@elmex
Sie beschreiben nur die Einigung beim Vertragsabschluss auf einen Preis in konkreter Höhe.
Verlangt der Versorger nach Vertragsabschluss von den (ggf. vereinbarten) Anfangspreisen abweichende - in der Regel höhere Preise - so stellt sich die Frage, ob er zu solchen einseitigen Preiserhöhungen berechtigt ist und, wo dies der Fall sein sollte, ob die höheren Preise der Billigkeit entsprechen.
Für Sonderverträge galten die AVBGasV/ AVBEltV, nummehr GasGVV/ StromGVV als Rechtsverordnungen nicht, so dass sich ein Recht zu einseitigen Preisänderungen nur aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers ergeben kann.
Preisvorbehalte in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweisen sich regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden und Intransparenz gem. § 307 BGB als unwirksam, so dass keinerlei Preiserhöhungen darauf gestützt werden können (vgl. etwa LG Rostock, Urt. v. 26.04.2007; LG Kassel, Urt. v. 05.02.2007; LG Leipzig, Urt. v. 13.10.2006; LG Dresden, Urt. v. 30.06.2006; LG Berlin, Urt. v. 19.06.2006; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006; LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006).
Soweit einseitige Preisänderungen wirksam vorbehalten sind oder sich das Preisbestimmungsrecht aus dem Gesetz ergibt, etwa § 4 AVBGasV/ AVBEltV, unterliegen die einseitig erhöhten Preise der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (vgl. etwa LG Duisburg, Urt. v. 10.05.2006; LG Koblenz, Urt. v. 11.01.2007).