@Claus
Die Stadtwerke müssen klagen, wenn sie
an das Geld des Verbrauchers ranwollen. Denn es ist ja gerade nicht das Geld der Stadtwerke.

Im Rahmen einer solchen Zahlungsklage bleibt es dem Beklagten unbenommen, seine Verteidigung anders auszurichten als seine Angriffe innerhalb der Sammelklage, so dass er sich etwa auf eine Kartellrechtswidrigkeit der neu festgesetzten Preise und einen Vestoß der Preisbestimmung gegen §§ 2 Abs. 1, 1, Abs. 1 EnWG berufen kann usw. usf., so dass darüber eine Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht gem. § 102, 108 EnWG (zugleich als Kartellgericht) zu entscheiden hat. Schließlich lassen sich auch Preiserhöhungen und einseitig erhöhte Preise angreifen, die gar nicht Gegenstand der Sammelklage waren.
Dem Beklagten bleibt es dabei unbenommen, den Stadtwerken eine Monopolstellung im sachlich relevanten Markt und ein missbräuchliches Ausnutzen einer solchen Stellung nachzuweisen.
Schließlich hat der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2007 - KZR 33/06 eine Monopolstellung der Stadtwerke München bei der Fernwärmelieferung festgestellt. Es wäre also schon merkwürdig, wenn die Stadtwerke zwar bei Fernwärme eine Monopolstellung haben, bei Erdgas jedoch nicht.
Darin läge wohl ein offensichtlicher Wertungswiderspruch.
Es ist immerhin denkbar, dass der Sammelklägeranwalt diese jüngste Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH zur Marktstellung der Stadtwerke gar nicht kannte, ebenso wie das Landgericht München I.
Schließlich ergibt sich aus dem Gaspreis- Urteil des BGH vom 13.06.2007 auch eindeutig, dass die Tatsachenfrage, ob der Gasversorger eine Monopolstellung inne hat, immer von den Instanzgerichten zu klären ist und der BGH als Revisionsgericht an die entsprechenden Feststellungen gebunden ist, wenn der Tatrichter eine Monopolstellung des Gasversorgungsunternehmens festgestellt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2007 - VIII ZR 36/06 Rn. 35).
Schließlich kann es bei einer solchen Zahlungsklage auch angezeigt sein, den abgerechneten Gasverbrauch zu bestreiten, nachdem man die gelieferten Kilowattstunden schon nicht selbst feststellen kann und man nicht weiß, welcher Energiegehalt in den gelieferten und zur Abrechnung gestellten Gas- Volumeneinheiten tatsächlich enthalten war.
Alles Fragen, die man ggf. (gerichtlich) geklärt haben möchte, bevor man an eine Zahlung denkt.