@kamaraba
Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde (§ 4 AVBGasV/ AVBEltV), so ist von Anfang an der gesamte Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, einseitig bestimmt und festgelegt, und man sollte deshalb als Tarifkunde die gesamte jeweilige einseitige Tariffestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.
Wenn man das macht, nimmt man natürlich auch keinen einseitig festgelegten Grundpreis hin. ...
Für Allgemeine Stromtarife vgl. etwa Hinweisbeschluss des LG Gera vom 08.11.2006 in der Entscheidungssammlung.