Du jetzt in der Grundversorgung
Ich würde meinen, Tarifkunde zu sein: Vertrag durch Gasentnahme. RWE meint das nicht. Und wie ESG-Rebell anmerkt, kann ein Sondervertrag auch konkludent geschlossen werden

Zitat
Original von Black
- oder Du warst Sonderkunde dann bist Du aufgrund der Kündigung nun in der Grundversorgung
Meines Erachtens ist das nicht richtig, wenn kein Kündigungsrecht besteht. Und das eins besteht, bezweifle ich ja.

Zitat
Original von Black
Worum geht es Dir eigentlich bei Deinem Streit? Welchen wirtschaftlichen Vorteil erhoffst Du Dir? Da es dem Versorger um eine Überleitung von AVB zu GVV ging (zu der er verpflichtet ist) kann Preisprotest nicht der Grund sein?
Natürlich geht es mir um den Preisprotest. Ich möchte meine durch §315 BGB günstigen Preise beibehalten, kann also eine Kündigung nicht gebrauchen.


@Kampfzwerg
Zitat
Original von Kampfzwerg
1. ESG-Rebell hat Dir bestens geantwortet, unter
2. den gegebenen Umständen, bzw. unter Beachtung der Tatsache, dass Du
3. zwar sehr viele worte gemacht hast, aber
4. ohne schlussendlich preiszugeben worin denn das Problem eigentlich besteht, weil
5. wir alle immer noch nicht wissen, ob Du denn nun TK oder SVK bist, besser
6. was Du denn sein möchtest, da Du ja beidem nicht abgeneigt wärest - und
7. auch hier unter Verwendung Deiner \"Strategie der Konjunktive\"
8. Deine Trümpfe nicht aus der Hand gibst ! und
9. Deine Situation verschleierst.
10. Der dir äußerst sympathische Punkt dürfte Dir nicht neu sein, wenn Du so viel gelesen hättest, wie Du nun schon mehrfach behauptet hast.

1. Richtig. Nach der Honorierung steht eine weitere Frage
2.
3. meine erste \"kurze\" Variante war ja wohl zu kurz.
4. siehe erster Beitrag: Ist in dieser beschriebenen Situation von meiner Seite aus Handlungsbedarf?
5. Ich weiss das auch nicht. Die RWE-Sicht ist hier nicht meine Sicht. Allerdings kann ich mit der RWE-Sicht anfreunden.
6. Das spielt lt. einigen Beiträgen im Forum keine Rolle, da das im Zweifel Gerichte entscheiden (würden)
7. und 8. Ist das falsch?
9. Ich sehe nicht, welche Information fehlt. Ich habe keine weiteren. Nur noch mehr Worte aus langen RWE-Briefen mit juristischen Floskeln.
10. Das ist ein nützlicher neuer Punkt für mich, da ich für den Fall eines Sondervertrags die Einbeziehung der AVBGasV als AGB bestritten habe. Somit besteht meines Wissens nach keinerlei Recht auf Kündigung und Preisanpassung. Sollte die AVBGasV doch als AGB (irgendwie) gelten, ist es doch gut zu wissen, dass da noch ein Ansatz ist. Allerdings ist das halt wirklich ein ungelegtes Ei und von daher habe ich das nicht beachtet. Ich wollte nicht alle Beiträge auswendig lernen.


Grüße,
Tom Laschek

Offline Free Energy

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« Antwort #10 am: 12. Juni 2008, 12:16:10 »
Hallo Tom,

ich betreue hier einige RWE-Kunden, die auch schon seit etwa 2004 die Gaspreiserhöhungen unter Anwendung des § 315 BGB verweigern.

Als die Diskussion hier etwa Ende 2004 in Gang kam, war zunächst nie die Rede von Grundversorgung oder Sondervertragskunden. Es wurde einfach auf den Preis von 9/04 gekürzt.

Erst anschließende Urteile der Gerichte haben dazu geführt, das differenzierter zu sehen. Wenn du seit 2004 gekürzt hast, solltest du einfach bis zu einer gerichtlichen Entscheidung dabei bleiben.

Die erfolgte Kündigung des Sondervertrages bei der RWE und die angeschlossene Abschiebung in die Grundversorgung war aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich, siehe auch hier :

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__2021/

Wir haben damals dagegen ebenfalls Widerspruch eingelegt und ansonsten weiter gekürzt, wie bisher.

Für uns hat es somit keine gültige Vertragsänderung gegeben, also gibt es keinen Grund, die bisherige Vorgehensweise zu ändern.

Also, weiter kürzen wie bisher....

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Offline Tom Laschek

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #11 am: 12. Juni 2008, 13:33:27 »
Hallo Free Energy,

OK. Weiter kürzen - kein weiterer Handlungsbedarf. Das kann man wohl als Ergebnis ableiten.

Zitat
Original von Free Energy
Die erfolgte Kündigung des Sondervertrages bei der RWE und die angeschlossene Abschiebung in die Grundversorgung war aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich, siehe auch hier :

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__2021/

Wir haben damals dagegen ebenfalls Widerspruch eingelegt und ansonsten weiter gekürzt, wie bisher.
Verbaut man sich dadurch nicht die Möglichkeit einen Sondervertrag zu haben? Dieser kann doch auch vorteilhaft sein?
Angenommen die Gerichte entscheiden letztendlich, dass die EVU-Preise korrekt sind/waren, dann ist man mit einem Tarifvertrag mit dem Thema am Ende...

Grüße
Tom Laschek

Offline Cremer

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« Antwort #12 am: 12. Juni 2008, 17:00:28 »
@Tom Laschek,

nein, ist bei uns ebenfalls so.

Eigne Rechnugen erstellen,

entweder akzeptieren das die Versorger oder müssen klagen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #13 am: 12. Juni 2008, 17:49:49 »
Ein früherer Tarifkunde, der Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist, wurde automatisch grundversorgter Kunde gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Die Umstellung von AVBGasV auf GasGVV erfolgte automatisch ohne Zutung eines solchen Kunden. Der Grundversorger ist gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht berechtigt, einen solchen Vertrag zu kündigen, wie zutreffend erkannt wurde. Ob und unter welchen Bedingungen ein Sondervertrag gekündigt werden kann, bemisst sich nach dem Inhalt des Vertrages und ggf. nach kartellrechtlichen Bestimmungen des GWB. Früher war es so, dass nach Kündigung eines Sondervertrages der Kunde sich auf die Unbilligkeit fortan auf sein Vertragsverhältnis und seinen Abnahmefall erstmals angewandter Allgemeinen Tarife berufen konnte. Schließlich war zuvor ein völlig  anderes Preis- Leistungs- Verhältnis vereinbart gewesen.

Offline Tom Laschek

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Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung
« Antwort #14 am: 13. Juni 2008, 09:49:41 »
Vielen Dank. Das hat mir geholfen, meine Position einzuschätzen.

 

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