Preisvergleiche können nur auf Wettbewerbsmärkten herangezogen werden, wenn es um die Kontrolle des Gesamtpreises geht. Um diese geht es jedoch zumeist nicht (BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07 Tz. 16 ff., 48. ff.)
Wo es darum geht, ob ein bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis nachträglich zu Lasten des Kunden verschoben wurde, geht es um eine Kontrolle der konkreten Kostenentwicklung des konkreten Lieferanten.
@Energie- Bündel
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Eschborn ermittelt monatlich den Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze, welche auch nach dem amtlichen Monitoringebericht der Bundesnetzagentur die Entwicklung der Großhandelspreise aufgrund der bestehenden Ölpreisbindung wiedergibt. Diese nominale Kostenentwicklung, die aus dem Ausland kommt, kann bei den verschiedenen Versorgern in sehr unterschiedlichem Umfange bei zwischenzeitlichen Entwicklungen bei anderen preisbildenden Faktoren kompensiert werden. Die Entwicklung der Großhandelspreise für Strom und Gas an der Leipziger EEX findet man dort veröffentlicht.
Siehe hier.Wenn der Kunde
vorprozessual einen Billigkeitsnachweis verlangt, der Versorger einen solchen nicht geliefert hat, obschon er ihn hätte
vorgrichtlich liefern können, dann hat der Kunde nach Unbilligkeitseinrede für eine Zahlungsklage schon keine Veranlassung gegeben, so dass ihm die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses noch im Zahlungsprozess des Versorgers (
nach Klageerhebung) möglich sein kann, nämlich dann wenn der Versorger erstmals im Zahlungsprozess entsprechende
Darlegungen und ggf. Nachweise liefert, die er vor dem Zahlungsprozess hätte anbringen und dem Kunden eröffnen können, aber nicht angebracht hatte. Ich meine, in Energiedepesche- Sonderheft Heft 1/2006 (beziehbar über den Verein) lässt sich darüber etwas nachlesen. Es ist ausdrücklich der Fall gemeint, wo erstmals im Zahlungsprozess
substantiierte Darlegungen zur Billigkeit erfolgen und solche vor Klageerhebung trotz Aufforderung gegenüber dem Kunden nicht gebracht wuden, wenn der Kunde also z.B. deutlich machen kann, dass er z.B. bei Kenntnis des Inhalts der Klageschrift und deren Anlagen vor deren Erhebung den Billigkeitsnachweis als erbracht angesehen und deshalb gezahlt hätte. Dafür muss der Versorger in der Klageschrift oder im Prozess Darlegungen machen und Nachweise antreten, die er dem Kunden gegenüber trotz Aufforderung außerhalb des Gerichtsverfahrens noch nicht gebracht hatte.
Bei dem Fall den
reblaus beschrieben hat, nämlich Unbilligkeit der Bestimmung und auf Antrag gerichtliche Ersatzbestimmung hat der Verorger die Verfahrenskosten zu tragen, weil die Forderung ausdrücklich erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils verbindlich und für den Kunden fällig werden kann, so dass er sich bis zur Rechtskraft des Gestaltungsurteils keine verbindliche und fällige Zahlungsverpflichtung bestand (vgl. BGH Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b). Schließlich trägt der Versorger auch die Verantwortung für die Notwednigkeit einer Ersatzbestimmung, die ausschließlich in seinem Interesse liegt, um eine Verbindlichkeit überhaupt erst entstehen zu lassen. Der ersorger hatte klar gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine der Billigkeit entsprechende Tarifbestimmung zu treffen, so dass aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ein Schadensersatzanpruch des Kunden gegn den Versorger bestehen kann, der darauf gerichtet ist, die Prozesskosten zu tragen.
Original BGH, Urt. v.05.07.05 - X ZR 60/04 unter II 1. b)
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge,
daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Es ist bisher wohl noch kein Fall bekannt geworden, wo der Versorger wegen der Unbilligkeit seines Tarifs einen Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gestellt und damit Erfolg gehabt hat.