Die ersten Einsprüche nach §315 BGB wurden zwar moniert aber irgendwie auch akzeptiert. Rein rechtlich sah es für die EVUs ja auch eher düster aus, wenn sie ihre Kalkulationen nicht offen legen.
Erst mit den Gesetzesänderungen kam wieder Bewegung in die Sache: die bekannten Verträge, die ich unterzeichnen müßte usw. - all das Bekannte aus dem Forum. Gegen all das hab\' ich mich auch, wie im Forum beschrieben, gewehrt: Keine Unterschrift mit dem Verweis, dass die Gesetzesänderung keiner Neuverträge bedarf. Dann kam im Dezember 2007 die Kündigung. Die hatte erstmal so eine gedruckte Unterschrift. Das habe ich moniert und dann kam das ganze auch mit ppa-Unterschrift.
Das habe ich dann mit Verweis auf §20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV moniert, worauf RWE sich auf §32 Abs. 1 AVBGasV beruft. Das habe ich moniert, weil die GasGVV die AVBGasV ablöst. 4 Monate Ruhe und dann meldet sich die Rechtsabteilung wörtlich:
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in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom April 2008, das, zusammen mit der zwischen Ihnen und unserem Kundenservice bisher geführten Korrespondenz, der zuständigen Rechtsabteilung weitergeleitet wurde.
Bei Ihrem bis 2007 gültigem Gaslieferungsvertrag handelte es sich um einen
Sondervertrag. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Umstellung solcher Sonderverträge richtet sich nach § 115 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der dort vorgesehene gesetzgeberischen Anpassungsverpflichtung sind wir durch Übersendung eines neuen, an die Gasgrundversorgungsverordnung angepassten Gaslieferungsvertrages nachgekommen. Diesen neuen Gaslieferungsvertrag haben Sie jedoch nicht unterzeichnetm, so dass wir uns gezwungen sahen, Ihren alten Gaslieferungsvertrag durch Kündigung zu beenden. Seit dem Wirksamwerden dieser Kündigung werden Sie zu den Preisen und Bedingungen der GasGVV beliefert, so dass der von Ihnen zitierte § 20 Abs. 1. S. 3 GasGVV auch erst seit diesem Zeitpunkt einschlägig ist.
Das Kündigungsrecht hinsichtlich Ihres alten Gaslieferungsvertrages ergab sich aus § 32 Abs 1 AVBGasV. Die AVBGasV war - entgegen Ihrer Auffassung - zum Kündigungszeitpunkt wirksam. Die von Ihnen angesprochene \"Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV\" erfolgte - jedenfalls bei Sonderverträgen - nicht automatisch (vgl. § 115 Abs 3 EnWG), sondern durch explizite Anpassung der Verträge durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen. Die von uns ausgesprochene Kündigung war mithin wirksam.
Rein vorsorglich wollen wir Sie darauf hinweisen, dass eine \"automatische Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV\", nur bei
Tarifverträgen in Betracht kommt. Die Vorgaben für die entsprechende Anpassung der Verträge enthalten § 115 Abs. 2 EnWG und § 23 GasGVV. Die RWE Westfalen-Weser-Ems AG hat mit Anzeigen in den Tageszeitungen zum 1. Mai 2007 die Umstellung der Tarifverträge von AVBGasV aus GasGVV vorgenommen. Wären Sie also - entgegen unserer Auffassung - bis 2007 Tarifkunde gewesen, so würden für Sie bereits ab dem 1. Mai 2007 (und nicht erst seit Wirksamwerden unserer Kündigung) die Preise und Bedingungen der Gasgrundversorgung gelten.
Zu Ihren Information fügen wir diesem Schreiben Auszüge der Website der Verbraucherzentrale NRW zur Problematik der Umstellung alter Verträge auf die Bedingungen der GasGVV bei.
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Ich teile die Auffassung der RWE, dass, wenn ich Tarifkunde wäre, wären die Verträge bereits auf GasGVV umgestellt. Meine Einwände bzgl. Billigkeit hätten weiterhin bestand - mein Gaspreis wäre der von 2004.
Warum ich einen Sondervertrag haben soll, erschliesst sich mir nicht. Generell habe ich damit aber auch kein Problem, weil ich wegen hier:
Hinweisbeschluss LG Frankfurt/Oder die Einbeziehung der AVBGasV in den Sondervertrag ablehne. Woraus folgt: Keine Kndigungsregelung ==> Dauerschuldverhältnis. Und das ist nur mit Grund zu kündigen. Und den hat mir RWE auch auf Nachfrage nicht genannt.
Viele Grüße
Tom