Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON In der Jahresabrechnung liegt der Hammer...  (Gelesen 4174 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline renrew

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
E.ON In der Jahresabrechnung liegt der Hammer...
« am: 16. Januar 2005, 15:39:29 »
In der Jahresabrechnung liegt der Hammer..., wo die versteckte Erhöhung integriert scheint. Der Ablesestand am 5.11.04 war 17.395 kWh und 17.918 kWh  hochgerechneter Zählerstand bis 31.12.04. Dadurch resultiert E.ON eine Steigerung der mtl. Rate um 22 EUR. Das gleiche auch bei Wasser und Strom. Natürlich nicht in dieser prekären Höhe.

Hier vermute ich die Erhöhung, die ich mit Musterbrief zur Unbilligkeit ablehnte. Zumal die Erhöhung auch in 2004 nicht mehr verlangt wurde von E.ON. Dementsprechend fällt auch die Nachzahlung von fast 500 EUR für 2004 aus. Gut, November und Dezember wurde gar nichts abgebucht, also 244 EUR, und die Januarrate 2005 ist auch schon in den 500 EUR enthalten. Aber immer noch eine Differenz von 110 EUR zur Nachzahlung, obwohl der Verbrauch von allem weniger war, wie in 2003. Trotzdem sollen die mtl. Raten höher ausfallen als in 2004?

Ich frage, soll ich nun die gesamte Nachzahlung für 2004 leisten? Und wie ist es mit den insgesamt 25 EUR mtl. höheren Abschlagszahlungen, die nun zu überweisen wären (allein 20 EUR für Gas)?

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
E.ON In der Jahresabrechnung liegt der Hammer...
« Antwort #1 am: 16. Januar 2005, 22:29:21 »
@ renrew,

Die Steigerung der neuen Abschläge für 2005 berechnen sich normalerweise, so ist es bei uns bei den Stadtwerken Bad Kreuznach, aus dem Verbrauch 2003 x Leistungspreis für 2005 zuzügl Grundpreis, sowie Mehrwertsteuer, dividiert durch 11 Abschläge (Abschlag Januar ist bereits in der Nachzahlung enthalten).
Für Strom und Wasser gilt das gleiche, nur hier ist der Verbrauch gleichbleibend, sofern die Gewohnheiten gleich sind. Bei Gas spielen halt die Außentemperatruren den bestimmenden Faktor für den Verbrauch.

Nachzahlung leisten, sofern Sie nicht nach § 30 AVBGasV (Zahlungsverweigerung) offentsichtlicher Fehler vorliegen.

Sie können dem Versorger ebenfalls die Abschlagshöhe beschränken auf einen bestimmten Betrag gemäß § 25 Abs. 1 der AVBGasV, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
E.ON In der Jahresabrechnung liegt der Hammer...
« Antwort #2 am: 17. Januar 2005, 19:20:13 »
Wegen einer bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung darf der Versorger die Abschläge nicht erhöhen, wenn der Kunde gegen eine Preiserhöhung die Unbilligkeit eingewandt hatte.

Eine Erhöhung der Abschläge allein aus diesem Grund ist unzulässig.

Darüber hinaus kann der Kunde jedoch grundsätzlich nicht die Abschläge nicht kürzen, sondern vielmehr nur eine Anpassung nach § 25 AVBV verlangen. Hierzu muss er glaubhaft machen, dass sich sein Verbrauch zwischenzeitlich verändert hat.

Dies gilt auch dann, wenn die Abschläge immer zu einem Guthaben bei der Jahresverbrauchsabrechnung führen. Denn dann ist klar, dass die Abschläge zu hoch bemessen wurden, der Versorger immer beim Kunden zinslosen Kredit übers Jahr nimmt, anstatt sich an ein Kreditinstitut zu wenden.

Der Kunde kann und muss also grundsätzlich eine Abschlagsveränderung verlangen, kann die Abschläge jedoch nicht ohne weiteres eigenmächtig kürzen.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz