Ich hatte es so verstanden, dass Sie selbst Vertragspartner des Nahwärmeversorgers sind.
Dann können Sie Ihren Vermieter zu nichts drängen, sondern nur Ihren Nahwärmeversorger. Der Vermieter ist ja am Vertragsverhältnis nicht beteiligt.
Ihre Position gegenüber dem Nahwäremversorger ist die selbe wie diese eines Miters gegenüber einem Vermieter, der eine Gasheizungsanlage betreibt.
Vgl. hierzu die Stellungnahme unter
www.mieterbund.de Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Vertragsverhältnis zum Nahwärmeversorger ebenfalls § 315 BGB Anwendung findet.
Das ist dann der Fall, wenn Ihr Versorger berechtigt ist, die Preise einseitig anzupassen.
Anders verhält es sich nur bei einer vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel :
Berechnungsformel mit bestimmten objektiv nachprüfbaren Parametern, Änderung zu bestimmten, im voraus vereinbarten Terminen, keinerlei Ermessen des Versorgers.
Dann können Sie auch schon Ihrem Versorger gegenüber die Unbilligkeit einwenden, wie mit dem hiesigen Musterbrief sonst die Gaskunden gegenüber ihrem Gasversorger.
Setzen Sie sich doch auch gern mit der örtlichen Initiative gaspreise-runter-owl in Verbindung.
Die setzt sich auch gerade mit E.on Westfalen Weser auseinander.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt