Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung  (Gelesen 11856 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline merkle

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Hallo,
die GEWS bietet verlangt jetzt ebenfalls einen Vertragswechsel des bisherigen Sondertarifs SEEgascomfort zum SEEgasaktiv und begründet dies mit der neuen gesetzlichen Regelung nach GasGVV. Zusätzlich locken sie mit einer Preissenkung. Der bisherige Sondertarif läuft zum 31.12.07 aus. Wer nicht den neuen Sondertarif wählt, der wird in die Grundversorgung gesteckt. Die Grundversorung ist minimal günstiger als der bisherige Sondertarif.

Der neue Sondertarif liegt aber deutlich über dem von mir eingefrohrenen Preis.
 :?: Ich möchte gerne wissen, ob das folgende Vorgehen korrekt ist:

Ich würde jetzt den neuen Sondertarif annehmen aber darauf hinweisen, dass der bisherige Widerspruch mit dem Unbilligkeitseinwand bestehen bleibt. Somit der Vertragsänderung zugestimmt wird mit dem Zusatz, dass der eingefrohrene Tarif weiterhin bezahlt wird bis die Angemessenheit derer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung derer Kalkulationsgrundlage nachgewiesen wurde.

 :!: Jeder weitere Tip für das richtige Vorgehen ist herzlich willkommen.
Besten Dank.
Grüsse

Offline merkle

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #1 am: 17. Mai 2007, 23:25:23 »
folgende Details möchte ich noch hinzufügen:

 :shock: Mit dem neuen Sondertarif akzeptiert man, dass für Überweisungen (keine Einzugsermächtigung) eine Kostenpauschale von 12€/Jahr erhoben wird. - Ist das ein Trick um das Einziehen der Abschläge und damit auch die Höhe der Abschläge in den Griff zu bekommen?

Es wird natürlich auch nochmals auf den §5 Abs.2 GasGVV hingewiesen. Zitat: "... das Gas- und E-Werk Singen nach / bzw. in entsprechender Anwendung des §5 Abs.2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der ergänzenden Bedingungen berechtigt sind....".
Soweit ich diesen § verstehe schränkt er aber nicht mein Recht ein weiterhin auf Unbilligkeit zu verweisen, oder?

Danke! :wink:

Offline elmex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 98
  • Karma: +0/-0
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #2 am: 18. Mai 2007, 07:18:43 »
An Ihrer Stelle würde ich zunächst überhaupt nicht reagieren. Die angeführte GasGVV gilt nur für Kunden der Grundversorgung und hat mit vereinbarten Sonderverträgen nicht das Geringste zu tun. Ein Problem stellt allerdings der bisherige befristete Vertrag dar. So entfällt für den Versorger (Thüga=EON) nämlich eine an sich unwirksame Kündigung.

Wenn Sie im Rahmen eines Sondervertrages § 315 einwenden, so hat dies wenig Sinn, da man sich im Rahmen von "vereinbarten" Leistungen bewegt und eben kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gegeben ist.

Aus meiner Sicht besteht die Möglichkeit, den bisherigen Vertrag stillschweigend auslaufen zu lassen, um dann als Kunde der Grundversorgung den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erheben zu können. Wie das funktioniert, entnehmen Sie bitte den Ausführungen des Forums. Anschliessend kann der verlangte Preis nebst den verlangten Abschlägen gekürzt werden. Schauen Sie mal in Ihre Unterlagen, welcher Preis im Jahre 2004 aktuell war. Den können Sie dann als Referenz hernehmen...

Viele Grüße an den See sendet

elmex

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #3 am: 18. Mai 2007, 12:24:29 »
@merkle

Bei genauer Betrachtung (§ 1 GasGVV) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung überhaupt nicht für Sonderverträge. Sie passen auch gar nicht auf diese. Im Übrigen siehe § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV.

Offline merkle

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #4 am: 20. Mai 2007, 15:35:17 »
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten.

Sorry, aber diese § Dschungel sind nicht einfach zu duchschauen. Probleme habe ich noch mit dem Verständnis, wann es sich um einen Sondervertrag handelt. GEWS schreibt, dass "im Rahmen der Grundversorgung die allgemeinen Preise gültig sind". "Unser spezielles Angebot für Sie: Preise für Sonderprodukte - Sonderpreise für Heizgaskunden und für Gewerbebetriebe - SEEgasaktiv - neuer Sondervertrag mit neuen gesetzlichen Regelungen nach GasGVV."

Zeichnet einen Sondervertrag lediglich aus, dass dieser günstigere Preise als für die Grundversorgung anbietet?

D.h. also §315 kann nur angewandt werden, wenn die Preise für die Grundversorgung angezweifelt werden. Ist das korrekt so?

Danke und Grüsse

Offline elmex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 98
  • Karma: +0/-0
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #5 am: 20. Mai 2007, 18:09:56 »
Versuche es mal untechnisch auszudrücken:

Ein Grundversorgungsvertrag ist ein Vertrag, den die lokalen Versorgungsunternehmen anbieten müssen, damit ausnahmslos jeder mit Energie versorgt werden kann. Dazu sind die lokalen Versorger gesetzlich verpflichtet. Er kommt üblicherweise dadurch zustande, dass der Kunde Energie aus dem Leitungsnetz entnimmt, ohne etwas besonderes zu vereinbaren (Sondervertrag). Üblicherweise ist der Grundversorgungs- oder allgemeiner Tarif etwas teuerer.

Wer sich hingegen vertraglich gesondert an seinen Versorger gebunden hat, kann meist etwas "günstigere" Tarife erhalten. Dies hängt bei den meisten Unternehmen von der Abnahmemenge ab. Bei einem Sondervertrag einigt man sich mit dem Versorger auf alle Vertragsumstände, so auch auf einen bestimmten Preis. Faustregel: Wer zum Erhalt von Energie etwas unterschrieben hat, hat in aller Regel einen Sondervertrag abgeschlossen.

In der Grundversorgung fehlt grundsätzlich eine solche Einigung, so dass der Versorger seine Leistung/Preise einseitig festsetzt, also quasi aufdiktiert, ohne dass man sich als Kunde einverstanden erklären muss. Erst in einem solchen Fall eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts greift der § 315 BGB ein.

Ein solches Leistungsbestimmungsrecht gibt es bei Sonderverträgen nicht,  weil man sich eben geeinigt hat, so dass eine Anwendung des § 315 BGB grundsätzlich ausscheidet.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #6 am: 20. Mai 2007, 19:01:46 »
@elmex

Sie beschreiben nur die Einigung beim Vertragsabschluss auf einen Preis in konkreter Höhe.

Verlangt der Versorger nach Vertragsabschluss von den (ggf. vereinbarten) Anfangspreisen abweichende - in der Regel höhere Preise - so stellt sich die Frage, ob er zu solchen einseitigen Preiserhöhungen berechtigt ist und, wo dies der Fall sein sollte, ob die höheren Preise der Billigkeit entsprechen.

Für Sonderverträge galten die AVBGasV/ AVBEltV, nummehr GasGVV/ StromGVV als Rechtsverordnungen nicht, so dass sich ein Recht zu einseitigen Preisänderungen nur aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers ergeben kann.

Preisvorbehalte in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweisen sich regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden und Intransparenz gem. § 307 BGB als unwirksam, so dass keinerlei Preiserhöhungen darauf gestützt werden können (vgl. etwa LG Rostock, Urt. v. 26.04.2007; LG Kassel, Urt. v. 05.02.2007; LG Leipzig, Urt. v. 13.10.2006;  LG Dresden, Urt. v. 30.06.2006; LG Berlin, Urt. v. 19.06.2006; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006; LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006).

Soweit einseitige Preisänderungen wirksam vorbehalten sind oder sich das Preisbestimmungsrecht aus dem Gesetz ergibt, etwa § 4 AVBGasV/ AVBEltV, unterliegen die einseitig erhöhten Preise der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB  (vgl. etwa LG Duisburg, Urt. v. 10.05.2006; LG Koblenz, Urt. v. 11.01.2007).

Offline merkle

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #7 am: 20. Mai 2007, 21:43:04 »
Das ist ja ganz interessant.

D.h. bisher konnten wir (Freund, Kollegen und ich) uns nur deshalb auf den §315 berufen, weil der Versorger abweichend von dem ursprünglichen Vertrag die Preise einseitig erhöht hat bzw. sich das Preisbestimmungsrecht aus dem Gesetz ergeben hat, etwa § 4 AVBGasV/ AVBEltV. Ups - da waren wir als § Laien doch etwas leichtfüssig unterwegs.

Selbst wenn auch auf den neuen Vertrag der §315 anwendbar wäre, so könnten wir ausschließlich neue Preiserhöhungen damit anfechten. Mit der Unterschrift unter den Vertrag akzeptieren wir also auch die neuen Preis. Ist das korrekt?

Wenn sich der Versorger im neuen Vertrag ausschließlich auf das GasGVV bezieht, könnten wir dann bei erneuten Preiserhöhungen noch den §315 anwenden?

Diesen Teilsatz in deiner Antwort habe ich noch nicht ganz verstanden: "Soweit einseitige Preisänderungen wirksam vorbehalten sind..." - könntest du mir dies bitte erklären?

Vielen Dank, dass ihr uns mit euren Antworten weiterhelft und Licht ins Dunkel bringt. Gruß.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #8 am: 20. Mai 2007, 21:57:46 »
@merkle

Einen Fall, wo Preisänderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vorbehalten gewesen sein sollen, betrifft dieses Urteil des BGH:

http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=181 (= BGHZ 97, 212)

Dabei kam § 315 BGB auf die nach Vertragsabschluss geänderten Entgeltbestimmungen des Unternehmens zur Anwendung.

Schon der Anfangspreis bei Vertragsabschluss kann einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, wenn der Anbieter in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung hat oder wenn ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart wurde.

BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, Rn.10:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo113755.php


Das ist der Sache nach ein Leistungsbestimmungsrecht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass etwa Zinsanpassungsklauseln in den Anwendungsbereich des § 315 BGB fallen (BGHZ 97, 212, 214). Das Recht des Netzbetreibers, künftige Netznutzungsentgelte ohne Mitwirkung des Netznutzers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden. Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die "jeweils geltende Anlage 3" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.

Dabei wird auf oben genannte Entscheidung BGHZ 97, 212 zu Zinsklauseln verwiesen.

Das Recht des Versorgers, künftige Entgelte ohne Mitwirkung des Abnehmers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden.

Das gilt dann, wenn der Versorger nach Vertragsabschluss die jeweils geltenden Entgelte durch Preiserhöhungen und Preissenkungen festlegen soll, wenn er also selbst an keinen Preis in konkret vereinbarter Höhe in der Zukunft gebunden ist.

Sollen sich die Preise aus den jeweils geltenden Preisblättern des Versorgers ergeben, ist demnach der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt als die Folgepreise, so dass auch schon der Anfangspreis der Billigkeitskontrolle unterliegt.

Das ist eine Auslegungsfrage.

Offline elmex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 98
  • Karma: +0/-0
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #9 am: 21. Mai 2007, 14:09:32 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@elmex

Sie beschreiben nur die Einigung beim Vertragsabschluss auf einen Preis in konkreter Höhe.




Das ist zutreffend. Um nicht den ganzen Inhalt des Forums erneut darzulegen, habe ich versucht, den wesentlichen Anwendungsbereich des § 315 BGB darzulegen, insbesondere im Hinblick auf den Unterschied zwischen Grundversorgung und Sondervertrag.

Ihren Ausführungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln und diesbezügliche Anwendung des § 315 BGB pflichte ich vollumfänglich bei. Da es im Regelfall aber an einer wirksamen -den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligenden- Klausel fehlen wird, bleibt die Anwendung des § 315 BGB innerhalb von Sonderverträgen eher die Ausnahme. Vorrangig ist m.E. in solchen Fällen wohl  eine Einwendung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nur am Rande bemerkt: Mich würde in der Tat interessieren, wie eine wirksame Preisänderungsklausel auszusehen hat...

Offline elmex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 98
  • Karma: +0/-0
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
« Antwort #10 am: 21. Mai 2007, 14:28:49 »
Zitat von: \"merkle\"
Das ist ja ganz interessant.

Selbst wenn auch auf den neuen Vertrag der §315 anwendbar wäre, so könnten wir ausschließlich neue Preiserhöhungen damit anfechten. Mit der Unterschrift unter den Vertrag akzeptieren wir also auch die neuen Preis. Ist das korrekt?

Wenn sich der Versorger im neuen Vertrag ausschließlich auf das GasGVV bezieht, könnten wir dann bei erneuten Preiserhöhungen noch den §315 anwenden?

Diesen Teilsatz in deiner Antwort habe ich noch nicht ganz verstanden: "Soweit einseitige Preisänderungen wirksam vorbehalten sind..." - könntest du mir dies bitte erklären?




Mit der Unterschrift unter dem Sondervertrag sind die dort enthaltenen Anfangspreise vereinbart und können grundsätzlich nicht nach § 315 BGB gerügt werden (Ausnahmen sind allerdings denkbar).

Der Versorger müsste die Vorschriften der GasGVV - in unserem Falle wäre es § 17 GasGVV - ausdrücklich in den Vertrag mit aufnehmen. Nur dann wäre § 315 BGB anwendbar. Dies wird aber nie der Fall sein, auch wenn man sich von Versorgerseite immmer auf die Einführung der GasGVV beruft. Ansonsten gilt § 315 BGB im Rahmen von Sonderverträgen nur bei wirksamer Preisänderungsklausel.

Wenn sich der Versorger nach Abschluss eines ausgehandelten Sondervertrages durch eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Preisänderung vorbehält, so muss diese Klausel auch rechtswirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Kunden "nicht unangemessen benachteiligt" oder speziell gegen Vorschriften der §§ 307 ff BGB verstößt. Eigentlich alle Klauseln der Energieversorger halten diesen Vorgaben nicht stand und sind daher null und nichtig. Das bedeutet: Ohne wirksame Erhöhungsklausel ist keine Preiserhöhung durchzusetzen. Mehr dazu finden Sie aber auch an anderer Stelle in diesem Forum.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz