Nachdem ich am 26. Mai von der Avacon eine Mahnung erhielt , habe ich am 26.05.05 folgende Mail abgesandt:
...erhielt ich von Ihnen eine Mahnung in Höhe von 33.05 Euro (incl. 5 Euro Mahnkosten). Ich weise Sie nun nochmals darauf hin, daß eine Mahnung erst nach feststellung der Fälligkeit der Forderung rechtl. zulässig ist. Au Grund meines Einspruches gem. § 315 BGB liegt diese Fälligkeit nicht vor. (...rechtskräftige Urteile div. Landgerichte und des Bundesgerichtshofes).
Ich gehe davon aus, daß Ihnen diese Urteile bekannt sind.
Ich fordere Sie auf, mein Konto in Höhe der Mahnkosten nicht weiter zu belasten.
Duch...(Hotline) wurde mir mitgeteilt, daß für mein Konto eine Mahnsperre bis der Klärung der Fälligkeit eingetragen wird. Diese Mahnsperre bestätigen Sie mir bitte bis zum 06.06.05. Bei weiteren, rechtlich nicht sanktionierten Mahnung von Ihrer Seite werde ich strafrechtliche Tatbestände prüfen...
Am 16.06.05 erhielt ich folgendes Schreiben von der Avacon - die Bestätigung der Mahnsperre erhielt ich nicht:
...teilen Sie uns mit, daß Ihnen unsere Erläuterungen zu der vorgenommenen Gaspreiserhöhung nicht ausreichen und bitten um uns, gerichtlich nachprüfbar nachzuweisen, dass die Erdgaspreiserhöhung von Avacon zum 1. okt.04 nach \"billigem Ermessen\" gem. § 315 BGB erfolgt ist.
Erdgaspreise sind kaufmännisch kalkulierte Preise. Wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch, sind wir nicht verpflichtet, Kunden gegenüber unsere Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Dennoch haben wir bereits unsere Gründe für die Preiserhöhung dargestellt.
Der Heizölpreis, an den der Erdgaspreis gekoppelt ist, ist seit Anfang vergangenen Jahres gestiegen. Mit einer zeitlichen Verzögerung müssen wir nun unsere eigenen, dadurch deutlich erhöhten bezugskosten für Erdgas an unsere Kunden weitergeben. Ebenfalls stellen wir fest, dass auch andere Erdgaslieferanten gezwungen waren, ihre Preise deutlich zu erhöhen, Avacon diesbezüglich also kein Einzelfall ist.
Eine detaillierte Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise wären wir lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegende Preiskalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).
Einen Nachweis der Billigkeit von Erdgaspreisen können Sie deshalb nur auf dem rechtsweg unter Beachtung des vom gerichts abgesteckten rahmens erreichen. Bis dahin halten wir an unserer Forderung in Höhe von zur Zeit 33,06 Eur fest und bitten um umgehenden Ausgleich.
Meine Antwort per Email am 18.06.05:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.06.2005 finde ich es sehr verwunderlich wie von Ihnen versucht wird geltende Rechtsprechung nicht zu akzeptieren und anzuwenden.
1. Es obliegt nicht Ihrer Firma festzustellen, ob Ihr Preis nach billigen Ermessen kalkuliert worden ist. Dazu sind nur die zust. Gerichte befugt.
2. Da sie behaupten, dass Ihr Preis nach \"billigen Ermessen\" kalkuliert worden ist, muss ich von Ihnen auf Zahlung verklagt werden. Ein Mahnverfahren ist von Ihrer Seite nicht möglich, da die Forderung erst dann fällig ist, wenn durch ein Gericht festgestellt wurde, dass Ihr Preis ordnungsgemäß kalkuliert worden ist.
Sie müssen mir vor Gericht beweisen, dass Ihre Preise korrekt sind und nicht umgekehrt (umgekehrte Beweisführung)
Dieses Verfahren ist geltende Rechtsprechung und müsste Ihnen bekannt sein.
Aus diesem Grund beläuft sich Ihre angebliche Forderung auf 28,06 Euro.
Die von Ihnen erhobenen Mahngebühren sind rechtswidrig.
Sollten Sie über ein aktuelles Urteil darüber verfügen, dass Ihre Preiskalkulation nach billigem Ermessen durchführt wurde, dann übersenden Sie mir das Aktenzeichen, sowie den Standort des Gerichtes zur weiteren Prüfung. Selbstverständlich werde ich dann den fälligen Betrag unverzüglich überweisen. Mir liegt ein derartiges Urteil bisher nicht vor.
Weitere Schreiben in denen von Ihnen mitgeteilt wird, dass ihre Preise rechtmäßig sind, werden nicht mehr beantwortet, da Sie bisher immer nur Behauptungen, ohne diese beweiskräftig zu untermauern, aufgestellt haben.
Des weiteren müsste Ihnen ebenfalls bekannt sein, dass bereits mehrere Energieversorger zur Rücknahme ihrer Preiserhöhungen rechtskräftig verurteilt worden sind.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei auf die Forderung von 28,06 Euro zu verzichten, Sie können aber natürlich auch den Klageweg beschreiten, welcher Ihnen und nicht mir Kosten verursacht.
Mit freundlichen Grüßen
Avacon schrieb am 27.06.05:
In unseren vorangegangen Schreiben legten wir Ihnen umfangreich unsere rechtliche Auffassung zu der Thematik dar. Die Preisanpassung von Avacon ist demnach gerechtfertigt.
An dieser Aussage hat sich nichts geändert, weshalb wir von einr Offenlegung unserer Kalkulation auf diesem Wege weiterhin absehen.
Auch den rechtlichen Weg, den wir bei einer Nichtzahlung oder Kürzung beschreiten, haben wir Ihnen mitgeteilt. Wir sind der Ansicht, dass die Billigkeitskontrolle nach §315 BGB nicht auf unser Vertragsverhältnis anwendbar ist, weshalb wir auch weiterhin eventuell offene Forderungen anmahnen werden.
Demzufolge bleibt dem Gesagten nichts hinzuzufügen, bis auf die Bitte, aus den besagten Gründen auf eine Kürzung der Abschläge oder Rechnungsbeträge zu verzichten.
Mit gleichem Datum erhielt ich eine Mahnung:
Hauptforderung: 28,06 Euro
1. Mahngebühren 5,00 Euro
2. Mahngebühren 5,00 Euro
Gesamt: 38,06 Euro
zahlbar bis zum 06.07.05, ansonsten gerichtliches Mahnverfahren.
Was soll man dazu noch sagen? Ich habe kommenden Freitag einen Termin bei meinem Anwalt, damit dieser Spuk endlich mal ein Ende hat.
Grüße
H.C.