@fassi63
Wenn alle Zahlungen des Kunden zweckgebunden und mit Verrechnungsbestimmung erfolgen (Bsp: 60 EUR Abschlag 08/07), so ist eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger ausgeschlossen.
Die gezahlten Abschläge (bei denen es sich um Vorauszahlungen auf den künftigen Rechnungsbetrag handelt) sind zwingend von der nächsten Verbrauchsabrechnung abzusetzen, so dass keine Verrechnung mit \"Altforderungen\" möglich ist. Guthaben aus der letzten Verbrauchsabrechnung müssen grundsätzlich an den Kunden ausgekehrt, können allenfalls mit der nächsten Abschlagsanforderung verrechnet werden.
Man achte tunlich darauf, sämtliche Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Weiter achte man tunlichst darauf, dass die Abschläge angesichts des Verbrauchs der letzten Verbrauchsabrechnung sowie ggf. des aktuellen Verbrauchs und auch der Preise, die man bereit ist, unter Vorbehalt zu zahlen, nicht zu hoch sind. Viele kürzen nach ihren Widersprüchen zu wenig und zahlen schon zu hohe Abschläge.
Wegen einer rechtswidrigen Abrechnungspraxis wende man sich ggf. an die Verbraucherzentrale Brandenburg.
Dort könnte auch geprüft werden, ob man etwa - wie bei der VZ NRW - eine Rückzahlungs- Sammelklage gegen entsprechende Versorger anstrengt.