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Autor Thema: Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde  (Gelesen 14415 mal)

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Offline willycrest

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« am: 10. Februar 2008, 15:13:15 »
Hallo miteinander,

ich bin momentan etwas verunsichert, was den Protest gegen die überhöhten Strompreise angeht, da es in fast allen Beiträgen um Gaspreiserhöhungen geht. Auch das letzte Musterschreiben gegen das BGH-Urteil vom 13.06.2007 ist im Wortlaut für Gaskunden passend.
Da wir aber Gas über den Vermieter abrechnen (Preise sind schon gerügt, aber noch keine Stellungnahme erhalten), beschäftige ich mich momentan mehr mit den Strompreisen.

Was muss ich ändern bzw. weglassen, um ein Schreiben an den Stromversorger abzufassen? Was sollte hinzugefügt werden, um auf die Problematik der Stromkunden einzugehen?

Mit Schreiben vom 01.02.2008 hat unser Versorger (MVV Mannheim) dargelegt unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil (AZ VIII ZR 36/06 siehe insbes. Tz 21. des Urteils), der BGH habe entschieden, dass die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspricht.

Es wäre sehr hilfreich, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte, wo ich ein entsprechendes Musterschreiben fnde bzw. auf was ich bei einem selbst gefertigten Schreiben zu achten habe.

Ich bedanke mich schon einmal im voraus und grüsse alle Mitstreiter

Wilfried Plum

Mannheim

Offline Zottel

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #1 am: 10. Februar 2008, 15:33:43 »
@willycrest

Zu aller erst musst du mal herausfinden ob du Kunde in der Grundversorgung bist oder über einen so genannten Sonderkundenvertrag (\"Tarif XY Plus ...\") beliefert wirst.

Danach richtet sich der Paragraph, der in deinem  Schreiben an den Versorger zur Anwendung kommt.

Grundversorgung: §315
Sonderkundenvertrag: §307

Offline willycrest

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #2 am: 10. Februar 2008, 16:49:24 »
@Zottel

ich bin mir zu 95% sicher, dass es sich hier um Grundversorgung
(Strom \"Classica\") handelt.
Meine Freundin wohnt seit 20 Jahren hier in dieser Wohnung und sie kann auch nichts gegenteiliges sagen.
Die MVV spricht uns ja auch als \"Tarifkunden\" in Ihren Schreiben an.
Aber ich werde das morgen durch einen Anruf klären...
Nichtsdestotrotz muss ich bis 15.02. entweder zahlen oder ein entsprechendes Verweigerungs-Schreiben an die MVV senden...

Offline Zottel

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #3 am: 10. Februar 2008, 16:57:28 »
Ich habe eben mal gegoogelt und habe folgendes gefunden:

MVV Classica

Scheint als Grundversorgung zu gelten, also ist der 315er relevant.

Wenn du nen Sondervertrag hast und dich auf den 315er in deinem Schreiben beziehst, dann kommt im Antwortschreiben des Versorgers ein Satz wie etwa: \"Der Paragraph 315 findet auf Ihren Vertrag keine Anwendung.\"

Schau mal ob du es ganz genau heraus bekommst, ein Anruf ist sicher sehr hilfreich.

Offline willycrest

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #4 am: 11. Februar 2008, 12:13:28 »
Hallo Zottel,

ich habe mich heute morgen bei der MVV erkundigt. Es ist definitiv ein Vertrag über Grundversorgung. Er besteht seit dem 07.05.1988.

Wir haben mit Schreiben vom 25.10.2006 erstmalig die Unbilligkeit der Strompreiserhöhungen mit dem Musterbrief BdE gerügt. Seitdem sind schon mehrere Schreiben hin und her gegangen. Auch wurden Jahresabrechnungen korrigiert und Mahnschreiben zurückgewiesen.

Zum 21.11.2007 bekamen wir den \"hilfreichen\" Tipp, es stehe uns frei, jederzeit den Anbieter zu wechseln. (Entsprechende Schreibenwerden wohl schon öfter hier diskutiert worden sein)

Auf unsere Antwort vom 03.12.2007, indem wir mitteilten, das wir die Rechtsauffassung der MVV betreffend das Urteil des BGH vom 28.03.2007
(AZ VIII ZR 144/06) nicht teilen, da der BGH festgestellt hat, dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, schrieb man uns am 01.02.2008, der BGH habe entschieden, dass die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden \"im Grundsatz\" der Billigkeit entspricht.
Damit sehe man die MVV-Position bestätigt.

Auch wurden noch LG Urteile angeführt (LG Freiburg und LG Frankfurt/Main vom 03.08.2007), allerdings ohne Angabe von Aktenzeichen.
Es wurde uns nun eine Frist von 14 Tagen zur Begleichung des zurückgehaltenen Betrages gesetzt, ansonsten man das gerichtliche Mahnverfahren einleiten werde.

Wie also verhalten, was schreiben?

Beste Grüße
WP

Offline marten

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #5 am: 11. Februar 2008, 13:17:38 »
@willy crest

Es reicht nicht aus, wenn nicht der Versorger schreibt er hat nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben.
Als Kunde kann ich das doch gar nicht nachprüfen, ob diese Aussage den Tatsachen entspricht.
Die Billigkeit einer Preiserhöhung bzw. des Gesamtpreises wird durch ein Gericht festgestellt und nicht durch den Versorger.
Also ich glaube nicht alles was mein Versorger mir schreibt.

gruss

marten

Offline willycrest

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #6 am: 11. Februar 2008, 15:23:28 »
@marten

natürlich glaubt hier niemand an etwas, das ein EVU verlauten lässt!
Dann wären wir nicht hier.

Es geht lediglich um die Frage, wie ich und sonstige Stromkunden auf Schreiben der genannten Art reagieren sollen!!!

Beste Grüße
WP

Offline taxman

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #7 am: 11. Februar 2008, 16:26:43 »
Zitat
Original von willycrest
Auf unsere Antwort vom 03.12.2007, indem wir mitteilten, das wir die Rechtsauffassung der MVV betreffend das Urteil des BGH vom 28.03.2007
(AZ VIII ZR 144/06) nicht teilen, da der BGH festgestellt hat, dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, schrieb man uns am 01.02.2008, der BGH habe entschieden, dass die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden \"im Grundsatz\" der Billigkeit entspricht.
Damit sehe man die MVV-Position bestätigt.

Auch wurden noch LG Urteile angeführt (LG Freiburg und LG Frankfurt/Main vom 03.08.2007), allerdings ohne Angabe von Aktenzeichen.
Es wurde uns nun eine Frist von 14 Tagen zur Begleichung des zurückgehaltenen Betrages gesetzt, ansonsten man das gerichtliche Mahnverfahren einleiten werde.

Wie also verhalten, was schreiben?

Unbedingt dringend mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen! Du hast gute und konsequente Vorarbeit geleistet!
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline willycrest

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #8 am: 11. Februar 2008, 20:13:29 »
@taxman

Danke für die Lorbeeren, doch eigentlich wäre es mir z. Zt. lieber, noch ein wenig mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu warten, da wir uns zusätzlich noch in einem Rechtsstreit mit unserem Vermieter befinden und diese Angelegenheit zunächst einmal erledigen möchten.

So wie es ausschaut, werde ich wohl das letzte Musterschreiben des BdE bezüglich Gaskunden umbauen und für Stromkunden passend machen müssen.

Auf diesem Wege möchte ich noch andere MVV-Stromkunden aus Mannheim, die den gleichen Weg wie wir beschreiten, um Kontaktaufnahme bitten, da gemeinsames Entgegentreten wohl wirksamer ist.
Für jeden weiteren Tipp bezüglich Widerstand gegen die EVU bin ich dankbar...

Beste Grüße
WP

Offline marten

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #9 am: 11. Februar 2008, 23:27:29 »
@willycrest

Auch wenn Du lieber mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes warten möchtest, schließe ich micht dem Rat von Taxman an unbedingt dringend einen Anwalt aufzusuchen.

Es könnte nämlich ein Problem werden wenn Du damit noch länger wartest, dann kurzfristig einen versierten Anwalt für Energierecht zu bekommen.

Ein neuerliches Musterschreiben wird vermutlich gegenüber dem Versorger nicht viel nützen, wenn dieser schon ankündigt  für den Fall der Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

gruss

marten

Offline opferlamm-ma

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Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
« Antwort #10 am: 08. März 2008, 09:49:41 »
Guten Tag.
Es ist sicher nie falsch einen Rechtsanwalt, der sich bereits mit der hier diskutierten Problematik beschäftigt, zu kontaktieren.

Frage: Wo kann ich die Adresse(n) eines geeigneten Rechtsanwaltes im Raum Mannheim (Neckarau) finden?

Danke

 

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