Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen  (Gelesen 17634 mal)

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Offline Gasfix

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #15 am: 25. April 2005, 15:15:40 »
Sehr geehrter Herr Fricke ,

es sind noch ein paar Fragen aufgetaucht , aber ich denke dann ist alles geklärt und ich kann loslegen !

Reicht ein Schreiben für Strom und Gas oder müssen dafür zwei getrennte Schreiben verfaßt werden ?

Kann man auch allen zukünftigen Preiserhöhungen widersprechen ?

Soll ich Folgendes ( s.u. Zitat von Ihnen ) schon im ersten Brief an die EWE schreiben oder erst nach deren Antwortschreiben ?
Denn das steht so nicht in dem Musterschreiben von  ( www.energieverbrauche.de ) .

* Zitat :

Bei den Stromtarifen lassen Sie sich die behördliche Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt nachweisen .

Fordern Sie zudem den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Tarifänderungen gem. § 4 Abs. 2 AVBV .
 
*
Kann ich auch die zukünftigen neu berechneten Abschlagszahlungen zu den alten Preisen auch unter Vorbehalt bezahlen , falls ein Gericht feststellen sollte , daß selbst diese Preise zu hoch sind , damit ich dann das überzahlte Geld ohne Probleme erstattet bekommen kann ?

Kann ich es also wie folgt im ersten Brief schreiben :

\" Abschlagszahlungen erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung   unter Vorbehalt   zu den alten Preisen \" !

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #16 am: 25. April 2005, 15:41:19 »
@ gasfix

siehe auch bereits meine Antwort an Sie am 23.4.05 um 20.38 Uhr

Erst Widerspruch der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB (Musterbrief) einlegen. Der Eingang Ihres Schreibens beim Versorger lassen Sie sich bestätigen. (ggf. Einschreiben)

Und dann kürzen der Abschläge nach eigener Rechnungsaufstellung/Ermittlung.

In der Abschlagsaufstellung an den Versorger müssen Sie getrennt für Strom und Gas die teilabschläge nennen, sowie die Gesamtschlagsumme.
Sollten Sie ebenfalls Wasser von diesem Versorger beziehen, müssen Sie auch den (ungekürzten) Abschlag Wasser mitaufführen und im Gesamtabschlag einrechnen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #17 am: 25. April 2005, 16:02:26 »
@Gasfix

Sie können ein Schreiben für Strom und Gas verfassen, indem Sie eine Synthese beider Musterschreiben verfertigen.

Die Tarife konnten ja auch bisher schon zu hoch sein. Deshalb leisten Sie die übrigen Zahlungen auch nur noch unter dem Vorbehalt einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle und der Rückforderung.

Vgl. hierzu etwa:


http://www.vzth.de/text.php?id=276


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gasfix

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #18 am: 25. April 2005, 17:30:25 »
Sehr geehrter Herr Cremer , sehr geehrter Herr Fricke ,

vielen Dank für Ihre Antworten !

Zwei Sachen sind aber leider noch nicht beantwortet :

Kann man auch allen zukünftigen Preiserhöhungen widersprechen ?

Beispiel :

\" Ich widerspreche dem Gesamttarif Ihrer Energiepreise und den Preiserhöhungen vom    ...         und allen zukünftigen Preiserhöhungen \"

Und müssen die folgenden Sätze *  schon in den ersten Brief oder erst in den zweiten als Antwort auf das zu erwartende Gegenscheiben der EWE ?

* \" Weisen Sie mir bei den Stromtarifen die behördliche Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt
nach . \"

* \" Ich fordere zudem den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Tarifänderungen gem. § 4 Abs. 2 AVBV . \"


Ich habe ja das Musterschreiben und da stehen die zwei Sätze nicht drin !

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #19 am: 25. April 2005, 17:46:42 »
@ Gasfix

können Sie so schreiben. Ich würde sowie so reinschreiben:
Ich akzeptiere keine Preiserhöhungen, auch künftig, sofern Sie mir nicht den Nachweis der der Erforderlickeit und der Angemessenheit der Preiserhöhungen durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsunterlagen nachweisen, insbesondere die Steiegerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpresis. Im übrigen weise ich insbesondere auf das Urteil des Amtsgreichtes Heilbronn vom 15.4.2005, Az. 15 C 4394/04 hin.

Die Sätze sofort in das erste Schreiben rein. Sie können es, wie im Übrigen die Versorger es auch mit den ständigen Widerholungen von Zahlungsaufforderungen, gebetsmühlenhaft in weiteren Antwortschreiben  wiederholen.  8)

Siehe auch nachfolgend meine Antwort vom 17.4.05 um 19.41Uhr Quote Mein Schreiben an die Stadtwerke.
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=877&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gasfix

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #20 am: 26. April 2005, 10:06:05 »
Sehr geehrter Herr Fricke , sehr geehrter Herr Cremer ,

nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe !

Ich habe alle Schreiben und Berechnungen jetzt so weit , daß ich es morgen absenden kann .

Das ist ja tagelange Arbeit bis das alles recherchiert und berechnet ist , puuuh !

Ich würde noch gerne  Folgendes wissen :

Die Preise für Wasser sind in Ordnung ?

Wasser kostet hier 0,43 € / qm und 18, -- € Grundpreis  + Mwst.

Da ich mich bei meinem Widerspruch nur auf Strom und Gas beziehe .
Ist das so in Ordnung ?


Wie ist das eigentlich ?

Kann der Versorger Strom und Gas von außen sperren ( Zentralstelle ) oder nur , wenn er das Haus betritt ?


Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #21 am: 26. April 2005, 13:21:32 »
@ Gasfix

Normalerweise sperren Versorger direkt an den Absperreinheiten der Zähleinrichtungen. Bei Strom werden die verplombten Vorsicherungen entnommen. Bei Gas wird der Schieber vor dem Zähler verplombt. Das ist der Fall wenn den zahlungsunfähigen Mitmenschen aufgrund von Außenständen gesperrt werden.

Hier im Forum wurde schon des Öfteren erläutert, dass man mittels einer Schutzschrift beim Amtsgericht und schriftlicher Verwehrung gegenüber dem Versorger den Zutritt der Wohnung verhindern kann. Schlecht natürlich wenn die Zähleinrichtungen im allgemein zugänglichen Bereich (Treppenhaus, Keller) liegen.

Im äußersten Notfall, wenn Gefahr im Verzuge ist, können auch auf der Straße die Absperrschieber betätigt werden, bzw. im nächsten Stromverteiler die Sicherungen herausgenommen werden
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gasfix

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #22 am: 28. April 2005, 14:36:22 »
Sehr geehrter Herr Fricke , sehr geehrter Herr Cremer ,

gestern habe ich meinen Widerspruch samt Kostenaufstellung bei der Außenstelle der EWE abgegeben , zu den alten Preisen ohne die 2 % !

Ich bin gespannt was passiert .
Sobald ich ungewöhnliche Reaktionen bekomme , teile ich Ihnen das mit .

Bis hier hin herzlichen Dank für Ihre Hilfe . Es ist beruhigend zu wissen , daß Sie helfen . Das gibt Mut !

Ich wünsche Ihnen bei Ihrer Arbeit weiterhin viel Erfolg !

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Gasfix

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #23 am: 06. Mai 2005, 17:07:13 »
Also gut , dann stelle ich den Beitrag hier noch einmal hinein . Hoffentlich ist das jetzt so in Ihrem Sinne . Ich nahm an , daß es mit dem extra Thema ( s. \" Reaktion von EWE Niedersachsen \" ) übersichtlicher ist .

Ich hoffe , daß es mir verziehen wird !



Hallo hier bin ich wieder , wie versprochen !

Also , ich habe Widerspruch gegen 3 Preiserhöhungen eingelegt und der Einzugsermächtigung widersprochen .

Am übernächsten Tag ( 3.5. ) kam die Bestätigung wegen der Einzugsermächtigung und am selben wurde trotzdem der Abschlagsbetrag abzgl. der Gutschrift abgebucht . Diesen haben wir am 4.5. wieder zurückbuchen lassen ( wie auch den Betrag für April ) .
Ich habe eine Kostenaufstellung ( Neuberechnung mit neuer Gutschrift : Ergebnis kein Abschlag für April , erniedrigter Abschlag für Mai ) mit eingereicht und demgemäß selber den entsprechenden Betrag für Mai überwiesen !

Heute kam untenstehendes Schreiben .
Ich nehme an , daß es die üblichen Argumente sind . Wenn nicht , dann wird Ihnen diese sicherlich auf einen Blick auffallen ! ?

Falls etwas Ungewöhnliches hier stehen sollte , bitte ich um Hilfe .

Stimmen die Ausführungen ? Die Ölpreise sind doch gesunken ! Welche Aussagen sind außerdem \" gelogen \" ?

Wie reagiere ich jetzt am besten auf dieses Schreiben ?

Was mir auffällt ist natürlich , daß keine Nachweise für die Billigkeit der Preise , Preiserhöhung , Tarifgenehmigung und Veröffentlichung der Erhöhungen gesendet wurden .
Genügt eine Anzeige in einer Tageszeitung ? ( ich bin kein Abonnement , sondern erhalte nur kostenlose wöchentliche Zeitungen für alle Haushalte )

Für Ihre Hilfe bin sehr dankbar .


Liebe Grüße Gasfix

s.u. Kopie des Schreibens von der EWE !



Zitat
........ ,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26. April 2005 und möchten uns an dieser Stelle für Ihre offene und direkte Kritik bedanken. Diese verdeutlicht uns, dass wir unseren Kunden mehr Informationen über die Preisentwicklung und Preisbildung auf dem Energiemarkt zukommen lassen müssen.

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit der aktuellen Preiserhöhung beim Erdgas zum 1. September 2004 und der Strompreiserhöhung zum 1. Februar 2005 nicht einverstanden sind und dieser widersprechen. Hierbei berufen Sie sich auf § 315 BGB und unterstellen, dass der Preis nicht nach billigem Ermessen festgelegt worden sei.

Vor dem Hintergrund nachstehender nochmaliger Begründung für die notwendig gewordene Strom bzw. Gaspreiserhöhung halten wir Ihren Widerspruch für sachlich nicht gerechtfertigt und können diesen auch nicht akzeptieren.

Bei Ihrem Stromprodukt - dem Allgemeinen Tarif - ist § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht ohne weiteres anwendbar. Dieser Tarif wird von der Bezirksregierung in Braunschweig überprüft und genehmigt. Diese Tarifgenehmigung stellt nach ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs dar. Die Tatsache, dass wir eine Preisgenehmigung erhalten haben, bestätigt, dass die Preiserhöhung in jedem Fall dem billigen Ermessen entspricht. Ein Anspruch Ihrerseits auf eine Kürzung der Preise oder eine Erläuterung zu unserer Kalkulation besteht daher nicht.

Hinsichtlich der Erdgaspreise möchten wir folgendes anmerken: Vor dem Hintergrund der leider wenig sachlich geführten Diskussion zu den Energiepreisen in den Medien, fand auf Einladung des Bundeskartellamtes ein informelles Gespräch zwischen EWE und dem Bundeskartellamt statt. In diesem Gespräch sind alle Fragen des Amtes zu dessen Zufriedenheit beantwortet worden, so dass dieses, die Gaspreiserhöhung unseres Unternehmens betreffend, keinen Anlass für ein weiteres Tätigwerden sieht. Vielmehr hat uns das Amt schriftlich bestätigt, dass kein Preismissbrauchsverfahren gegen EWE eingeleitet wird und \"EWE im Quervergleich nach wie vor einer der absolut gesehen günstigsten Anbieter\'\' ist.

... 2 zum Brief

Dies bestätigt unseres Erachtens, dass die Gaspreisanpassung nicht missbräuchlich und auch nicht unbillig gemäß § 315 BGB ist.

Ihren Widerruf bezüglich der Einzugsermächtigung haben wir zur Kenntnis genommen. Sie erhalten in Kürze eine schriftliche Bestätigung über die Stornierung der Einzugsermächtigung. Darüber hinaus enthält dieses Schreiben die entsprechenden Daten für die Überweisung Ihrer Rechnungen.

Bitte sehen Sie von einer Kürzung der Rechnungsbeträge ab. Sie ersparen sich damit aufwendige Mahn- bzw. Gerichtsverfahren, bei denen für Sie zusätzliche Kosten entstehen.

Wir bitten Sie, uns an dieser Stelle Gelegenheit zu geben, Ihnen aus unserer Sicht die rechtlichen Hintergründe zur Zahlungsverweigerung mit Hinweis auf die Billigkeit der Energiepreise zu erläutern und Sie umfassender über die Entstehung von Energiepreisen informieren zu dürfen. Entsprechendes Informationsmaterial haben wir für Sie zusammengestellt und diesem Schreiben beigelegt.

Zusätzlich haben wir auf unserer Intemetseite unter http://www.ewe.de einen Fragen- und Antwortenkatalog veröffentlicht, in dem wir häufig gestellte Fragen unserer Kunden in Zusammenhang mit der aktuellen Preisanpassung beantwortet haben.

Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, so steht Ihnen .... zur Verfügung




... 3 zum Brief Zusatzinformationsblätter :

Informationen und Hintergründe zu § 315 BGB

Sie, als unser Kunde, werden im Rahmen eines Tarifkundenvertrages oder einer Sondervereinbarung auf Grundlage der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV) bzw. der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden\" (AVBEltV) versorgt und sind zunächst verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Energiepreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten, sind Sie zu einer Geltendmachung Ihrer Rechte auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Das heißt, Sie müssen vorerst den vollständigen Rechnungsbetrag bezahlen und können anschließend das Versorgungsunternehmen mit Hinweis auf eine Ihrer Meinung nach bestehende Unbilligkeit der Preisbestimmung verklagen, um eine Rückvergütung des möglicherweise überzahlten Betrages zu erwirken.

Nach § 30 AVBGasV/AVBE1tV sind Sie zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, die sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Eine Preiserhöhung stellt jedoch keinen solchen Fehler dar.

Persönliche Kundeninformation bei Preisänderunen

Energiewirtschaftsgesetz, der AVBGasV, der AVBEltV und der \"Bundestarifordnung Elektrizität\' (BT0Elt) sind wir verpflichtet, Änderungen der darauf basierenden Allgemeinen Tarife und Sondervereinbarungen zu veröffentlichen. Dieser Pflicht sind wir durch entsprechende Anzeigen in allen Tageszeitungen unserer Netzbetriebsbereiche in der Vergangenheit nachgekommen und werden wir auch in Zukunft selbstverständlich nachkommen. Eine persönliche Kundeninformation sieht der Gesetz- und Verordnungsgeber hier vor dem Hintergrund einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung eindeutig nicht vor.

4 zum Brief vom

Informationen und Hintergründe zu unserer Erdgaspreiserhöhung zum 01. September 2004:

Grund für die Erhöhung des Erdgaspreises ist die Kopplung an den Heizölpreis, dem der Erdgaspreis mit zeitlicher Verzögerung folgt. Der Heizölpreis ist wiederum maßgeblich vom Preis für Rohöl abhängig.

Die deutschen Gasversorgungsunternehmen müssen ihr Erdgas wegen nicht ausreichender deutscher Vorkommen zu über 80 % aus Russland, Norwegen und Holland beziehen. Daher unterliegen die Preisfestlegungen den an diesen Märkten gültigen Regeln. EWE hat dabei mit deutschen und holländischen Erdgasproduzenten langjährige Bezugsverträge über 20 bis 25 Jahre abgeschlossen, um die Sicherheit der Versorgung der Region Ems-Weser-Elbe mit Erdgas gewährleisten zu können. Dabei sind Preismechanismen vereinbart worden, die die Erdgaspreise als eine Funktion der Preise für leichtes Heizöl definieren. Diese sogenannten Preisgleitklauseln werden alle 2 bis 3 Jahre auf Wettbewerbstauglichkeit überprüft. Hierbei kann sich auch EWE nicht den internationalen Forderungen der Produzentenländer Russland, Norwegen und Holland widersetzen. Zusätzlich bewahren uns diese Preisgleitklauseln in den Gasimportverträgen gerade in Niedrigpreisphasen des Heizöls (wie zuletzt in den 90er Jahren) vor überzogenen Preisforderungen der ausländischen Gasproduzenten.

Bedingt durch die angespannte Versorgungssituation, eine starke Konjunkturentwicklung in China und Indien und die damit verbundene hohe Nachfrage nach Energie sowie Unsicherheiten in Bezug auf die Produktion in der Golf-Region und in Russland (Yukos) sind die Ölpreise auf dem Weltmarkt von Januar bis Ende August 2004 um ca. 40 % auf über 42 Dollar pro Barrel (US$/bbl) gestiegen. Im Oktober 2004 haben die Rohölpreisnotierungen mit über 50 Dollar pro Barrel (US$/bbl) einen, bis zu diesem Zeitpunkt, historischen Höchstwert erreicht.

Infolge dieses Preisanstieges sind auch die deutschen Heizölnotierungen seit dem Frühjahr des Jahres 2004 kontinuierlich angestiegen. Während EWE im Jahr 2003 noch Heizölpreise von unter 30 Euro/hl (netto) für Heizöl unterstellt hatte, sind die offiziellen Notierungen des Statistischen Bundesamtes in den letzten Monaten deutlich angestiegen und lassen für die kommenden Monate weiterhin ein Niveau von über 35 Euro/hl (netto) erwarten. Diese Notierungen fließen über die entsprechenden Preisanpassungen in die Kalkulation der Preisformeln und mithin in die Bezugspreise ein. Eine entsprechende Preisanpassung ab diesem Termin und in dieser Höhe war daher unumgänglich.

Eine Alternative zur bewährten Ölpreisbindung lässt der Markt bisher nicht erkennen. Wenn diese Bindung fallen würde, hätte das nicht automatisch eine Preissenkung beim Erdgas zur Folge. Denn auch die Preise an den Spotmärkten für Erdgas, die keine direkte Ölpreisbindung kennen, orientieren sich tendenziell an den Ölpreisen.

Die vielfach in der Presse zu lesende Aussage, die Energlekonzeme würden ihr Erdgas jetzt sogar günstiger als vor einem Jahr einkaufen, trifft für EWE nicht zu. Die Presse beruft sich dabei auf die Entwicklung des Grenzübergangspreises, der als mengengewichteter Durchschnittswert über alle Importe in die Bundesrepublik gebildet wird. Im Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 hat sich der Grenzübergangspreis laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) um 24,4% erhöht. Für die nächsten Monate ist mit einer weiteren Erhöhung zu rechnen.

Nicht nur die gestiegenen Ölpreise allein waren in der Vergangenheit verantwortlich für eine Erhöhung der Erdgaspreise. Bedingt durch steigende Abgaben für Mineralölsteuer, Ökosteuer und Mehrwertsteuer beträgt der Staatsanteil bei der Rechnung eines durchschnittlichen Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh derzeit über 26 % bzw. über 340 Euro im Jahr.

In den vergangenen Jahren ist EWE immer wieder als Musterbeispiel für günstige Preise vom Bundeskartellamt herangezogen worden. Die Erdgaspreise von EWE lagen bei unabhängigen Untersuchungen des Bundes der Energieverbraucher (\"Gaspreis Bis zu 30 Prozent Unterschied\") und des Energiemagazins Brennstoffspiegel vor der aktuellen Erhöhung zum 1. September 2004 um 13,5 % unter dem Bundesdurchschnitt. Aufgrund der Ölpreisbindung haben viele Versorgungsunternehmen ebenfalls eine Preisanpassung vornehmen müssen bzw. für die nächsten Monate angekündigt.

S. 5 zum Brief

Trotz der Preiserhöhung zum 1. September 2004 gehört EWE weiterhin zu den günstigsten Unternehmen in Deutschland und wird diese Position auch weiterhin halten. Ein aktueller Preisvergleich liegt diesem Schrei bei.

Informationen und Hintergründe zur Strompreiserhöhung zum 1. Februar 2005 :

Grund für die Erhöhung der Strompreise ist die Entwicklung an den internationalen Strombörsen. EWE produziert selbst kaum Strom und kauft als Stromlieferant seine Mengen an den Großhandelsmärkten zu Wettbewerbspreisen. Dort sind die Preise in den vergangenen zwei Jahren stetig angestiegen - im Wesentlichen aufgrund der steigenden Kosten für Importkohle. Die Bezugskosten haben sich für EWE damit deutlich erhöht.

Wie wir Ihnen bereits zu Beginn unseres Schreibens dargestellt haben, erfolgte die Preisanpassung nicht nach unserem freien, also nur durch § 315 BGB beschränktem Ermessen. Unsere Strompreise unterliegen dem \"Besonderen Preisrecht\", d.h. spezielle Rechtsvorschriften regeln die Bildung des Allgemeinen Tarifs. Dieser unterliegt der staatlichen Aufsicht mit ihren strengen Prüfkriterien. Eine Preiserhöhung wird nur dann staatlich genehmigt, wenn das Elektrizitätsunternehmen Kostensteigerungen in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage nachweist. EWE hat im Dezember 2004 die Genehmigung zur Erhöhung des Allgemeinen Tarifes zum 01.02.2005 von der Bezirksregierung Braunschweig erhalten.

Wir möchten Sie gerne auf einen weiteren wichtigen Aspekt der Stromversorgung aufmerksam machen: Kennen Sie die Zusammensetzung unseres Strompreises? Nur ca. 20 % des Preises sind Energlekosten, ca. 40 % Netzkosten und ca. 40 % der Kosten des Strompreises gehen an den Staat.


Wir hoffen, dass wir Ihrem Wunsch nach Aufklärung und weiterführenden Erläuterungen mit unseren Ausführungen entsprochen haben und Sie davon überzeugen konnten, dass der von Ihnen gegenüber EWE geäußerte Vorwurf nicht gerechtfertigt ist.

Wir würden uns freuen, Sie weiterhin als unseren Kunden begrüßen zu dürfen.

Offline Cremer

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #24 am: 06. Mai 2005, 23:23:23 »
@ gasfix,

hatte Ihnen kurz in dem anderen Thread geantwortet. Leider war bisher alles schon einmal in irgendeiner Form  diskutiert worden. Sollten trotzdem noch Zweifel oder Klärungsbedarf bestehen, teilen Sie mir daas mit. Ich wäre ggf. zu einem Telefonat am Sonntag abend bereit
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #25 am: 08. Mai 2005, 16:39:06 »
Sehr geehrter Herr Cremer ,

ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihr Angebot eines persönlichen Telefongesprächs . Im Moment glaube ich den zweiten Brief mit Hilfe der Informationen hier im Forum aufsetzen zu können .
Wenn es wirklich brenzelig wird und ich nicht weiter weiß , würde ich mir gerne erlauben auf Ihr Angebot zurückzukommen . Ich hoffe , daß Sie damit einverstanden sind .

Ich habe vor , in meinem zweiten Schreiben an die EWE :

Zitat
darauf hinzuweisen , daß die allgemeinen Informationen keinerlei Nachweis darstellen und werde nochmals dazu auffordern mir diese zu erbringen ( behördliche Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt  , Tarifveröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBV , Nachweis der Billigkeit der Preise und deren Erhöhungen ) .

Ferner will ich darauf hinweisen , daß die Darlegungs - und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie - / Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen ( z.B. BGH NJW 2003, 3131; 2003, 1450 ) trifft .

Außerdem möchte ich erwähnen , daß im europäischen Vergleich selbst die günstigsten deutschen Energiepreise erheblich höher liegen als in anderen EU Staaten , daher u. a. mein Zweifel an der Billigkeit der Preise ! Und  daß die Ölpreise nicht gestiegen , sondern gesunken sind .

Strompreise werden übrigens nur mit einer maximalen Höhe von der Aufsichtsbehörde festgesetzt , d.h. der Versorger kann  auch weniger verlangen , siehe § 12 \" Tariferhöhung \" der BOEltV

Und das Bundeskartellamt prüft nur, ob teilweise Tarifpreise von Versorgern nicht weit überhöht sind . Nicht geprüft wird die Preishöhe an sich !

Ich halte daher den Gesamttarif und die Erhöhungen der Energiepreise also nach wie vor für unbillig nach § 315 BGB .

Daß von Mahn - und Sperrverfahren abgesehen werden sollte ( s. Urteil des BGH vom 30.4.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB )

Und noch der Hinweis auf das Urteil des AG Heilbronn .  



Das finde ich nur leider im Moment hier im Forum nicht . ( Ich sehe vor lauter Wald die Bäume nicht    :oops:  )

Es wäre sehr nett , wenn Sie mir den Link noch mal geben könnten !

Und noch drei Fragen :  

Ist das so , wie ich es vorgesehen habe in Ordnung oder fehlt noch etwas Wichtiges ?

Wieviel Zeit habe ich bis ich das zweite Schreiben absenden muß ( gibt es Fristen oder Erfahrungswerte wie schnell man auf das erste Schreiben der EWE reagieren sollte um Nachteile zu vermeiden ?) und ist es notwendig das zweite Schreiben als Einschreiben mit Rückschein zu versenden , oder genügt ein normaler Brief ( falls die Geschäftsstelle die Annahme nicht bestätigen möchte )  ?


Ich danke Ihnen  und  Herrn Fricke für die Hilfe !


Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

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« Antwort #26 am: 08. Mai 2005, 22:28:02 »
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #27 am: 09. Mai 2005, 14:38:41 »
Sehr geehrter Herr Cremer ,

vielen Dank für den Link !

Ist es möglich noch eine kurze Antwort  auf meine obenstehenden Fragen zu bekommen ?

a ) Ist das so , wie ich es ( oben ) vorgesehen habe in Ordnung oder fehlt noch etwas Wichtiges ?

b ) Wieviel Zeit habe ich bis ich das zweite Schreiben absenden muß ( gibt es Fristen oder Erfahrungswerte wie schnell man auf das erste Schreiben der EWE reagieren sollte um Nachteile zu vermeiden ?)

c ) Sehe ich es richtig , daß es genügt den zweiten Brief an die EWE als normalen Brief zu versenden , da ich ja eine Empfangsbestätigung und auch eine Antwort von der EWE auf meinen 1. Brief mit dem Einwand wegen billigen Ermessens bekommen habe , was ja das Wichtigste ist ?

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

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EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #28 am: 09. Mai 2005, 18:45:30 »
Hallo Gasfix,

ist soweit alles in Ordnung, Brief kann raus.

Antwort auf Schreiben von EWE sollte man innerhalb einer angemessenen Frist beantworten, d.h. innerhalb 14 Tagen (2 Wochen).

Normaler Brief genügt, ggf. einfaches Einschreiben
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« Antwort #29 am: 10. Mai 2005, 16:59:16 »
Sehr geehrter Herr Cremer ,

vielen Dank !

Dann kann ich ja wieder loslegen !

Liebe Grüße

Gasfix

 

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