Hallo zusammen,
habe da mal eine grundsätzliche Frage.
Habe mein Problem schon einmal dargelegt(Vergleich Stadt/Versorger->Favorit Fernwärme->Antwort der Favorit), nur leider scheint es dort ziemlich selten gelesen bzw.gar nicht beantwortet zu werden.
So möge man mir verzeihen mein Problem hier noch einmal zur Beantwortung anzubieten.
Wir haben in unserem Billigkeitseinwand ein Urteil des LG Neuruppin angeführt, welches besagt:
Die Klauseln in Fernwärmeverträgen unterfallen selbst einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (LG Neuruppin, ZMR 2006, 260 mit Verweis auf Held, NZM 2004, 169 ff.
Unser Fernwärmelieferant hat uns im zweiten Antwortschreiben mitgeteilt, dass:
... die von ihnen zitierte Rechtsprechung nach der ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 11.10.2006 - BGH VIII zr 270/05 - überholt ist: eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeunternehmens gemäß § 315 abs.3 BGB ist danach ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht.\" (Amtlicher Leitsatz).
So liegt es hier im Fall einer so genannten automatischen Preisänderungsformel. Dem gemäss ist Prüfungsmassstab der Preisänderungsformel allein § 24 abs. 3 AVBFernwärmeV, der gegenüber den §§ 305f BGB Lex speciales ist.
Jetzt ist meine Frage worauf ich meinen Billigkeitseinwand stützen kann/soll.
Über Hilfe sehr dankbar der.philosoph
PS: Ich kann auch Gross-und Kleinschreibung!*freu*