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Autor Thema: EON sabotiert Anbieterwechsel  (Gelesen 10374 mal)

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Offline Jalla

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EON sabotiert Anbieterwechsel
« Antwort #15 am: 14. April 2008, 14:55:51 »
Ich weiß zwar nicht warum keiner mir schreibt! aber ich wollte nochmal wissen was haltet ihr davon wenn ich mich selbstständig bei Eon Kündige? muss ich da mit unannehmlichkeiten rechnen. Heute bekam ich folgende Email:

Vorgangsnummer

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

14.04.2008

Sehr geehrter Herr

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 07.04.2008 an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.

Gestatten Sie mir zunächst folgende allgemeine Hinweise:
Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden nehmen kraft gesetzlichen Auftrags die Aufgabe der Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze wahr. Das Energieversorgungsnetz wird sowohl von Energielieferanten („Netznutzern“) zur Belieferung von Kunden als auch von Kraftwerksbetreibern zur Einspeisung von Elektrizität benötigt. Die Adressaten der Tätigkeit der Bundesnetzagentur sind daher in erster Linie die oben genannten Netzbetreiber, daneben zumindest mittelbar auch Netznutzer und Kraftwerkbetreiber. Dagegen fällt das Verhältnis zwischen Energielieferanten und Endverbrauchern (Haushaltskunden) nicht unter die Kontrolle durch die Bundesnetzagentur.

Wir hoffen, Ihnen mit folgenden Antworten weiterhelfen zu können. Wir müssen Sie jedoch zugleich darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Eine sachgerechte rechtliche Beratung setzt unter anderem die genaue Kenntnis des einzelnen Sachverhaltes voraus, so dass sie durch unsere folgenden Hinweise nicht ersetzt werden kann und soll. Soweit eine konkrete Rechtsberatung erforderlich ist, können wir Ihnen daher lediglich den unverbindlichen Rat geben, sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt für die vorliegend gestellten Fragen umso mehr, da einige weniger nach energierechtlichen sondern wohl vielmehr nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sein werden.

Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden erstreckt sich auf Fälle, bei denen es um missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiber geht. Im Rahmen dessen kann bei Verstößen gegen die NAV die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG beantragt werden. Vor diesem Hintergrund ist zum Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG folgendes zu sagen: Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im EnWG kann grundsätzlich nur gegen einen Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ein Missbrauchsverfahren durchgeführt werden. Insofern ist der Anwendungsbereich für ein Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG – gegen einen Energielieferanten – nicht eröffnet.

Hinsichtlich Ihrer Anfrage bezüglich der Kündigungsformalitäten erlauben wir uns folgende informatorische Hinweise.

Grundsätzlich ist zwischen dem Grundversorgungstarif und verschiedenen Sondertarifen zu unterscheiden.

Die Grundversorgung ist die allgemeine Versorgung zu allgemeinen Bedingungen und Preisen in Niederspannung oder Niederdruck. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh, gemäß § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG. Die gesetzlichen Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung sind in der Stromgrundversorgungsordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) enthalten.

Die Gesetzlichen Kündigungsfristen der Grundversorgung sind wie folgt geregelt:
Der Haushaltskunde kann seinen Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Bei einem Umzug verkürzt sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen zum Monatsende. Der Haushaltskunde muss die Kündigung des Grundversorgungsvertrages schriftlich vornehmen. Der Grundversorger muss dann die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigen. Die Gesetzlichen Grundlagen hierfür sind die §§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 StromGVV und GasGVV.

Daneben besteht die Möglichkeit Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, hierfür sind die Vorschriften der §§ 41 f. EnWG einschlägig. Für diese Verträge außerhalb der Grundversorgung sind darüber hinaus die Bestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Energieliefervertrags zu beachten und einzuhalten.

Gemäß § 41 EnWG müssen diese Verträge insbesondere Bestimmungen enthalten über:

*   die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistung und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
*   zu erbringende Leistung einschließlich angebotener Wartungsdienste,
*   die Zahlungsweise,
*   Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
*   den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
*   die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.

Hinsichtlich der Kündigungsfristen haben die Lieferanten unterschiedliche Verträge, so dass keine pauschale Aussage zu den Fristen der Energielieferträge außerhalb der Grundversorgung zu treffen ist.

Im Gegensatz zur Grundversorgung haben Haushaltskunden für die Energielieferung außerhalb der Grundversorgung keinen gesetzlichen Anspruch. Es besteht sowohl für den Haushaltskunden als auch für den Energielieferanten Vertragsfreiheit. Sicherlich hat aber die Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV, GasGVV) für diese Vertragsverhältnisse eine Leitbildfunktion. Letztlich ist die Prüfung der Allgemeinen Bestimmungen des Sondervertrages eine primäre zivilrechtlich zu klärende Frage. Sollte diesbezüglich eine konkrete Rechtsberatung erforderlich sein, kann ich Ihnen lediglich den unverbindlichen Rat geben, sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Bezüglich Ihrer konkreten Anfrage ist anzumerken, dass grundsätzlich für den Wechsel des Energielieferanten gilt, dass der Haushaltskunde sich lediglich für ein verfügbares Angebot bei einem neuen Energielieferanten entscheiden muss. Alle weiteren Formalitäten, d.h. den notwendigen Datenaustausch mit dem Netzbetreiber übernimmt der neue Energielieferant. Die wichtigsten Aspekte zum Lieferantenwechsel haben wir anbei auf unserem InfoBlatt „Wechsel des Strom- und Gaslieferanten“ zusammengestellt. Das InfoBlatt finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de → Verbraucher → Elektrizität/Gas → InfoBlatt: Wechsel des Strom- und Gaslieferanten.
 <> Zum Lieferantenwechselprozess teile ich Ihnen darüber hinaus folgendes mit:
Auf Grund unterschiedlicher Datenformate sowie diverser Abwicklungs- und Geschäftsprozessen kam es in der Vergangenheit beim Lieferantenwechsel zu Problemen und Verzögerungen. Am 01.08.2007 ist die Umsetzungsfrist der „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (GPKE) abgelaufen. Die Festlegung der Bundesnetzagentur musste durch alle Stromlieferanten und Netzbetreiber umgesetzt werden, damit nunmehr grundsätzlich jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber in einem einheitlichen Datenformat mit den zugehörigen Nachrichtentypen kommunizieren kann. Mit der Umsetzung der GPKE wir die Abwicklung hinter den Kulissen (Neulieferant, Altlieferant, Netzbetreiber) erstmals durch verbindliche Prozesse einheitlich festgelegt. Der Verbraucher profitiert mittelbar von einem höheren Automatisierungsgrad, einer durchgängigen elektronischen Bearbeitung und klar definierten Aufgaben der Beteiligten. Der Wechselprozess nach GPKE ist durch alle Beteiligten einzuhalten, so dass im Optimalfall ein Lieferantenwechsel in einem Monat und einem Tag durchgeführt werden kann, da die Kündigungsfrist des alten Liefervertrages (i.d.R. einen Monat zum Monatsende) zu beachten ist.

Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2006 verbindliche Regelungen erlassen, die nach einer Umsetzungsfrist von einem Jahr dazu führen sollen, dass die Abwicklung des Lieferantenwechsels automatisiert und standardisiert wird (Aktenzeichen: Bk6-06-009, verfügbar auf der Homepage der Bundesnetzagentur). Diese Vorgaben sind mit erheblichen technischen und organisatorischen Umstellungsarbeiten bei allen auf dem Endkundenmarkt tätigen Unternehmen verbunden. Daher kann es auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 1. August 2007 noch zu technischen und administrativen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Lieferantenwechsels kommen.

Ist es wie bei Ihnen im Rahmen des Lieferantenwechsels zu Schwierigkeiten gekommen, empfehlen wir Ihnen, sich weiterhin an Ihren neuen Anbieter zu wenden. Dieser kann daraufhin überprüfen, in wessen Verantwortungsbereich eine mögliche Störung des Lieferantenwechselprozesses aufgetreten ist. Sollte eine dauerhafte Störung des Lieferantenwechselprozess vorliegen, hat Ihr neuer Stromlieferant die Möglichkeit, dieses Anliegen bei der zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur vorzubringen.

Die Bundesnetzagentur hat leider keine Möglichkeit, jeder einzelnen konkreten Störung des Lieferantenwechselprozesses beim Endkunden nachzugehen. Ihre Anfrage wird allerdings im Rahmen der statistischen Marktbeobachtung der Bundesnetzagentur berücksichtigt und findet somit Eingang in zukünftige Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Lieferantenwechselprozesses.

Weitere Informationen zu allgemeinen Rechten der Energieverbraucher bei Vertrags- und Preisgestaltung können Sie im Internet, beispielsweise auf den Seiten des Bundes der Energieverbraucher unter http://www.energieverbraucher.de nachlesen.

Als weitere Anlaufstelle für Informationen, bietet sich die Verbraucherzentrale in

NIEDERSACHSEN e.V.
Beratungsstelle Zentrale
Herrenstr.14
30159 Hannover

Telefon: 0511/ 911 960
Telefax: 0511/ 911 9610
E-Mail:  info@vzniedersachsen.de an.

Die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG und der StromGVV/ GasGVV können Sie unter http://www.bundesrecht.juris.de einsehen. Weitere wichtige Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de → Verbraucher → Elektrizität/Gas → Informationen zu häufig gestellten Fragen.

Wir hoffen, diese Informationen sind Ihnen dienlich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de

 

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