Ich würde antworten, dass Du im Unterschied zu dem erwähnten Fall eben gerade den Gesamtpreis als unbillig gerügt hast, und das Du darin auch die Vorlieferantenpreise eingeschlossen sehen willst. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum ein Unternehmen unter Missachtung der Interessen seiner Kunden (die es bei einseitiger Preisfestlegung zu würdigen hat) unbilige Einkaufspreise durchreicht, statt sie anzufechten oder nach billigeren Bezugsmöglichkeiten zu suchen.
Nachdem was ich bis jetzt so mitbekommen habe, scheint der Kläger (der Verbraucher) etwas ungeschickt vorgegangen zu sein.
Das Urteil ist auf eine Zahlungsklage eines Versorgers gegen einen Tarif-Kunden, der den Gesamtpreis als unbillig gerügt hat, wahrscheinlich nicht übertragbar.
Das alles muss ein Gericht prüfen. In jedem einzelnen Fall (zumindest für jeden einzelnen Versorger und für jeden einzelnen Tarif). Dabei wird es in vielen Fällen darauf ankommen, die Unbilligkeit der Vorlieferantenpreise in die Prüfung mit einzubeziehen. Viele Stadtwerke bezahlen überhöhte Preise in Verträgen mit unsinniger Heizölpreisbindung. Oder der Versorger ist selbst an dem Vorlieferanten beteiligt (wie die SW München) und verlagert die Gewinne so in der Lieferkette nach vorne, so dass er selbst sogar Verlust macht (was die SWM mir weismachen wollen).
Ich würde den Versorger darum bitten, \"im Sinne aller Kunden\" die vollständige Kalkulation bis zum Erdgas-Importpreis der Vorlieferanten offenzulegen, bzw. von einem Gericht den Sachverhalt klären zu lassen.
Wer den Gaspreis kürzt, sollte keine Angst vor einem Gerichtsverfahren haben - das ist ja eigentlich das Ziel des Unbilligkeitseinwandes, dass ein Gericht die Sache klärt. Es wird wohl keiner ernsthaft erwarten, dass die Versorger freiwillig mit den Preisen runtergehen. Und auf echten Wettbewerb werden wir wohl noch sehr lange warten müssen, bei der derzeitigen Politik.
Wenn Du im Übrigen Sondervertragskunde bist, dann ist das Urteil sowieso nicht übertragbar. Ganz andere Baustelle.
ciao,
sh