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Autor Thema: 18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg  (Gelesen 13115 mal)

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Offline jroettges

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« am: 30. September 2007, 11:00:48 »
Am 18. Oktober 2007 ab 11:30 Uhr im Saal 3 des Landgerichts Oldenburg finden die nächsten mündlichen Verhandlungen zu mehreren Klagen gegen die EWE AG statt.

Sicher eine wichtige Station nach dem BGH-Urteil vom 13.06.07!

Alle Mitstreiter im Gaspreisprotest, erscheint zahlreich und zeigt Flagge!

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #1 am: 01. Oktober 2007, 14:34:42 »
@jroettges

Sicherlich nicht falsch, am Ausgang des Verfahrens  durch Teilnahme an der Verhandlung Interesse zu bekunden.

Gerichtssäle sind aber nicht der richtige Ort, um eine Flagge (welche?) zu zeigen oder aber allgemein zu protestieren.

Die mündliche Verhandlung wird durch vorbereitende Schriftsätze, in denen auch die Anträge der Parteien enthalten sind, vorbereitet.

In der Verhandlung werden diese Anträge gestellt und dann vom Gericht die  Sach- und Rechtslage erörtert, insbesondere die mit den Schriftsätzen bisher ausgetauschten Argumente erörtert und ggf. noch Hinweise an die Parteien zu ggf. noch ergänzungsbedürftigem Vortrag gegeben.

Wer den Inhalt dieser vorbereitenden  Schriftsätze nicht kennt, für den wird es manchmal schwer, dem Inhalt einer solchen Verhandlung zu folgen.

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2007, 16:44:56 »
@jroettges


Das LG Oldenburg verhandelt am 18.10.2007 über insgesamt fünf Verfahren gegen die EWE, nämlich um 11.00, 11.30, 12.00, 12.15, 12.30 Uhr.

Früher da zu sein, kann sich deshalb lohnen.

Offline Crazycreek

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #3 am: 04. Oktober 2007, 18:36:26 »
Es gibt keine Sammelklagen in Deutschland...

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #4 am: 04. Oktober 2007, 19:20:35 »
@Crazycreek

Da mögen Sie gut aufgepasst haben.  ;)

Die genannten Gerichtstermine sind aber trotzdem vom Gericht so bestimmt worden und wer alles mitbekommen möchte, sollte rechtzeitig da sein. Der Termin um 11.30 Uhr betrifft zum Beispiel 37 Sondervertragskunden (Sonderabkommen S I), die sich zu einer Streitgenossenschaft zusammengefunden haben. Über die gemeinsame  Klage dieser Kläger wird also verhandelt werden.

Offline Crazycreek

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #5 am: 05. Oktober 2007, 08:34:15 »
genau, das haben sie vollkommen Recht,
Streitgenossenschaft und gemeinsame Klage. :)

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #6 am: 05. Oktober 2007, 13:55:39 »
@jroettges

Es soll bereits um 11.00 Uhr mit der ersten Verhandlung losgehen. Wer zu spät kommt...bekommt keinen Sitzplatz mehr.

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #7 am: 17. Oktober 2007, 19:50:03 »
Terminsliste

Zitat
Landgerichts Oldenburg
Elisabethstraße 7 Telefon: 0441/220 - 2401
26135 Oldenburg Fax:
 0441/220 - 2435

--------------------------------------------------------------------------------

Pressemitteilung vom 01. Oktober 2007
Presseinformation zu den Terminen in Zivilverfahren mit Beteiligung der EWE AG



--------------------------------------------------------------------------------


Seit Anfang des letzten Jahres sind bei der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg mehrere erst- und zweitinstanzliche Zivilverfahren anhängig, in denen sich Verbraucher gegen die seitens der EWE AG vorgenommene Gaspreiserhöhung/-festsetzung wenden.

In sämtlichen Verfahren ist für Donnerstag, den 18.10.2007, Saal 7, jeweils ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden:

11.00 Uhr - Az.: 9 O 656/06 - und
11.30 Uhr - Az.: 9 O 403/06
In diesen beiden erstinstanzlichen Verfahren haben insgesamt 48 bzw. 37 Kläger aus dem Raum Oldenburg und Ostfriesland am 09.02.2006 bzw. 03.03.2006 jeweils eine Sammelklage gegen die EWE AG erhoben, mit der sie die gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit der am 01.09.2004, 01.08.2005 und 01.02.2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhung begehren. Außerdem wollen die Kläger festgestellt wissen, dass sie nicht zur Zahlung des entsprechenden Erhöhungsbetrages verpflichtet sind, solange kein angemessener Gastarif festgesetzt wird.
In ihrer Klageerwiderung hat die beklagte EWE AG u. a. eingewandt, dass ihre eigenen Bezugskosten deutlich gestiegen seien und sie diese Kostensteigerungen auf die Kunden habe umlegen müssen, wobei die Umlage noch so maßvoll vorgenommen worden sei, dass dadurch die erhöhten Bezugskosten nicht einmal vollständig abgedeckt werden könnten.


12.00 Uhr - Az.: 9 S 59/06
12.30 Uhr - Az.: 9 S 770/06
13.00 Uhr - Az.: 9 S 561/06
Auch in diesen Berufungsverfahren wenden sich mehrere Verbraucher gegen die seit dem 01.09.2004 durch die EWE AG vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Sie möchten gerichtlich festgestellt wissen, dass der geänderte Gastarif insgesamt unbillig und unwirksam ist. Das Amtsgericht Oldenburg hat in seinen Urteilen vom 21.12.2005, 20.07.2006 und 16.11.2006 in sämtlichen Verfahren die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beklagte EWE AG zu den günstigsten Anbietern unter den Energieversorgern zähle und daher nicht von einer Unangemessenheit ihrer Festsetzung des Gastarifs ausgegangen werden könne. Den Klägern sei als Kunden auch kein allgemeiner Anspruch auf Offenlegung der Preiskalkulation durch die Beklagte zuzusprechen. Ein solcher sei nur dann zu bejahen, wenn bei der Preisfestsetzung ein Rechtsmissbrauch durch Preisabsprachen zwischen den Gasversorgern vorliege, wovon hier aber nicht die Rede sein könne.

Entscheidende Vorschrift im Streit um die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen in den letzten Jahren ist § 315 BGB (insbesondere Absatz 3). Die Norm lautet wie folgt:
BGB - § 315. Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2 Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.


Die o. g. Verfahren waren zunächst mit Rücksicht auf zwei zu erwartende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Thema „Gaspreiserhöhung“ ausgesetzt worden.
Künftige Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg hierüber werden gesondert mitgeteilt werden.


Offline jroettges

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #8 am: 18. Oktober 2007, 14:59:48 »
Die Kammer will am 22. November 2007 ihre Entscheidung verkünden.

Die Verhandlungen heute haben erkennen lassen, dass das Gericht:
    - die Sonderverträge der EWE (S1) als Tarife
innerhalb der Grundversorgung ansieht
- für die §4 AVBGasV ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einräumt
- die Billigkeit der Preiserhöhungen (nur diese) nach §315 prüfen will
- dazu kein eigenes Gutachten sondern die von der EWE gestellten Testate der Wirtschaftsprüfer anerkennen will
[/list]
In den ohnehin sehr günstigen Tarifen der EWE sieht das Gericht einen wichtigen Indikator für die Billgigkeit der Preise. Außerdem hat die beklagte EWE das Rostocker Urteil als Beleg für ihre Auffassung eingebracht.

Offline Thomas S.

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #9 am: 18. Oktober 2007, 15:41:25 »
Und warum werden diese Punkte nicht von den Verbrauchern massiv bestritten? Ich verstehe es nicht...

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #10 am: 18. Oktober 2007, 16:02:47 »
Möglicherweise hat niemand das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den Veröffentlichungen der EWE eindeutig ergibt, dass es sich bei  den Sonderabkommen S 1  und S 2ausdrücklich nicht um die Allgemeine Versorgung gem. § 10 EnWG 1998 handelte. Folglich konnte schon gem. § 1 AVBGasV die Verordnung gar keine Anwendung finden.

Möglicherweise haben die Kläger Anträge auf gerichtliche Billigkeitskontrolle anstatt auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen gestellt, was sich als fatal erweisen kann, weil es auch ein wohlwollendes  Gericht in die falsche Richtung treibt:

Schließlich muss eine Klage auf gerichtliche Billigkeitskontrolle auch dann abgewiesen werden, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB (wie im Falle von Sonderabkommen) nicht besteht.

Möglicherweise wollte das Gericht dehalb den Klägern entgegen kommen und  dehalb eine Billigkeitskontrolle nur der Preiserhöhung ausschließlich anhand des unbestrittenen Parteivortrages durchführen.

Wer zuviel mit Billigkeitskontrolle argumentiert, kann als Verbraucher auch ins Hintertreffen gelangen.

Herr Kollege Dr. Kunth überzeugte die Kammer in der Verhandlung davon, dass er des Lesens mächtig ist und las mit mehr oder minder guter Betonung aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Rostock vor.

Dessen Zustandekommen kann man sich wohl nicht anders erklären, als dass der dortige Kläger und Berufungskläger noch vor dem Amtsgericht eine gerichtliche Billigkeitskontrolle beantragt hatte, die das Amtsgericht Rostock allein  wegen der vom Kläger  nicht nachgewiesenen Monopolstellung der Stadtwerke abgelehnt hatte.

Offensichtlich wollte das Landgericht Rostock die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des AG Rostock nicht allein deshalb zurückweisen, weil schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bestand und § 315 BGB gar keine Anwendung findet, sondern für den Berufungskläger zumindest eine Billigkeitskontrolle der Erhöhung durchführen.

Das geht aber regelmäßig nicht ohne unzulässige Sachverhaltsquetsche. Und gequetscht wurde bei diesem Urteil noch und noch.

Offline Thomas S.

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #11 am: 18. Oktober 2007, 16:46:43 »
Das wäre ja ähnlich dem aktuell so heiß diskutierten letzten \"Gasurteil\" des BGH, wobei ich die mangelnde Vorbereitung meine. Wir können hier nur spekulieren, was die Gründe sind.

Aber warum kann so etwas passieren, wenn man doch eigentlich gut vorbereitet in so eine Verhandlung geht - bzw. gehen sollte?

Es scheint sich zu zeigen, daß es nicht so ohne weiteres möglich ist, einen (beliebigen) RA zu beauftragen, auch wenn er sich als Kenner der Materie zu erkennen gegeben hat.

Macht es eigentlich Sinn, wenn sich ein RA VOR der (Gegen-)Klage mit Ihnen, sozusagen als \"Berater\", in Verbindung setzt?

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #12 am: 18. Oktober 2007, 17:10:00 »
@Thomas S.

An der fachlichen Kompetenz des Kollegen, der heute die Kläger vertreten hat, bestehen keinerlei Zweifel, ebensowenig an der Kompetenz des Kollegen, der sich in Untervollmacht in einigen der Termine vertreten ließ und die Schriftsätze gefertigt hatte. Welche Kollegen die Berufungskläger in erster Instanz vor dem Amtsgericht vertreten hatten, weiß ich nicht.

Es macht keinerlei Sinn, wenn sich irgendein Kollege vor seiner Verhandlung mit mir in Verbindung setzt. Ich bin weder eine Telefonauskunft oder -beratung, noch von der Heilsarmee und muss mir die Honorare in den Verfahren, die ich selbst betreue, auch selbst hart erarbeiten. Es ist wohl so, dass sich auch Bäcker und Fleischer nicht  gegenseitig anrufen, um ihre eigenen Rezepte  untereinander auszutauschen. Nicht nur Gasversorger haben Geschäftsgeheimnisse, auf denen der Erfolg beruht. Wir Anwälte stehen in einem harten Wettbewerb auf dem Beratungsmarkt.

Wenn der Bund der Energieverbraucher oder die Verbraucherzentralen aber Rechtsanwälte besonders schulen wollten, dann können sie das tun und sicher auch geeignete Referenten für solche Veranstaltungen gewinnen.

Nun warten wir einfach mal ab.

Vor der Verkündung der Oldenburger Urteile liegt erst noch die Verkündung des womöglich richtungsweisenden Berufungsurteils des OLG Bremen.

Der heutige Verhandlungstag in Oldenburg sollte für keinen EWE- Kunden Veranlassung sein, sich entmutigen zu lassen oder aufzugeben. Zusammengezählt wird immer erst am Ende.

Unvergessen der Verhandlungstag vor dem Landgericht Dresden in Sachen Enso, wo sich Herr Kollege Dr. Kunth auch bereits nach Schluss der mündlichen Verhandlung am Ziel wähnte. Dann kam doch alles ganz anders und selbst in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Dresden wurde ihm das Pferd unter dem Hintern sogleich noch wieder weg gezogen. Verblüffend epochemachend.

Offline RR-E-ft

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #13 am: 18. Oktober 2007, 19:49:20 »
Die EWE- Gaspreise in den alten Bundesländern liegen geringfügig unter den EWE - Gaspreisen in Brandenburg und Mecklenburg- Vorpommern.

Verblüffend ist aber, dass die Netzentgelte in den alten Bundesländern weit niedriger liegen als im Osten. Im Westen findet auch die kostengünstige Eigenförderung der EWE statt. Obwohl also die EWE- Gaspreise im Westen insgesamt etwas niedriger liegen, ist die darin einkalkulierte Vertriebsmarge als Gewinnanteil wohl noch weit höher als die im Osten.

Das sollte man sich gewiss einmal genauer ansehen. Denn im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass EWE auch im Westen mit einer geringeren Marge auskommen könnte, die Preise dort jedenfalls noch stärker abgesenkt werden könnten, wenn es auf eine möglichst preisgünstige, effiziente Energieversorgung ankommt.

Der Gaspreis, der auf den ersten Blick günstiger erscheint, enthält auf den zweiten Blick also noch viel mehr Gewinn und ist deshalb noch stärker unbillig. Famos.

Offline jroettges

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18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
« Antwort #14 am: 20. Oktober 2007, 17:45:18 »
Moin Leute,

Hier im EWE-Land gibt es zurzeit eine rege Diskussion darüber, ob es klug gewesen ist. die EWE per Sammelklage wegen ihrer Preise und Erhöhungen anzugehen.

Offenbar ist Oldenburg kein gutes Pflaster, um gegen die EWE zu prozessieren. Zu kürzen und darauf zu warten, dass man von der EWE verklagt wird, mag bessere Erfolgsaussichten haben. Wenn aber die anstehenden Klagen scheitern, werden auch diejenigen schlechtere Karten haben, die konsequent kürzen und auf eine Klage der EWE zuwarten. Die EWE wird unter Verweis auf zu ihren Gunsten ergangener Urteile in den Ring steigen. Daher sollten wir alle ein gemeinsames Interesse daran haben, dass die aktuellen Klagen erfolgreich für den Gasprotest ausgehen und uns dafür voll einsetzen.

Mich hat in den Verhandlungen am 18. Oktober der Winkelzug der EWE-Anwälte verblüfft, die ehemaligen S-Tarife und den derzeitigen Tarif EWE Erdgas classic kurzerhand als Tarif der Grundversorgung zu titulieren, damit nun das milde Licht des BGH-Urteils darauf fallen kann. Mehr noch hat mich allerdings verblüfft, dass die Anwälte der Klägerseite dazu keinen Ton gesagt haben. Hoffentlich gibt es in den Schriftsätzen der Klägeranwälte dazu eine klare, auch für Richter Boklage verständliche Gegenposition. Wenn nicht, könnte sich dies als die Achillesverse aller Klagen erweisen. Richter Boklage scheint ja bereit zu sein, diesem Licht zu folgen, weil er sonst nur unheimliche Dunkelheit sieht.

Die EWE stellt in ihren Publikationen und in ihrem Internetangebot den Tarif EWE Erdgas classic eindeutig neben und damit außerhalb die Grundversorgung. Dazu ein Auszug aus dem EWE Infobrief Nr. 5 vom Februar 2007. Die EWE bietet in der Grundversorgung zwei Preisstufen G I und GII an, die abhängig vom Verbrauch bis oder ab 7.059 kWh gelten. Der Tarif EWE Erdgas classic steht also in eindeutiger Konkurrenz zum Grundversorgungstarif G II.

Übrigens hat die EWE uns als Widersprüchler und Verweigerer einer Unterschrift unter einen neuen Vertrag im Mai 2007 zwangsweise in den Grundversorgungstarif G II versetzt, wobei wir diesem einseitigen Willkürakt natürlich schärfstens widersprochen haben und ebenso natürlich keinen Cent mehr zahlen. Würde es sich beim Tarif EWE Erdgas classic um einen Tarif der Grundversorgung handeln, warum hat dann die EWE uns nicht einfach in diesen Tarif eingestuft? Nein sie hat uns diesen Tarif quasi vorenthalten, um unsere Unbotmäßigkeit zu bestrafen.

In unserem mehrjährigen Schreibekrieg mit der EWE hat es auch nie den leisesten Hinweis darauf gegeben, dass es sich beim Tarif Sodervereinbarung S1 und den nun nachfolgenden Tarifen nach Ansicht der EWE um Tarife innerhalb der Grundversorgung handelt. Auch der zwischen der EWE und uns in 1995 abgeschlossene Vertrag trennt beide Seiten noch sauber voneinander.

Die Kläger sind also gut beraten, diesen schäbigen Trick der EWE-Anwälte als solchen zu entlarven und die vorhandenen guten Argumente dagegen zu setzen. Wenn es einer kann, sollte er die Fakten auch Herrn Richter Boklage mal stecken.

mit solidarischem Gruß zum Wochenende

 

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