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Autor Thema: Musterverfahren Erfurt  (Gelesen 18957 mal)

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Offline RR-E-ft

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #15 am: 26. August 2008, 18:51:31 »
@Erfurter

In einem anhängigen Verfahren vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht Erfurt  [Az. 1 HK.O 46/08] wird derzeit geklärt, ob zwischen einem Haushaltskunden und SWE Gasversorgung GmbH in 1996 ein Tarifkundenvertrag oder aber ein Sonderabkommen abgeschlossen wurde und welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben.

Jenes Verfahren war nach entsprechenden Einwendungen vom Amtsgericht Erfurt gem. § 102 EnWG  durch Beschluss zur Entscheidung an das Landgericht verwiesen worden.

Nach erfolgter mündlicher Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, sich noch weiter schriftsätzlich zu äußern. Danach soll  am 23.09.2008 eine Entscheidung des Landgerichts ergehen.


Es kommt schon darauf an, sich mit guten Argumenten gegen eine Zahlungsklage des Unternehmens zu verteidigen.

Zitat
Original von Erfurter

Mit jedem auf Nachzahlung verklagten Kunden sinkt die Chance für folgende erfolgreiche Widersprüche.

Wieso das denn?

In jedem konkreten Einzelfall ist zu prüfen, ob im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Gaslieferanten besteht und - wo dies der Fall sein sollte - ob die entsprechenden Ermessensentscheidungen unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile der Billigkeit entsprachen.

Jeder hat es selbst in der Hand, wie er als verklagter Kunde seine Verteidigung aufbaut. Vollkommen unsinnig wäre es deshalb, auf Entscheidungen in anderen Verfahren zu verweisen, an denen man selbst nicht beteiligt war und deren Ergebnis  man deshalb selbst nicht beeinflussen konnte.

Soweit meine Erfahrungen damit.

Offline tangocharly

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #16 am: 27. August 2008, 21:22:20 »
Einer der Leitsätze der Entscheidung des Kartellsenats vom 12.11.1991 lautet:

Zitat
b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Behinderung eines Unternehmens unbillig im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ist, trägt derjenige, der daraus Rechte herleiten möchte.

Da ist man also wiederum beim Unterschied zwischen Energiewirtschaftsrecht und Kartellrecht. Denn dort hat der Gesetzgeber die Beweislastfrage im Sinne des Kartellrechts grundsätzlich nach den allgemeinen Beweisregeln kodifiziert. Für den § 315 BGB kommt man über diese Hürde hinweg, weil dort kodifiziert ist, dass der unbillige Preis \"unverbindlich\" ist. Somit ist derjenige, der Rechte aus dem Versorgungsvertrag herleitet geradewegs eben der Versorger. So gelangt der Versorger zur Beweislast und hieraus erwächst die Offenlegungspflicht.

Die Entscheidung vom 12.11.1991 besagt dann weiter:

Zitat
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, daß das Tatsachenvorbringen der Klägerin nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, auch wenn die Beklagte ihrerseits ihre Kalkulationsgrundlagen für den Vertrieb des »Stadtkurier« nicht offengelegt hat. Die Parteien sind zwar nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Der Umfang ihrer Substantiierungspflicht richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalles; sie findet ihre Grenze im subjektiven Wissen der Partei und in der Zumutbarkeit weiteren Vorbringens. Eine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (vgl. BGHZ 100, 190, 195; BGH, Urt. v. 11.6.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151). Daß es hier der Beklagten nicht zumutbar war, die Kostenstruktur ihres Anzeigenblattes und insbesondere ihre Gewinnsituation im Rechtsstreit offenzulegen, folgt – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - bereits daraus, daß die Parteien miteinander in hartem Wettbewerb stehen. In einem solchen Fall ist die Aufdeckung derartiger Betriebsinterna grundsätzlich geeignet, die Erfolgsaussichten eines Unternehmens im Wettbewerb nachhaltig zu beeinträchtigen.

Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die Beweislast dafür trägt, daß sie von der Beklagten im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB unbillig behindert wird. Dies gilt auch für die Unbilligkeit der Behinderung (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v. 8.6.1967 - KZR 5/66, WuW/E 863, 869 f. - Rinderbesamung II; Urt. v. 10.2.1987 - KZR 6/86, WuW/E 2360, 2365 - Freundschaftswerbung; Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 646; Benisch in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 26 Abs. 2 und 3 Rdn. 82; Markert, Diskriminierung und Behinderung in der kartellrechtlichen Praxis, 3. Aufl. S. 58; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 26 Rdn. 49). Diese Beweislastverteilung liegt als Grundsatz auch der Vorschrift des § 26 Abs. 5 GWB zugrunde, welche durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486) in das Gesetz eingefügt wurde. Sie hat ihren Grund darin, daß der Begriff der Behinderung in § 26 Abs. 2 GWB weit zu verstehen ist und jedes Marktverhalten erfaßt, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (vgl. BGHZ 81, 322, 327 - Original-VW-Ersatzteile II; vgl. weiter Möschel aaO. Rdn. 647, m.w.N.). Die Feststellung einer Behinderung besitzt daher keine Indizwirkung dafür, daß das beanstandete Marktverhalten auch rechtswidrig ist (vgl. BGH WuW/E 863, 869 f. - Rinderbesamung II; Möschel aaO. Rdn. 646). Dies ist im Fall einer Ungleichbehandlung unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 Altern. 2 GWB anders. Ein Marktverhalten wird allerdings vielfach beide Alternativen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB erfüllen (vgl. BGHZ 52, 65, 70 - Sportartikelmesse; BGH WuW/E 863, 868 - Rinderbesamung II). Dies kann aber kein Grund dafür sein, dem Anspruchsgegner im Fall einer Behinderung die Beweislast dafür, daß die Behinderung nicht unbillig ist, ebenso aufzubürden wie im Fall einer Diskriminierung die Beweislast für das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes für die Ungleichbehandlung (vgl. hierzu BGHZ 41, 271, 279 - Werkmilchabzug, st. Rspr.). Die Beweislast ist vielmehr im Rahmen des Behinderungstatbestandes des § 26 Abs. 2 GWB ebenso zu verteilen wie im Rahmen des § 1 UWG, der bei Vorliegen einer sittenwidrigen Behinderung vielfach ebenso wie § 26 Abs. 2 GWB erfüllt ist. Auch bei Anwendung des § 1 UWG sind die Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit einer Behinderung ergeben soll, von demjenigen zu beweisen, der daraus Rechte herleiten will (vgl. Baumgärtel/Ulrich, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 3, § 1 UWG Rdn. 13; v. Gamm, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 341). Dies schließt nicht aus, daß dann, wenn eine Behinderung ihrer Art nach in aller Regel unbillig ist, eine tatsächliche Vermutung für die Unbilligkeit bestehen kann.

Und schließlich wirft der BGH die Vorinstanz damit über den Haufen:

Zitat
Der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige hat - vom Berufungsgericht gebilligt - seine Begutachtung in der Weise vorbereitet, daß er, ohne die Klägerin zu unterrichten, bei der Beklagten Einsicht in diejenigen Geschäftsunterlagen genommen hat, deren Kenntnis seiner Ansicht nach für die Erstellung seines Gutachtens erforderlich war (insbesondere Jahresabschlüsse und eine von der Beklagten für betriebsinterne Zwecke erstellte Kostenträgerzeitrechnung). Diese Unterlagen wurden auch in der Folgezeit weder dem Gericht noch der Klägerin zur Kenntnis gegeben. Auch in seinen beiden schriftlichen Gutachten und in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Sachverständige wesentliche Grundlagen seiner Begutachtung nicht offengelegt, weil sie seiner Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betrafen. Die Klägerin hat sich im Rechtsstreit wiederholt nachdrücklich gegen diese Art der Gutachtenerstattung gewandt.

Die Verwertung der unter diesen Umständen zustandegekommenen Sachverständigengutachten entsprach nicht dem Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Vorschrift des § 286 ZP0, nach der das Gericht verpflichtet ist, Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9.5.1989 - VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948 ). Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, daß der Gutachter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offenlegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1963 - IV ZR 12/63, LM § 144 ZPO Nr. 4). Andernfalls ist sein Gutachten grundsätzlich unverwertbar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0, 50. Aufl., § 286 Anm. 3 C). So liegt der Fall auch hier, weil dem Gericht entscheidende Grundlagen des Gutachtens unbekannt blieben.

Somit liegt es nicht im Belieben der Parteien, oder eines außergerichtlich tätigen Sachverständigen, und auch nicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Frage einer \"Tangierung von Geschäftsgeheimnissen\" zu prüfen und zu beantworten. Auch und selbst dann, wenn Geschäftsgeheimnisse tangiert sein sollten, so ist der Richter aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verpflichtet, der beweisbelasteten Partei \"diesen Zahn zu ziehen\" und diese Fakten kritisch zu würdigen.

Nicht ohne Grund beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung mit der sogenannten \"in-camera\"-Prüfung, will heißen, die Fakten bleiben im kleinen Kreis, gehen nur an zur Berufsverschwiegenheit verpflchtete Personen, die sich bei Weitergabe der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen.

Dass die Massstäbe der Entscheidung vom 12.11.1991 nicht 1:1 auf die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB übertragen werden kann, folgt auch aus dem Umstand, dass die Parteien eines solchen Rechtsstreits \"nicht im harten Wettbewerb\" stehen.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #17 am: 02. September 2008, 14:08:18 »
@tangocharly

Ich weiß nicht, was dieser Beitrag gerade in diesem Thread beisteuern soll/ kann. Es wäre schön, wenn das Aktenzeichen der zitierten BGH- Entscheidung (Entscheidung des Kartellsenats vom 12.11.1991) genannt und die Fundstellen angegeben würden.

Im Streit der SWE Energie GmbH mit deren Gaskunden geht es gerade darum, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Neufestsetzung der Entgelte im konkreten Vertragsverhältnis besteht und ggf. ob dessen Ausübung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks der Billigkeit entsprach.

Viele Gaskunden wurden aufgrund von Sonderabkommen beliefert, welche das Unternehmen nunmehr gekündigt hat, eben weil es sich nicht um die Grundversorgung handelt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV).

Der BGH hat erst mit Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 bestätigt, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer kartellrechtswidrigen Preisgestaltung gem. §§ 19, 29 GWB - im Gegensatz zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte gem. § 315 Abs. 3  BGB - den Kunden trifft. Deshalb muss ein marktbeherrschender Gasversorger zum Nachweis der Billigkeit seiner einseitigen Entgeltneufsetsetzungen nicht darlegen und beweisen, dass seine Preisgestaltung nicht kartellrechtswidrig ist.

Inhalt und Grenzen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einerseits und der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle andererseits sind nicht identisch (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 unter II. 2):

Zitat
Soweit die Revision unter Hinweis auf wesentlich niedrigere Vergleichspreise anderer Anbieter in der Tarifgestaltung der Beklagten einen Verstoß gegen Kartellrecht, hier gegen die auf den fraglichen Zeitraum noch anwendbaren §§ 22, 26 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I 235), sieht, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht; denn die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskriminierungsverbotes fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO unter III 2 d).

Offline tangocharly

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #18 am: 02. September 2008, 21:02:00 »
@ RR-E-ft

BGHZ 116, 47
(gerne per Mail ?)

(vgl. Beitrag oben: 21.05.2008; 12:36h)
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #19 am: 24. September 2008, 21:08:37 »
Die 1. Kammer für Handelsssachen hat in dem Verfahren 1 HKO 46/08 am 23.09.2008 folgenden Beschluss verkündet:

Zitat
In dem Rechtsstreit

SWE Energie GmbH ./. (Kunde)

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht K.
am 23.09.2008 beschlossen:

1.

Der Klägerin wird aufgefordert, die Billigkeit der streitigen Preiserhöhungen unter Offenlegung ihrer Kalkulationen bis zum 20.10.2008 darzulegen.

2.

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf Dienstag, .....

Offline Golyard

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #20 am: 06. Oktober 2008, 12:46:04 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die 1. Kammer für Handelsssachen hat in dem Verfahren 1 HKO 46/08 am 23.09.2008 folgenden Beschluss verkündet:

In dem Rechtsstreit

SWE Energie GmbH ./. (Kunde)

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht K.
am 23.09.2008 beschlossen:

1.

Der Klägerin wird aufgefordert, die Billigkeit der streitigen Preiserhöhungen unter Offenlegung ihrer Kalkulationen bis zum 20.10.2008 darzulegen.

2.

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf Dienstag, .....

Können Sie mir bitte einmal den Link senden. Unter Goggle finde ich dieses \"Urteil\" nicht.

Danke

Offline RR-E-ft

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #21 am: 06. Oktober 2008, 13:19:24 »
@Golyard

Der Beschluss wurde am 23.09.2008 am Landgericht Erfurt öffentlich verkündet. Jeder, der wollte, konnte an dem öffentlichen Verkündungstermin teilnehmen. Der Beschluss  ist nicht (im Internet) veröffentlicht. Als Verfahrensbeteiligter habe ich selbst eine Ausfertigung dieses Beschlusses vorliegen.

Offline RR-E-ft

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #22 am: 07. Oktober 2008, 13:24:53 »
Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.09.2008 [1 HKO 46/08] liegt in Kopie der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. in Erfurt und dem Bund der Energieverbraucher e.V. in Unkel vor.

Offline Golyard

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #23 am: 13. Oktober 2008, 13:28:32 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.09.2008 [1 HKO 46/08] liegt in Kopie der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. in Erfurt und dem Bund der Energieverbraucher e.V. in Unkel vor.

Danke Ihnen für die Mitteilung.

Offline DieAdmin

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #24 am: 15. Oktober 2008, 15:50:38 »
Zitat
09.10.2008 Stadtwerke Erfurt muss Kalkulation offen legen

Die Stadtwerke Erfurt führen zur Zeit noch verschiedene Prozesse gegen Kunden, die den Preiserhöhungen der Vergangenheit widersprochen und nicht gezahlt hatten.
Das Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, entschied am 23.09.2008, dass die SWE Energie GmbH Erfurt zum Nachweis der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen der Vergangenheit die Preiskalkulationen offen zu legen hat. Das Unternehmen war der Meinung, den Billigkeitsnachweis bereits in anderen Verfahren erbracht zu haben. In diesen Verfahren hatte es jedoch bisher nur einfache Schreiben ihrer Wirtschaftsprüfer vorgelegt. Das Landgericht Erfurt geht davon aus, dass die Schreiben der Wirtschaftsprüfer zum Nachweis der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen nicht ausreichen. Ob den Stadtwerken Erfurt der Nachweis der angemessenen Gaspreise gelingt, bleibt nun abzuwarten. Verbraucher, die in der Vergangenheit Widerspruch gegen die Erhöhungen der Gaspreise der Stadtwerke Erfurt eingelegt hatten, sollten diese aufrecht erhalten. Wer als Widerspruchsführer von den Stadtwerken Erfurt verklagt wird, sollte, soweit der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht anhängig gemacht wird, eine Verweisung an das Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, beantragen.

Für weitere Informationen:
Dirk Weinsheimer
Tel. (0361) 55514-0
d.weinsheimer(at)vzth.de

http://www.vzth.de/UNIQ122407808110446/link505031A.html

Offline Erfurter

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #25 am: 21. November 2008, 19:12:55 »
Auf meine persönliche Mail

\"Hallo,
die Nachricht bezog sich auf den im Forum geschilderten und diskutierten Fall.
Ich überlege ob in Anbetracht der nun fälligen 300€ ein Einspruch Sinn macht oder ob ich die Angelegenheit als erledigt betrachte.
Was würde ein Einspruchschreiben denn für Kosten verursachen?
MfG
Erfurter\"

habe ich vom hier sonst so schreibefreudigen \"Forengott\" nicht einmal eine Rückantwort erhalten.
Denke sich jeder selbst seinen Teil.

Offline superhaase

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Musterverfahren Erfurt
« Antwort #26 am: 22. November 2008, 12:56:01 »
@Erfurter:

Kann es sein, dass Sie vielleicht eine zu hohe Erwartung an die selbstlose Aufopferungsbereitschaft  anderer haben?

Eine Beratung, ob eine Vorgehensweise sinnvoll ist, oder welche Kosten dadurch entstehen, kann man so ohne genauere Unterlagen und ganz ohne Zeitaufwand nicht geben. Zumal der \"Forengott\" Rechtsanwalt ist und für seine Beratung haftet.

Warum sollte er auf jede PN antworten müssen?
Wir sind ihm hier im Forum für seine ausführlichen und äußerst hilfreichen  Beiträge sehr dankbar. Sicher betreibt der Forengott hierdurch in gewisser Weise auch Werbung für sich - er muss ja von etwas leben. Ich gönne ihm das.

Man sollte im Web nie von anderen selbstlose Hilfbereitschaft einfordern.
Geiz ist nicht geil.
Wenn selbstlose Hilfestellung gegeben wird, sollte man das als Geschenk betrachten.

Investieren Sie doch in eine richtige Rechtsberatung bei einem Anwalt Ihrer Wahl.
Viel Glück und Erfolg wünsche ich Ihnen!

Grüße aus dem überzuckerten München, ;)
sh
8) solar power rules

 

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