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Autor Thema: Verrechnungstrick gegen Verjährung  (Gelesen 4280 mal)

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Offline fassi63

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Verrechnungstrick gegen Verjährung
« am: 25. Januar 2008, 14:37:02 »
Hallo miteinander,
 
ich bin seit Oktober 2004 am Widersprechen, die erste daraufhin gekürzte Rechnung ist von Anfang 2005. Diese erste Differenz wurde auch wiederholt eingefordert.

Zuletzt Mitte 2007 war diese erste Forderung auch noch korrekt als aus 2005 stammend aufgelistet. Diese offene Forderung von 2005 würde meines Wissens Ende 2008 verjähren.

In der aktuellen Abrechnung von Januar 2008 hat die EMB diese Altforderung aus 2005 mit einem Trick bereinigt: Eine der 11 Abschlagzahlungen wurde nicht auf den Rechnungsbetrag der Jahresabrechnung angerechnet, sondern eben mit den ältesten offenen Forderungen. Womit in der jetzigen EMB-Auflistung der Forderungen nichts mehr von 2005 auftaucht, was verjähren könnte.

Da ich immer mit dem aktuellen Standardscheiben auch der Aufrechnung widersprochen habe und auch die Abschlagszahlungen immer als solche gekennzeichnet habe, gehe ich davon aus, das diese Verfahrensweise nicht rechtens ist.

Sollte ich trotzdem dieser aktuellen Auflistung der offenen Forderungen explizit widersprechen oder ist das nicht nötig?

Einfach aus dem Gedanken heraus, ob es sinnvoll ist, schlafende Hunde zu wecken - aber da EMB ja hier wohl sowieso mitliest... Hallo Freunde!

Gruß
Elli

Offline RR-E-ft

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Verrechnungstrick gegen Verjährung
« Antwort #1 am: 25. Januar 2008, 14:59:24 »
@fassi63

Wenn alle Zahlungen des Kunden zweckgebunden und mit Verrechnungsbestimmung erfolgen (Bsp: 60 EUR Abschlag 08/07), so ist eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger ausgeschlossen.

Die gezahlten Abschläge (bei denen es sich um Vorauszahlungen auf den künftigen Rechnungsbetrag handelt) sind zwingend von der nächsten Verbrauchsabrechnung abzusetzen, so dass keine Verrechnung mit \"Altforderungen\" möglich ist. Guthaben aus der letzten Verbrauchsabrechnung müssen grundsätzlich an den Kunden ausgekehrt, können allenfalls mit der nächsten Abschlagsanforderung verrechnet werden.

Man achte tunlich darauf, sämtliche Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Weiter achte man tunlichst darauf, dass die Abschläge angesichts des Verbrauchs der letzten Verbrauchsabrechnung sowie ggf. des aktuellen Verbrauchs und auch der Preise, die man bereit ist, unter Vorbehalt zu zahlen, nicht zu hoch sind. Viele kürzen nach ihren Widersprüchen zu wenig und zahlen schon zu hohe Abschläge.

Wegen einer rechtswidrigen Abrechnungspraxis wende man sich ggf. an die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Dort könnte auch geprüft werden, ob man etwa - wie bei der VZ NRW - eine Rückzahlungs- Sammelklage gegen entsprechende Versorger anstrengt.

Offline nomos

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Verrechnungstrick gegen Verjährung
« Antwort #2 am: 25. Januar 2008, 15:10:30 »
@Elli, nur bestehende Forderungen können verjähren. ;)

Die Verrechnung nicht akzeptieren, die Abschlagszahlungen betreffen ausschließlich den aktuellen Verbrauch (Musterschreiben)!

Eine bestehende Forderung ist mit der Verjährung nicht erloschen. Man kann sie immer noch erfüllen, durch Zahlung oder auch durch eine akzeptierte  Verrechnung. Dann ist es allerdings passiert, die Einrede der Verjährung ist nach der Erfüllung nicht mehr möglich. o.O.

 

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