@Unsigned
Sie müssen den Rechnungsbetrag errechnen, welcher sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt und Ihrem Versorger mitteilen, dass Sie nur diesen leisten werden.
In einigen Regionen haben sich schon Bürgerinitiativen gegründet, die Verbraucher hierbei unterstützen.
Wichtig ist, dass Ihr Versorger Ihre Zahlungen nicht anders verrechnen darf. Deshalb muss ganz klar sein, was Sie worauf leisten: für Strom, für Gas....
Im Übrigen verweisen Sie darauf, dass die weitere Forderung wegen des Unbilligkeitseinwandes nach der Rechtsprechung des BGh, Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und 279/02 gem. § 315 Abs. 3 BGB vollkommen unverbindlich ist, mithin nicht fällig sein kann und Sie sich auch nicht im Verzug befinden können.
Mahnen Sie ggf. nochmals den Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung der Preiskalkulation an und stellen Sie eine entsprechende Feststellungsklage wie in Heilbronn in Aussicht.
Sorgen Sie dafür, dass Sie einen nachweis für den Zugang Ihres Schreibens beim Versorger haben. Ein Faxprotokoll, dass alle Angaben enthält, kann hierzu hilfreich sein, im Übrigen vergleiche unter \"Fragen und Antworten\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt