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Autor Thema: Mahnbescheid vom Gericht  (Gelesen 17544 mal)

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Offline Hamster

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Mahnbescheid vom Gericht
« am: 31. August 2007, 17:38:03 »
Hallo Forum,

mir wurde heute ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt.
u.a. heisst es da: \"Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.\"
Kann ich also davon ausgehen, dass mein EVU nach meinem Widerspruch auf jeden Fall die Klage weiter betreibt?

Ich werde auf jeden Fall widersprechen, sonst war ja alles umsonst/ vergebens.

Sollte ich erfahrungsgemäß bereits jetzt einen Anwalt beauftragen oder reicht es aus, wenn ich bis zur nächsten Mitteilung des Gerichts warte? (wenn sie denn kommt)

Kann mir jemand einen erfahrenen und auch \"willigen\" Anwalt am linken Niederrhein nennen?
Ich habe im Forum gelesen, dass Anwälte nicht scharf auf solche Mandate sind, da das Honorar relativ gering sein soll.
Noch eine abschließende Frage:
Soll ich zum jetzigen Zeitpunkt irgendjemand oder irgendeine Stelle über den Sachstand in Kenntnis setzen? Ich denke da an Verbraucherzentrale, Bund der Energieverbraucher o.ä.

Vielen Dank bereits jetzt für alle Beiträge und Antworten

Gruß
Hamster

Offline Cremer

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Mahnbescheid vom Gericht
« Antwort #1 am: 31. August 2007, 20:37:00 »
@Hamster,

suchen Sie unbedingt dringend am Montag einen RA auf, damit die Widerspruchsfrist gewahrt wird.

Vom Mahnbescheid sind Termine abhängig und dazu bedarf es Ihrerseits mit dem ausgeähöten Anwalt das Festlegen der weiteren Strategie.

RA\'s finden Sie in der Liste für Ihren PLZ-Bereich.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Regina***

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Mahnbescheid vom Gericht
« Antwort #2 am: 01. September 2007, 09:33:41 »
Hallo Hamster,

Wenn Du Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt hast, hätte der Energieversorger das Stillhaltegebot beachten müssen.
Ich würde also unbedingt dem Bundeskartellamt Mitteilung machen und Kopien des Schriftverkehrs etc. beifügen.

Einen Widerspruch könntest Du zwar formlos so an das Gericht schicken (bitte SOFORT fertig machen - wie bereits erwähnt gibt es FRISTEN), aber nun würde ich auch dringend einen Anwalt konsultieren und ihn den Widerspruch schreiben lassen.
Falls es zu einer Verhandlung kommt, braucht der Anwalt auch noch genug Zeit, sich in Deinen Fall reinzuarbeiten.

Hier auf der Homepage gibt es einen Link zu Anwälten (hab ihn leider jetzt nicht parat).
Ansonsten kannst Du auch mal bei Eurer Verbraucherzentrale fragen.

VG und ALLES GUTE!
Regina

P.S. Bitte nimm das gleich Montag früh in Angriff (bzw. ist bei der Verbraucherzentrale ja vlt. auch heute noch jemand zu erreichen...)

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid vom Gericht
« Antwort #3 am: 03. September 2007, 15:35:13 »
@Hamster

Der Widerspruch ist nicht zu begründen, wird auch vom Anwalt nicht begründet.

Kreuzchen drauf, dass Anspruch insgesamt widersprochen wird,  Unterschrift nicht vergessen und ab damit (ggf. vorab per Fax) an das Gericht.

Wenn man jetzt schon einen Anwalt hat, einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dann ist die Antragsbegründungsschrift (Klage) später an diesen zuzustellen. Mehr Bedeutung hat es nicht.

Offline superhaase

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Mahnbescheid vom Gericht
« Antwort #4 am: 03. September 2007, 18:27:11 »
Zitat
Original von Regina***
Wenn Du Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt hast, hätte der Energieversorger das Stillhaltegebot beachten müssen.
Ich würde also unbedingt dem Bundeskartellamt Mitteilung machen und Kopien des Schriftverkehrs etc. beifügen.
???

Darf der Versorger seine Ansprüche etwa nicht per Mahnbescheind und Zahlungsklage durchzusetzen versuchen?

Das wäre mir neu
8) solar power rules

Offline Regina***

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Mahnbescheid vom Gericht
« Antwort #5 am: 03. September 2007, 21:39:58 »
versuchen kann er natürlich alles.
Ob es rechtens ist, ist die andere Frage ...

Lt. Info meiner Verbraucherzentrale hat der Energieversorger das Stillhaltegebot gem. § 315 BGB zu beachten. Tut er es nicht, probiert er den § 315 BGB zu unterlaufen .... -> das ist nicht rechtens.

... bloß dass das Otto-Normalverbraucher meistens nicht weiß und sich einschüchtern lässt ...

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid vom Gericht
« Antwort #6 am: 03. September 2007, 21:48:49 »
@superhaase

Selbstredend ist ein Energieversorger nicht daran gehindert (vermeintliche) Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das ist der einzig legale Weg, der ihm verbleibt. § 315 BGB kennt kein Stillhaltegebot.

Offline superhaase

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Mahnbescheid vom Gericht
« Antwort #7 am: 04. September 2007, 07:09:26 »
@Regina:

Was soll der Versorger denn dann machen?
Man kann doch nicht von ihm verlangen, still zu halten, bis seine Ansprüche verjährt sind - wo kämen wir denn da hin?

Der §315 BGB sieht doch ausdrücklich eine richterliche Feststellung des billigen Preises vor, wenn der Kunde die Billigkeit bezweifelt.
Und dazu muss der  Versorger klagen. (Wie Fricke hier auch andeutet)

Deine Verbraucherzentrale hat da wohl ein wenig Schmarrn erzählt..

ciao,
sh
8) solar power rules

 

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