Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung  (Gelesen 11024 mal)

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Offline Maverick1411

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« am: 13. April 2007, 19:31:38 »
Guten Tag,

mein Versorger hatte mir jetzt die Jahresabrechnung für 2006/2007 geschickt. Seit 2005 ist mein Gas- bzw. auch Stromverbrauch gesunken. Dies liegt teilweise daran, daß ich die Gastherme überprüfen und reparieren ließ und auch meinen Stromverbrauch durch energiebewußtes Denken senken konnte.

Ich habe 2006 angefanngen, die Erhöhung des Gaspreises nach §315 Abs. 3 BGB zu widersprechen - mit Erfolg.

Nun sieht die Sache aber so aus, daß der Strompreis um ca. 16% erhöht wurde. Wenn ich die Themen im Forum richtig verstanden habe, dann kann ich den §315 Abs. 3 BGB auch für meine Stromversorgung anwenden?

Vielen Dank.
--> http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5999 <--
--> http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5998 <--
--> http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5356 <--

Wie sieht eigentlich die Konstellation aus, wenn ich eine Überzahlung getätigt habe aufgrund der Energieeinsparung?

Ich habe derzeit eine Überzahlung von ca. 89,- € errechnet. Die Stadtwerke haben auf Ihre Rechnung ausgewiesenen Überzahlung den noch ausstehenden Betrag aus meinen Widerspruch draufgeschlagen und natürlich eine Nachzahlung gefordert.

Ich bin mir etwas unsicher ob ich die Überzahlung mit den Abschlägen verrrechnen darf bzw. ob diese nur über den Weg des Rückerstattungsprozesses (per Gericht) zu erwirken ist.
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

Offline Cremer

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #1 am: 13. April 2007, 19:56:31 »
@Maverick1411,

grundsätzlich ist auch gegen den Strompreis Widerspruch nach § 315 möglich.

Überzahlungen werden bei Widerspruch ob Gas oder Strom oder beides, in der Regel nicht erstattet. Da wird das eine (Gas) mit dem anderen (Strom) verrechnet.

Deshalb ist es wichtig, rehtzeitig die Abschläge zu kürzen oder ggf. ganz einzustellen.

Dies ist aber schriftlich dem Versorger anzuzeigen.

Bei dieser geringen Überzahlung würde ich mal verrechnen :wink:
MFG
Gerd Cremer
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Offline Maverick1411

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #2 am: 13. April 2007, 20:01:57 »
Hallo Herr Cremer,

vielen Dank. Wenn ich den §315 auch auf den Strom anwende, dann werde ich sicherlich über 100,- € Überzahlung kommen (schätze so an die 115,- €), da ich den Strompreis erst einmal so wie vom Versorger berechnet übernommen habe.

Ab welcher Höhe sollte man eine Verrechnung nicht mehr vornehmen? Gibt\'s da grobe Erfahrungswerte?
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

Offline jroettges

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #3 am: 13. April 2007, 21:19:06 »
Wie auch immer. Was der Versorger hat, wird er ohne Klage nicht wieder herausrücken. Er wird auf der Grundlage seiner Preise abrechnen und die gezahlten Abschläge dagegen rechnen. Hat man dann wegen geringerem Verbrauch zuviel bezahlt muss der Versorger sofort erstatten bzw. mit den nächsten Abschlägen verrechnen.

Nur wenn eine Nachforderung seitens des Versorgers besteht, kann man diese unter Hinweis auf die Nichtfälligkeit wegen der zuvor erfolgten Unbilligkeitseinrede zurückweisen und nicht bezahlen.

Wenn man kürzt, sollte man also konsequent die Abbuchungen widerrufen und selbst überweisen. Dabei die genaue Zweckbestimmung Strom/Gas festlegen, besser noch getrennt überweisen.  Die Überweisungen dürfen nicht zu einer Überzahlung gemessen am tatsächlichen Verbrauch und an den hilfsweise angesetzten eigenen Preisen führen.

Vorbehaltszahlungen und Überzahlungen kann man getrost abschreiben.  :oops:

Offline Maverick1411

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #4 am: 14. April 2007, 10:01:56 »
Vielen Dank auch für diese Antwort.
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

Offline Cremer

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #5 am: 14. April 2007, 14:07:43 »
@Maverick1411

Erfahrungswerte gibt es nicht.

H. Fricke sagt immer, aufrechnen darf man nicht :evil:

Aber bis so um die 100 € wird das ein Versorger schon akzeptiueren müssen, wenn man es macht :wink:
MFG
Gerd Cremer
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Offline fortunato

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #6 am: 16. April 2007, 09:53:49 »
Zitat von: \"jroettges\"


Nur wenn eine Nachforderung seitens des Versorgers besteht, kann man diese unter Hinweis auf die Nichtfälligkeit wegen der zuvor erfolgten Unbilligkeitseinrede zurückweisen und nicht bezahlen.



Ich habe am 17.01.2007 meine Gas-Abschläge um 20% gekürzt. Am 02.02.2007 bekam ich von den Stadtwerken Essen ein Schreiben, in dem man mir den Erhalt meines "315"-Schreibens bestätigt ("Bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit bitten wir um Geduld. Wir werden zu gegebener Zeit unaufgefordert Stellung nehmen")

Am 13.02.2007 kam schon die erste Mahnung.. und vor kurzem die Jahresrechnung.  So wie es aussieht, macht es für die Stadtwerke Essen gar keinen Unterschied, ob man die Abschläge kürzt oder auch nicht. Mein Gesamtvebrauch beläuft sich auf 429,38 € und die geleisteten Zahlungen auf 307,00 €. Die Rechnung ist einfach - ich muss jetzt 122,38 € nachzahlen  :( ..und zwar bis zum 20.04.2007  :(

Was kann ich in dieser Situation machen ? Muss ich den Betrag überhaupt überweisen? Mit welchem Schreiben könnte ich mich erneut an die Stadtwerke Essen wenden ? Ich wäre für jede Hilfe sehr, sehr dankbar :)

Offline kamaraba

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #7 am: 16. April 2007, 10:11:28 »
@fortunato

Eigene Rechnung aufmachen und dann ggf. den Differenzbetrag
überweisen, sollte es zu einer Nachzahlung kommen und dies auch den STW
schriftlich mitteilen.

Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline fortunato

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #8 am: 16. April 2007, 10:41:54 »
Zitat von: \"kamaraba\"
@fortunato

Eigene Rechnung aufmachen und dann ggf. den Differenzbetrag
überweisen, sollte es zu einer Nachzahlung kommen und dies auch den STW
schriftlich mitteilen.

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Vielen Dank Kamaraba - gibt es irgendwelche Musterschreiben auf energienetz.de ?

Wenn man davon ausgeht, dass die Gaspreise um 25% überteuert sind, so könnte man bei einem Jahres-Gesamtverbrauch von 4,832 kWh den Rechnungsbetrag (ges. 428,38 € inkl.Arbeitspreis/Grundpreis) aus der Jahresabrechnung einfach um 1/4 kürzen (???) <- der Jahres-Rechnungsbetrag würde ich dann in diesem Fall um 107,34 € kürzen. So käme ich auf 322,04 € Gesamtforderung / 307,00 € geleistete Zahlungen = macht 15,04 €, die ich noch überweisen müsste. Könnte ich das so machen ?

Offline jroettges

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #9 am: 16. April 2007, 10:42:56 »
@fortunato
Wie schon kamaraba schrieb, eigene Rechnung aufmachen und dem GVU vorlegen. Nur das bezahlen, was nach der eignen Rechnung zu zahlen ist. Das aber pünktlich und zuverlässig.

Die Kürzungsbeträge nach einer Unbilligkeitseinrede sind nicht fällig. Das weiß auch das GVU. Also energisch der Mahnerei widersprechen und keine Mahnkosten anerkennen. Die Kürzungsbeträge aber gut anlegen.

Offline kamaraba

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #10 am: 16. April 2007, 11:28:24 »
@fortunato

wie jroettges ebenfalls schon schrieb.
Preise auf Basis Herbst 2004 kürzen.
Als Anregung hier mein Schreiben mit der entsprechenden
Rechnung an die STW Karlsruhe mit Festsetzung des neuen
Abschlagsbetrages.
http://faire-energiepreise.de/Stadtwerke_Karlsruhe_Abrechnung_2006.pdf

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Offline fortunato

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« Antwort #11 am: 16. April 2007, 13:17:22 »
vielen dank jroettges und kamaraba!!!  :D

@ kamaraba, dein (anregungs-) schreiben hat mir sehr weitergeholfen. habe bereits einiges ausgerechnet (denke, dass der gaspreis von 0,03600 € netto fair und akzeptabel ist).

nur.. der grundpreis. lt. meiner jahresrechnung vom 03.04.2007 berechnen mir die stadtwerke essen als den grundpreis (gpt) 99,40 euro (zzgl. umsatzsteuer 16,00% / 19,00%).  ganz schön viel.. :?  zu viel... kamaraba, könnte ich hier auch wie du von 20,40 € netto ausgehen ? 20,40 € hören sind sehr vernünftig und fair an.

schönen dank nochmals an alle für ihre hilfe  :)

Offline kamaraba

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #12 am: 16. April 2007, 14:09:13 »
@fortunato

Bitte beachten:
Das waren 1 x Grundpreis 20,4000 EUR
und         11 x Grundpreis 16,4000 EUR
Gesamt also 200,8000 EUR = Jahresgrundpreis
Also das doppelte was Sie jetzt bezahlen.
Karlsruhe hat mit die höchsten Grundpreise.

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Offline fortunato

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« Antwort #13 am: 16. April 2007, 14:31:29 »
Zitat von: \"kamaraba\"
@fortunato

Bitte beachten:
Das waren 1 x Grundpreis 20,4000 EUR
und         11 x Grundpreis 16,4000 EUR
Gesamt also 200,8000 EUR = Jahresgrundpreis
Also das doppelte was Sie jetzt bezahlen.
Karlsruhe hat mit die höchsten Grundpreise.

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ooops... ja, da habe ich was übersehen  :lol:  

den grundpreis, wie ich es verstanden habe, muss man also so hinnehmen wie er ist ?

Offline kamaraba

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Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
« Antwort #14 am: 16. April 2007, 14:49:29 »
@fortunato

Würde ich so hinnehmen.

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