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Autor Thema: Einspruch nach §315 BGB bei Nahwärme?  (Gelesen 4705 mal)

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Offline Janusz

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Einspruch nach §315 BGB bei Nahwärme?
« am: 01. Februar 2005, 22:02:40 »
Hallo,

ich bin Mieter einer Wohnung, die über Nahwärme beheizt wird, d.h. unser Haus hat eine Heizanlage, über die die Wohnungen der Mieter beheizt werden. Jeder Mieter rechnet jedoch einzeln mit dem Energieversorger (hier EON) ab, bekommt aber die gessamten verbrauchten kWh anteilmäßig nach Wohnfläche und Verbrauch berechnet.
Soviel zum Vorgeplänkel...

Nun meine Frage: Da ich als Mieter nicht direkt von EON Gas beziehe, sondern vielmehr über die Heizanlage des Hauses (Nahmwärme) versorgt werde, besteht dann für mich die Möglichkeit eines Einspruchs gegen die Gaspreiserhöhung nach §315 BGB?

Ich habe gehört, hier kommt es evtl. auf den Versorgungsvertrag an. Ist das richtig so?

Danke schon mal im voraus und herzliche Grüße
Janusz

Offline RR-E-ft

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Einspruch nach §315 BGB bei Nahwärme?
« Antwort #1 am: 02. Februar 2005, 13:58:20 »
Sie sind in Bezug auf Ihren Wärmelieferanten in der selben Situation wie ein Mieter bei einer vom Vermieter mit Erdgas befeuerten Heizungsanlage gegenüber dem Vermieter.

Interessant ist dabei allenfalls, dass der Konzern Ihres Wärmelieferanten über die Eon Ruhrgas selbst über 60 % des Erdgasmarktes in Deutschland gebietet.

Innerhalb des Konzerns muss man sich doch gegenseitig nicht so drastisch die Preise erhöhen:

Es dürfte sich um Schwesterunternehmen handeln, bei denen man einen entsprechend günstigen Preis für \"Familienmitglieder\" erwarten sollte.

Lesen Sie dehalb die entsprechenden Beiträge zur Mieterproblematik auf der Seite.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Janusz

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Einspruch nach §315 BGB bei Nahwärme?
« Antwort #2 am: 02. Februar 2005, 22:16:16 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort!
Verstehe ich Sie nun richtig, dass ich in meiner Situation als Mieter mit Nahwärme nicht in der Lage bin Einspruch zu erheben? So etwas dachte ich mir, da ja nicht ich (der Mieter) sondern mein Hauseigentümer der Gasabnehmer ist.

Muss ich also zähneknirschend die Preiserhöhung schlucken!  :evil:
Schschsch....schade eigentlich!  :wink:

Habe ich überhaupt eine Chance gegen die Gaspreiserhöhungen anzugehen? Kann ich dann höchstens meinen Hauseigentümer dazu drängen etwas zu unternehmen!? Das halte ich allerdings für eher aussichtslos.

Nichtsdestotrotz werde ich die Angelegenheit weiterhin beobachten, zumal sich hier in Paderborn, dem Hauptsitz von E.ON Westfalen Weser, so einiges tut.

Nochmals Danke und Grüße aus Ostwestfalen.
Janusz

Offline RR-E-ft

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Einspruch nach §315 BGB bei Nahwärme?
« Antwort #3 am: 03. Februar 2005, 15:10:44 »
Ich hatte es so verstanden, dass Sie selbst Vertragspartner des Nahwärmeversorgers sind.

Dann können Sie Ihren Vermieter zu nichts drängen, sondern nur Ihren Nahwärmeversorger. Der Vermieter ist ja am Vertragsverhältnis nicht beteiligt.

Ihre Position gegenüber dem Nahwäremversorger ist die selbe wie diese eines Miters gegenüber einem Vermieter, der eine Gasheizungsanlage betreibt.

Vgl. hierzu die Stellungnahme unter www.mieterbund.de

Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Vertragsverhältnis zum Nahwärmeversorger ebenfalls § 315 BGB Anwendung findet.

Das ist dann der Fall, wenn Ihr Versorger berechtigt ist, die Preise einseitig anzupassen.

Anders verhält es sich nur bei einer vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel :

Berechnungsformel mit bestimmten objektiv nachprüfbaren Parametern, Änderung zu bestimmten, im voraus vereinbarten  Terminen, keinerlei Ermessen des Versorgers.

Dann können Sie auch schon Ihrem Versorger gegenüber die Unbilligkeit einwenden, wie mit dem hiesigen Musterbrief sonst die Gaskunden gegenüber ihrem Gasversorger.

Setzen Sie sich doch auch gern mit der örtlichen Initiative gaspreise-runter-owl in Verbindung.

Die setzt sich auch gerade mit E.on Westfalen Weser auseinander.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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