Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Unbilligkeitsneuling  (Gelesen 10715 mal)

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Offline cruelasix

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Unbilligkeitsneuling
« am: 07. Januar 2007, 02:16:48 »
Hallo,

ich habe mich jetzt einige Zeitlang durch dieses Forum und durch die Internetseite "gekämpft" und mich dazu entschlossen ebenfalls Widerspruch wegen Unbilligkeit einzulegen. Nun haben sich aber ein paar Fragen ergeben die ich bislang aus dem Forum und der Internetseite nicht beantworten konnte.

1. Ich habe mir den Widerspruch zur Jahresabrechnung heruntergeladen, habe jetzt hier aber immer wieder gelesen man soll von der Aufrechnung absehen, in dem schreiben steht aber das man künftige Abschläge mit der Rückzahlung verrechnet sollte der Versorger den Betrag nicht innerhalb 2 Wochen begleichen, was ist hier nun richtig?

2. Muss ich nach erstellung der Gesamtkosten mittels des Rechenschemas (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/) noch irgendwelche Grundgebühren oder etwas anderes berücksichtigen?

3. Wie gestaltet sich eine solche Rechnung bei den Strompreisen, welche nach http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Preise/Angemessener_Strompreis/site__1884/ bei 14,5 cent netto liegen müssten?

Danke für alle Antworten

Viele Grüße
Sascha

Offline Cremer

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #1 am: 08. Januar 2007, 00:14:34 »
@cruelasix,

Zu 1.) Aufrechnen ist nicht möglich, die Abschläge muss man vor weít genug gekürzt haben, dass am Ende des Abrechnungszeitraumes auf die eigene Jahresrechnung eine Nachzahlung übrig bleibt, welche man dan begleicht.


Zu2.) Nein
MFG
Gerd Cremer
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Offline cruelasix

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #2 am: 08. Januar 2007, 09:12:09 »
Hall Cremer,

nochmal zu 1:
Was passiert im schlimmsten Fall wenn ich mich an die Vorfomulierung im Schreiben halte? Hat der Versorger hier auch nur eine Chance wenn er Klagt?

Grüße
Sascha

Offline Cremer

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #3 am: 08. Januar 2007, 11:18:44 »
@cruelasix,

nehmen Sie den Musterbrief und legen Widerspruch ein.

Sofern die Rechnung zeitnah ist (2 Wochen), können Sie ggf. Rückbuchen lassen und errechnen den Betrag aufgrund Ihrer Jahresrechnung mit den alten Preisen.

Bedenken Sie aber bitte, dass dem Versorger zuerst Ihr Widerspruch  vorliegen muss, bevor Sie Ihre Jahresrechnung erstellen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline cruelasix

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #4 am: 08. Januar 2007, 13:48:12 »
ich denke meine Frage ist etwas falsch Verstanden worden, ich meinte was kann im schlimmsten Fall passieren, wenn ich mich an die Aufrechnungsklausel im Musterschreiben halte?
Ich habe bisher noch nie per Lastschrift an meinen Versorger gezahlt und Widerspruch und eigene Jahresabrechnung in einem sollte doch auch Möglich sein oder?
Wie verhält es sich mit meiner 3. Frage, ist es überhaupt sinnvoll auch die Stromkosten zu kürzen?

Grüße
Sascha

Offline eislud

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #5 am: 08. Januar 2007, 16:52:07 »
@cruelasix
Wenn Sie für die vergangene Jahresabrechnung zuviel gezahlt haben, ob durch Abschläge oder die Jahresabrechnung selbst, und sich diese Zahlungen durch eine Reduzierung Ihrer folgenden Abschläge zurückholen, handeln Sie meines Erachtens gegen das Aufrechnungsverbot des § 366 BGB.

Ich vermute mal, dass Sie vom Versorger eher nicht verklagt werden, wieso auch.
Der Versorger wird die Reduzierung Ihrer Abschläge sicherlich nicht so in seinem System verbuchen wie Sie es beabsichtigen. Er wird die Reduzierung wohl eher als eine Minderzahlung für die aktuelle Periode ausweisen.

Ich bin aber kein Jurist.

Zu 3.
Sie können beim Strom genauso verfahren wie beim Gas.
Die Höhe der möglichen Kürzung bei Strom oder bei Gas ist dabei im Besonderen von der Art Ihres Vertrages abhängig.
Tarifvertrag => Kürzung bis auf 0 möglich.
Sondervertrag => Kürzung zuerst mal nur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Anfangspreises möglich.

Hier gibt es einen guten Überblick für neue Rebellen:

Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
 
Gruss eislud

Offline cruelasix

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #6 am: 08. Januar 2007, 17:58:25 »
Hallo eislud,
vielen Dank schonmal für die Antwort. Bei dem Strompreis bin ich von dem Link in meinem Anfangsbeitrag ausgegangen, selbstverständlich netto zzgl. MwSt. oder sollte ich da noch weiter runter gehen? Selbstverständlich hätte ich nichts dagegen auch noch weniger zu zahlen, denn sollte doch was kommen macht das meine Rechtsschutzversicherung (Anwaltskosten etc.).
Garnichts zahlen erachte ich für mich nicht als sinnvoll, da der Versorger ja dennoch eine Leistung erbringt und ich diese gerne angemessen honoriere.
Wenn die Aufrechnung gegen §366 BGB verstößt verstehe ich allerdings nicht warum dann dieser Textbaustein (Sollte Sie rechtswidrig mir diesen Betrag nicht zurückerstatten, so werde ich die kommende Abschlagszahlung um diesen Betrag kürzen.) im Musterschreiben vorhanden ist oder muss hier wieder unterschieden werden? Ich bin übrigends Tarifkunde und der Versorger hat keine Einzugsermächtigung, das geht bei meinem Versorger nur als Tarifkunde.

Grüße
Sascha

Offline eislud

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #7 am: 08. Januar 2007, 19:01:52 »
@cruelasix
Wenn Sie wüßten, wieviel Sie zu zahlen haben, um Ihren Versorger angemessen für seine Leistung zu entlohnen, dann würden Sie ja die Frage danach nicht stellen. Sie werden im Moment auch sicherlich niemanden finden, der Ihnen sagen kann, wie hoch eine angemessene Entlohnung denn ausfallen müßte. Um das letzlich zu klären, möchten Sie ja gerade von Ihrem Versorger, dass er seine Kalkulation offenlegt.

Bei einem Tarifvertrag und der Einwendung der Billigkeit über § 315 BGB, ist nichts fällig. Erst nach erfolgter Offenlegung und der Ermittlung eines billigen Preises ist der billige Preis fällig.

Wenn Sie eine etwas sanftere Konfrontation mit Ihrem Versorger vorziehen, dann können Sie natürlich einen bestimmten Betrag zahlen. Die Höhe des Betrages können Sie aber im grunde genommen frei wählen, angemessen wird der Betrag aber nach aller Wahrscheinlichkeit nicht sein.

Im Forum werden häufiger als Grundlage für eine Zahlung die Preise von 2004 benannt. Sie können sich also die Arbeitspreise, die Grundpreise, die Leistungspreise und was es da sonst noch geben kann von Ihrem Versorger raussuchen, gegebenenfalls aus Ihren alten Rechnungen, und diese als Grundlage für Ihre Berechnung verwenden. In der Regel begannen die Versorger Ende 2004 mit Ihren zahlreichen Preiserhöhungen.
Wenn Sie sich auf die Preise von 2004 beziehen, sollten Sie auch alle Größen aus 2004 in Ihre Berechnung einfließen lassen. Dabei geht es aber eher um einen guten Eindruck, dass Sie auch genau das tun, was Sie vorgeben zu tun.


Mit der Aufrechnung, auch wenn Sie dem § 366 BGB wiederspricht, können Sie sich zuerst mal Ihr zuviel gezahltes Geld quasi zurückholen und damit in der aktuellen Abrechnungsperiode eben weniger zahlen. Ich gehe mal davon aus, dass das der Sinn und Zweck ist.

Ich hatte in der Vergangenheit auch eine derartige Aufrechnung vorgenommen. Wenn der Versorger damit ein Problem hat, dann bleibe ich locker und er soll mich einfach verklagen. Wäre doch auch mal ganz nett, mal wieder ein Gerichtsverfahren aktiv mitzuerleben. Ich kam bisher erst einmal in den Genuss.  

Wie ich oben aber bereits beschrieben habe, wird der Versorger die Reduzierung Ihrer Abschläge sicherlich nicht so in seinem System verbuchen wie Sie es beabsichtigen. Er wird die Reduzierung wohl eher als eine Minderzahlung für die aktuelle Periode ausweisen. Er wird also auch gar keinen Grund haben, zu klagen.

Gruss eislud.

Offline cruelasix

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #8 am: 08. Januar 2007, 19:29:28 »
Hallo eislud,

sind die Daten zu den Strompreisen irgendwo zu bekommen, denn leider habe ich keine Abrechnung aus diesem Jahr.

Grüße
Sascha

Offline eislud

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #9 am: 08. Januar 2007, 19:47:05 »
@cruelasix

Vielleicht könnten Sie mal bei den Nachbarn nachfragen, die schon länger in der Umgebung wohnen.

Sie könnten auch mal in der Foren-Rubrik Stadt/Versorger nachsehen, ob für Ihren Versorger bereits ein Thread vorhanden ist. Gegebenenfalls könnte man dann dort mal nachfragen.

Wer ist denn Ihr Versorger oder hatten Sie ihn schon benannt?

Gruss eislud

Offline cruelasix

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #10 am: 08. Januar 2007, 19:53:05 »
Hallo eislud,

mein Versorger ist die ESWE Versorgungs AG in Wiesbaden. Meine Nachbarn werden mir diese Information nicht zur Verfügung stellen.

Grüße
Sascha

Offline Cremer

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #11 am: 08. Januar 2007, 21:05:08 »
@cruelasix

siehe hier:
ESWE Versorgungs AG
MFG
Gerd Cremer
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Offline cruelasix

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #12 am: 08. Januar 2007, 21:50:29 »
Hallo,
an der Stelle ist leider auch nichts zu finden, ich habe jetzt den angemessenen Arbeitspreis mit hilfe verschiedener Artikel auf energieverbraucher.de errechnet und komme auf 0,1276€ netto, dazu musste ich leider den aktuellen Leistungsbetrag (Grundgebühr) aus meinem Tarif nehmen der aktuell bei 57,60 netto liegt.

Grüße
Sascha

Offline eislud

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #13 am: 08. Januar 2007, 22:17:03 »
@cruelasix
Das Internet ist ein mächtiges Werkzeug, was mal drinsteht, geht immer häufiger nicht mehr verloren :-)

Ich kenne die Tarifbezeichnung nicht deshalb nur mal wie folgt:

http://72.30.186.56/search/cache?p=eswe+preis+ct%2Fkwh&ei=UTF-8&fr=FP-tab-news-t340&x=wrt&meta=vl%3D&u=www.stadtwerke-wiesbaden.de/uploads/media/ESWE-Kontrakt-PRIVAT.pdf&w=eswe+preis+ct+kwh&d=NMBkFUVuN0ig&icp=1&.intl=de
    Stromlieferung von ESWE Kontrakt PRIVAT
    Preisstand: 1. Februar 2005
    bis 7250 kWh/Jahr, Arbeitspreis 15,32 ct/kWh brutto, Grundpreis 9,95 €/Monat brutto[/list:u]
http://www.stromseite.de/nachrichten/strom-tarife/8805.php3
    ESWE
    Preiserhöhung zum 1.1.2004
    Die ESWE Versorgungs-AG hat ihre Preise für 2004 bekanntgegeben.
    Die Preise setzen sich wie folgt zusammen:

    Privatkundentarife
    Tarif Grundgebühr (€/M) Arbeitspreis (Ct/kWh)
    Basis 4,79 16,6
    Strom Plus (0 - 6435 kWh) 9,95 14,4
    Strom Plus (ab 6436 kWh) - 16,25
    Gib 8 2,90 HT 24,5
    NT 10,8
    ...
    Alle Tarife sind Bruttoendpreise inklusive der Mehrwert- und Stromsteuer.[/list:u]
    Gruss eislud

Offline Cremer

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Unbilligkeitsneuling
« Antwort #14 am: 08. Januar 2007, 22:17:45 »
@cruelasix,

ich werde diesen Thread jetzt zu "Ich brauche Hilfe verschieben", denn dies hat mit Grundsatzfragne nichts mehr zu tun.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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