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Autor Thema: ESWE Wiesbaden schickt Mahnungen  (Gelesen 6136 mal)

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Offline straller

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ESWE Wiesbaden schickt Mahnungen
« am: 20. Januar 2005, 10:07:39 »
Hallo,
nach der letzten Preiserhöhung in Wiesbaden (8%, in einem Jahr sogar 16%) möchte ich auch den Gaspreisen wiedersprechen. Der Versorger ESWE schreibt dazu auf seiner Web Seite:

 :arrow: Gastarife unterliegen - wie Stromtarife - der staatlichen Preiskontrolle durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Referat Energiepreis und dessen Kartellaufsicht.

Trotzdem haben einzelne Verbraucherverbände im Rahmen von Protesten gegen die Preisanpassungen der Gasversorger vorschnell dazu aufgerufen, Rechnungen zu kürzen oder nur unter Vorbehalt zu bezahlen. Andere Verbraucherverbände z.B. in Berlin und Nordrhein-Westfalen raten von einer solchen Vorgehensweise ab, weil sie ein hohes Prozessrisiko birgt. Tatsächlich liegen inzwischen erste Gerichtsurteile vor, die einseitige Rechnungskürzungen untersagen. Grundlage ist § 30 AVBGasV (Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gasliefervertrag), wonach Forderungen der Gasversorger zunächst auszugleichen sind, bevor juristische Schritte ergriffen werden können.

Die ESWE Versorgungs AG folgt diesen Urteilen, indem sie immer dann entsprechende Mahnverfahren einleitet, wenn Gasrechnungen unberechtigt gekürzt werden. :!:

 :?

Jetzt meine Frage:

Nach den Infos hier soll ich ja den Musterbrief senden und dann die Abschläge kürzen auf altes Niveau + 2%. Dann werde ich aber vermutl. mit einem Mahnverfahren zu rechnen haben, was keinen Spaß macht.

Sind obige Aussagen richtig oder falsch  :?:
Ist solch ein Mahnverfahren berechtigt   :?:
Wie wehre ich mich dagegen   :?:

Grüße

Jörg Straller

Offline Cremer

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ESWE Wiesbaden schickt Mahnungen
« Antwort #1 am: 20. Januar 2005, 14:55:33 »
Hallo Herr Straller

so pauschal kann man das nicht beantworten.

1.) Haben Sie einen Vertrag nach \"Kompfort 1\" oder  \"Komfort2\"
Bucht die ESWE mit Einzugsermächtigung ab?
Hatten Sie ein Guthaben oder eine Nachzahlung in 2004?

2.) Laut Internetseite der ESWE gibt es da die \"Bedingungen für ESWE Komfort GAS\"
Es ist wesentlich entscheidend was dort drin steht. Also nochmals genau lesen!!! Sind dort Angaben zu Preisänderungen gemacht, wenn ja, wie ??

Steht dort, dass \"Preisänderungen können....\" oder \"Preisgleitklausel kann...\"
Wenn das Wort \"kann\" auftaucht, ist es kein exklusiver Festvertrag mit Ihnen, sondern da wird die Möglichkeit nach § 315 BGB geöffnet.  Anderenfalls haben Sie Pech  :cry: und nachfolgendes erübrigt sich.

3.) Nach der Übersendung des Widerspruches können Sie, wenn o.g. Voraussetzungen nach Punkt 2 zutreffen, ein Schreiben an die ESWE richten, indem Sie mitteilen, dass
- Ihr Verbrauch 2005 gegenüber 2004 sich reduzieren wird (§ 25 Abs.1 AVBGasV),
- Sie den Abschlag per Einzugsermächtigung begrenzen auf der Basis des Leistungsverbrauches von 2004 und den Preisen von September 2004 (vor derErhöhung) zuzüglich 2%.

Sollte die ESWE sodann nicht reagieren und den Abschlagsbetrag in der ursprünglichen Höhe abbuchen, würde ich die Einzugsermächtigung per Einschreiben an die ESWE mit Kopie an die Bank kündigen und sodann per Dauerauftrag überweisen.

Abschlagsbeträge sind keine Rechnungen, diese gibt es am Ende des Jahres (Abrechnugszeitraum).
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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ESWE Wiesbaden schickt Mahnungen
« Antwort #2 am: 20. Januar 2005, 16:00:58 »
@Straller

Lesen Sie bitte auf der Seite \"Fragen und Antworten\" und halten Sie sich über \"Neuigkeiten\" stets informiert.

Auch in Ihrem Vertrag wird wohl lediglich zu lesen sein, dass der Versorger die Preise anpassen \"kann\". Dann gilt der § 315 BGB.

Gaspreise unterliegen keiner staatlichen Preisaufsicht, sondern lediglich einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Bei einer Preisgleitklausel, bei der Ihr Versorger die Preise nicht nur anpassen kann, sondern muss, macht eine staatliche Preisaufsicht auch schon gar keinen Sinn.

Wenn die Gaspreise Ihres Versorgers einer staatlichen Preisaufsicht unterliegen würden, müßte dieser schon über eine entsprechende behördliche Tarifgenehmigung verfügen.

Fordern Sie Ihren Versorger auf, eine solche nachzuweisen.

Sie werden dann wohl schon sehen, was von den entsprechenden Erklärungen zu halten ist.

Wenden Sie sich deshalb auch an die Energieaufsichtsbehörde beim Wirtschaftsministerium Ihres Landes und informieren Sie dieses über die entsprechenden Aussagen Ihres Versorgers.

Wenn nach obigen Aussagen § 315 BGB auf Ihren Vertrag Anwendung findet:

Soll Ihr Versorger Sie doch mahnen und einen Mahnbescheid beantragen.
Das können Sie ihm grundsätzlich nicht verbieten.

Dann legen Sie eben einfach Widerspruch dagegen ein.
Der Widerspruch kostet Sie lediglich eine Briefmarke.

Wie es geht, lesen Sie bitte im entsprechenden Beitrag.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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